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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
1027928145
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-159926
Document type:
Monograph
Author:
Cunningham, William http://d-nb.info/gnd/128907487
Title:
The Industrial Revolution
Place of publication:
Cambridge
Publisher:
The University Press
Year of publication:
1922
Scope:
xxii S., S. 404-886
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

B. Verbrechen am Vermögen überhaupt. 
a) Vereicherungsdelikte. 
l. F. Wachenfeld, Strafrecht. 
305 
Die unter dieser Gruppe vereinigten Delikte charakterisieren sich durch die Absicht 
des Täters, sich auf fremde Kosten einen Vorteil zu verschaffen. Hierhin gehören: 
1. Erpressung, d. i. Nötigung in Bereicherungsabsicht (4 253 St. G.B.). Die 
verbrecherische Tätigkeit ist also mit Anwendung eines Zwangs verbunden. Insofern 
ihneln die Begehungsmittel denen des Raubes. Sind sie die gleichen, so wird die Er— 
pressung wie Raub gestraft (8 255 St. G.B). Der Zwang richtet sich gegen den Ge— 
nötigten zum Zweck der Erlangung eines Vermögensvorteils, auf welchen der Täter kein 
Recht hat, den er mithin nicht klagweise fordern und den der irrtuͤmlich Gewährende 
zurückverlangen kann. Glaubt der Täter an sein gutes Recht, während er keinen An— 
spruch besitzt, so handelt er zwar objektiv rechtswidrig, begeht aber kein Delikt; denn 
dazu gehört positivrechtlich das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit. Obwohl die Erpressung 
dessen ausdrückliche Feststellung erfordert, ist sie noch zu weit gefaßt und ermöglicht die 
Bestrafung in Fällen, in denen eine Strafe dem Rechtsgefühl zuwider ist. Abhilfe läßt 
ich nicht durch künstliche Interpretation, sondern nur durch Änderung des Gesetzes er— 
reichen. Vielleicht ließe sich wie im früheren Recht die Vermögensbeschädigung als Tat— 
bestandsmerkmal verwerten. Nach heutigem Recht ist diese irrelevant. 
II. Betrug, d. i. die in Bereicherungsabsicht und durch Täuschung verübte Ver— 
mögensbeschädigung (F 268 St. G. B.). 
Beschädigt ist das Vermögen, wenn dessen gesamter Geldwert infolge der betrügerischen 
Handlung gesunken ist. Daruͤm liegt kein Betrug vor, wenn der Getäuschte statt der 
bestellten eine für ihn gleichwertige andere Ware erhält. Das Aquivalent muß natürlich 
zugleich mit der betrügerischen Handlung gegeben werden. Späͤterer Ersatz macht die 
einmal erfolgte Schädigung nicht ungeschehen. 
Vermögensbeschädigung ist auf verschiedenste Weise denkbar; nur dann, wenn sie 
durch Täuschung herbeigeführt wird, entsteht ein Betrug. Täuschung ist die Erregung oder 
Unterhaltung eines Irrtums. Dieser führt zu einer positiv falschen Vorstellung. Letztere 
ist etwas anderes als der Mangel einer Vorstellung. Es ist deshalb das Mitfahren auf der 
Eisenbahn kein Betrug, wenn das Bahnpersonal nicht wußte, daß der blinde Passagier sich 
in dem Zuge befand. Nicht je de Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums begründet 
die Annahme des Betruges. Der Irrtum darf nicht durch ein bloßes subjektives Urteil 
des Täters, sondern muß durch Angabe von Tatfsachen hervorgerufen sein. Man ist 
noch nicht betrogen, wenn man schlechte Ware gekauft hat, die der Verkäufer als vorzüg- 
lich anpries, wohl aber, wenn nan durch die Behauptung günstiger Versuchsresultate, 
die sich als erdichtet erweisen, zum Kauf bestimmt wurde. 
Es genügt nicht, daß die falsche Tatsache als der Wahrheit entsprechend hingestellt 
wird. Sie muß als wahr vorgespiegelt, d. h es muß ihr durch besondere Manipulationen 
der Schein der Wahrheit zu verleihen versucht sein. Wahre Tatfachen werden verfälscht 
durch Entstellung. Wie nun der positiven Handlung die Unterlassung gleichzuachten ist, 
so kann auch durch Unterdrückung wahrer Tatsachen ein Irrtum erregt werden. Aber 
dann muß analog dem sonst bei der Uuterlassung geltenden Grundsatze eine Rechtspflicht 
zur Offenbarung der Wahrheit bestehen. Weil keine allgemeine Reatspflicht zur Dar— 
legung der Vermögensverhältnisse besteht, begeht der Kreditsuchende, der nach seinen Ver— 
moögensverhältnissen nicht gefragt wird, dadurch keinen Betrug, daß er das Geld entleiht, 
obwohl er die Unmöglichkeit einsieht, es in absehbarer Zeit zurückzuzahlen. 
Die Vermögensbeschädigung muß durch die Täuschung hervorgerufen, diese also 
gerade das Mittel zu jener sein. Wer dem unbequemen Bettler, auch wenn er dessen 
zuf Mitleid berechneten erlogenen Angaben dlaubt, nur zu dem Zwecke etwas gibt, um 
ihn loszuwerden, ist nicht betrogen. War er gerade durch die Täuschung zu dem Almosen 
bestimmt, so ist es gleichgültig, ob dadurch das Vermögen des Getäuschten selbst oder 
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6, der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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