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Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

78 
Die einzelnen Kampfmittel. 
6. Juni 1915 die Küste von Kleinasien. Der Grund für die, sich nur auf 
die kolonialen Küsten Deutschlands, nicht aber auf dessen Kord- und Ost 
seeküsten erstreckenden Blockade lag in dem Erfordernisse der Effek 
tivität. 
Nach dem vierten Punkte der Pariser Seerechtserklärung vom 
16. April 1856 muß eine Blockade, um rechtlich wirksam zu sein, durch 
eine Streitmacht aufrecht erhalten werden, die hinreicht, um den Zugang 
zur Küste wirklich zu verhindern. Der Grundsatz ist damals von den 
Konferenzmächten mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, 
die sich nur wegen der grundsätzlichen Ablehnung jedes Eingriffes in 
das Privateigentum zur See ablehnend verhielten, angenommen worden. 
Das Erfordernis der Effektivität ist vom Axt. 2 der Londoner Erklärung 
wiederholt worden. Er galt somit auch für England und Frankreich, 
insbesondere auch wegen ihrer Annahme der Londoner Erklärung am 
Anfänge des Krieges. Das Erfordernis ist durch die englische Verord 
nung vom 7. Juli 1916, das die Londoner Erklärung in ihrem ganzen 
Umfange als nicht mehr verbindlich erklärte, nicht beseitigt worden und 
stützte sich nach wie vor auf die Pariser Seerechtserklärung und ein 5 a 11- 
gemeines Gewohnheitsrecht. Dieses Recht hatten auch die 
von England vorgelegten Grundlagen für die Beratungen der Londoner 
Konferenz im Leitsätze 14 ausdrücklich anerkannt (Schram m, Ver 
handlungen und Beschlüsse, 96). 
Es stellte sich jedoch im Verlaufe des Seekrieges heraus, daß die 
Kreuzerblockade wegen der zur Verteidigung der Küsten gelegten 
Minen und wegen der erhöhten Tragweite der Küstenbatterien nur in 
ziemlicher Entfernung von der Küste durchgeführt werden konnte. Das 
brachte aber die Notwendigkeit mit sich, größere maritime Machtmittel 
aufzubieten, als sie in früheren Seekriegen erforderlich waren. Dazu kam, 
daß die sichtbare Überwasserblockade, die durch ständig stationierte oder 
ständig kreuzende Kriegsschiffe durchgeführt wjrd, wegen der Gefahr 
der Torpedierung durch Unterseeboote und Luftfahrzeuge äußerst schwierig 
aufrecht zu erhalten war. Die Blockade, die auf die feindliche 
oder vom Feinde besetzte Küste beschränkt blieb, büßte ihre Wirk 
samkeit schließlich sehr stark dann ein, wenn sich ein neutraler Hafen 
in der Nähe der blockierten Küste befindet. „Was hilft es,“ sagt die 
englische Note an die Vereinigten Staaten vom 23. Juli 1915, „wenn 
England die deutschen Häfen blockiert, sobald Rotterdam für einige 
Industriebezirke Deutschlands der nächste Ausfuhrhafen ist“. Die ameri 
kanische Note vom 30. März 1915 hatte es bereits zugestanden, daß es bei 
den heutigen Methoden der Kriegführung „physisch unmöglich“ sei, eine 
geschlossene Blockade („closed blockade“) aufrecht zu erhalten. In der 
Tat ist es zu einer Blockade der gesamten Küste Deutschlands nicht ge 
kommen. Sie wäre für die Ostsee auch deshalb kaum durchführbar
	        

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Der Wirtschaftskampf Der Völker Und Seine Internationale Regelung. Verlag von Ferdinand Enke, 1920.
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