Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

80 
Die einzelnen Kampfmittel. 
Die Sperre jeder Ausfuhr aus Deutschland und jeder Einfuhr nach 
Deutschland ohne Rücksicht auf Eigentum und Flagge, kann als 
vollständige Handelssperre zur See oder wegen des Mangels einer 
eigentlichen Küstensperre nach englischem Sprachgebrauch als weite 
Blockade oder Fernblockade gekennzeichnet werden. Doch ist 
dabei nicht aus dem Auge zu verlieren, daß die neue Sperrmaßnahme, wie 
noch gezeigt werden wird, nicht eine Blockade im überlieferten Sinne und 
auch nicht durch das Seeheuterecht oder das Konterbanderecht gedeckt ist. 
Den Anfang machte England mit der Verordnung vom 11. März 1915, 
die sich zunächst nur gegen Deutschland richtete. Ihre Bestimmungen 
wurden aber mit der Verordnung vom 10. Januar 1917 auf alle feindlichen 
Länder ausgedehnt und mit der Verordnung vom 16. Februar 1917 er 
heblich verschärft. 
Was zunächst die Sperre des Handels nach einem deutschen Hafen 
anlangt, so gestattete die Verordnung vom 11. März 1915 keinem Handels 
schiff, das seinen Abfahrtshafen nach dem 1. März 1915 verlassen hatte, 
die Fortsetzung der Reise nach einem deutschen Hafen. Wenn das Schiff 
nicht einen P a ß für einen neutralen oder alliierten Hafen erhielt, werden 
alle an Bord befindlichen Güter in einem englischen Hafen gelöscht und in 
den Gewahrsam des Marschalls des Prisenhofes übergeben. Die Güter, 
die als Bannware galten, wurden eingezogen, die übrigen Güter entweder 
angefordert oder unter den vom Prisenhof für angebracht erachteten Be 
dingungen dem Berechtigten zurückgestellt. Dies war die Sperre wegen 
vermuteter deutscher Bestimmung. 
Die Verordnung gestattete ferner keinem Handelsschiff, das einen 
deutschen Hafen nach dem 1. März 1915 verlassen hatte, die 
Fortsetzung der Reise mit irgendwelchen in diesem Hafen geladenen 
Waren; diese Güter mußten in einem englischen oder alliierten Hafen ge 
löscht werden. Die in einem englischen Hafen gelöschten Waren kamen 
in den Gewahrsam des Marschalls des Prisenhofes und wurden entweder 
angefordert oder nach den Weisungen des Prisenhofes zurückbehalten oder 
verkauft. Kein Erlös aus dem Verkaufe solcher Waren durfte vor Friedens 
schluß ausgezahlt werden, es sei denn auf Antrag des zuständigen Ver 
treters der Krone und wenn nachgewiesen wurde, daß die Waren bereits 
vor dem Erlasse der Verordnung neutrales Eigentum geworden sind. 
Dies war die Sperre wegen vermuteten d e u tschen Ursp r u n g s. 
Dazu kam die Sperre des Verkehrs nach oder von nicht deut 
schen Häfen. Jedes Handelsschiff, das seinen Abfahrtshafen nach dem 
l.März 1915 verlassen hat und auf der Fahrt nach einem nicht 
deutschen Hafen mit Waren feindlicher Bestimmung oder feindlichen 
Eigentums begriffen war, konnte zur Löschung dieser Waren in einem 
englischen oder alliierten Hafen verhalten werden. Die Ware traf das 
gleiche Schicksal wie die nach einem deutschen Hafen bestimmten Güter.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Wirtschaftskampf Der Völker Und Seine Internationale Regelung. Verlag von Ferdinand Enke, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.