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Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

Das privat-wirtschaftliche Kampfrecht der Entente. 
61 
Eine Sonderbestimmung traf vielfach auch die Gesellschafts 
verträge. Bei den englischen Partnerships (Gesellschaften mit un 
beschränkter Haftung) erfolgte bei feindlicher Beteiligung die Auflösung 
des Gesellschafts Vertrages durch den Austritt des feindlichen Mitgliedes; 
bei den Companies (Gesellschaften mit feindlicher Kapitalsbeteiligung) 
konnte der feindliche Aktionär anfänglich seine Rechte nur nicht geltend 
machen; mit dem Gesetze vom 27. Januar 1916 ist die Behandlung der 
inkorporierten Companies als alien friends aufgegeben und der Verwalter 
fremden Vermögens zum Verkauf der feindlichen Aktienanteile ermäch 
tigt worden. 
b) Hemmungen von Betrieben. 
Unter dieser Bezeichnung kann man alle jene Eingriffe in den Betrieb 
feindlicher Unternehmungen zusammenfassen, die sich von einer bloßen 
Aufsicht zur Verhinderung von Geldzahlungen an das feindliche Ausland 
bis zur vollständigen Liquidation erstreckt haben. 
In England untersagte zuerst die Verordnung vom 10. August 1914 
den feindlichen Banken jeden Betrieb ohne besondere Erlaubnis des 
Staatssekretärs des Innern. Das Gesetz vom 18. September 1914 erteilte 
dem Handelsamte die Befugnis, für Personen, Firn en oder Gesellschaften 
mit feindlicher Beteiligung im weitesten Sinne einen Geschäfts aufseher 
(Controller) beim High court zu beantragen, wenn entweder ein Vergehen 
des Handels mit dem Feinde bereits begangen wurde oder zu erwarten 
steht oder ein öffentliches Interesse an der Weiterführung des durch den 
Krieg beeinträchtigten Betriebes gegeben ist. 
Weitergehende Zwecke verfolgte die Beaufsichtigung feindlichen Ver 
mögens durch Ernennung eines Verwahrers (custodian of enemy 
Property) nach dem Gesetze vom 27. November 1914. Dieser Kustode 
war nicht nur ein Zahlungsempfänger für feindliche Gläubiger, sondern auch 
ein Verwahrer und Verwalter des Vermögens zu dessen Sicherstellung bis 
z ur Beendigung des Krieges. Das feindliche Vermögen sollte zum Pfände 
für die Forderungen Englands beim Friedensschlüsse zurückbehalten 
werden; zur Befriedigung von Gläubigern konnte auch die Liquidation 
erfolgen. 
Mit dem Gesetze vom 27. Januar 1916 wurde dem Handelsamte ge 
stattet, die Einschränkung oder Schließung desBetriebes oder die Liqui 
dation solcher Firmen anzuordnen, die mit Rücksicht auf die Inhaber, 
Aktionäre, Interessenten oder sonst wie einen feindlichen Charakter 
zu tragen scheinen; die Wirksamkeit dieser Maßregeln wurde sogar über 
den Friedeusschluß hinaus bis zu einem Termine erstreckt, an dem durch 
königliche Verordnung deren Gültigkeit für erloschen erklärt wurde. 
Frankreich hatte schon am 13. August 1914 Waren deutscher 
oder österreichisch-ungarischer Herkunft oder Bestimmung, die noch
	        

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Die Deutsche Volksversicherung. Druck und Verlag: Vaterländische Verlags- und Kunstanstalt, 1914.
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