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Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

Die Regelung des privatwirtschaftlichen Kampfrechts. 
233 
und leichter zum Wirtschaftskriege greifen wird als zum mili 
tärischen Kriege. „Die Lehre, daß die moderne Form desKrieges 
der Wirtschaftskrieg ist, bleibt unter allen Umständen bestehen“ (N i p- 
p o 1 d, Gestaltung 134). 
Damit soll die Anschauung, als ob in der Ausdehnung der englischen 
Anschauung vom Kriege als einem Kampf der gesamten Volks 
kräfte der sich feindlich gegenüberstehenden Staaten, bereits die Ent 
stehung neuen V ölkerrechts zu erblicken sei, noch nicht gebilligt 
sein (Eltzbacher, Totes und lebendes Völkerrecht 41). Es fehlt für 
die von Eltzbacher vertretene Umwandlung des Kampfes zwischen den 
bewaffneten Streitkräften der Völker zu einem Kampfe der Völker selbst 
mit ihren ganzen Menschenkräften, einschließlich der wirtschaftlichen 
und seelischen Kräfte, bisher noch an der Wiederkehr einer derartigen 
Kriegführung und an der a 11 g e m einen Überzeugung, daß 
dies notwendig sei. Eine derartige gewohnheitsrechtliche Duldung des 
Wirtschaftskrieges ist bisher nur im angelsächsischen Kulturkreise nach 
weisbar; es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß das bisher partikulare 
Völkerrecht infolge des Machtzuwachses der alliierten und assoziierten 
Regierungen zu einem allgemeinen wird. 
Auszugehen ist hierbei von der Tatsache, daß das Ursprungsland des 
Wirtschaftskrieges selbst es für nötig erachtete, sein Gewohnheitsrecht 
über den Wirtschaftskrieg durch Gesetzesrecht (Statute law) festzulegen, 
und daß in diesem von den übrigen Bundesgenossen übernommenen wirt 
schaftlichen Kampfrechte immerhin einzelne Rechtsschranken des 
privatwirtschaftlichen Kampfrechtes gegeben sind, an die eine allgemeine 
Ordnung anzuknüpfen vermag. 
Es kann auch für den Wirtschaftskrieg davon ausgegangen werden, 
daß die wirtschaftlichen Schädigungen auf das durch die Kriegsziele und 
die Forderungen der Menschlichkeit gebotene Mindestmaß beschränkt 
bleiben sollen. 
In erster Linie ist der Wirtschaftskrieg als ein Kampf von Volks 
wirtschaft gegen Volkswirtschaft zu erfassen und sind als Sub 
jekte der Kriegführung nur die staatlich geeinten Volkswirtschaften 
anzuerkennen. Kriegführende sind die staatlich organisierten wirt 
schaftlichen Streitkräfte. Es muß als unzulässig erkannt werden, 
daß der Wirtschaftskrieg als „Freischärlerkrieg“ von Privatpersonen oder 
Korporationen nach Maß ihres Nationalempfindens geführt werde. Die 
Anwendung der einzelnen privatwirtschaftlichen Kampfmittel kann nur 
durch die Staatsgewalt selbst oder in deren Aufträge durch die autonome 
Verwaltung erfolgen. Es ist vom internationalen Standpunkt aus durch 
aus zu verwerfen, daß die Verweigerung der Vertretung feindlicher 
Staatsangehöriger in Frankreich den Beschlüssen der Anwaltkammern 
überlassen wurde. Die Verweigerung der Vertretung feindlicher Unter-
	        

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The Agricultural Output of England and Wales 1925. Stat. Off., 1927.
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