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Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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Bibliographic data

fullscreen: Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

Monograph

Identifikator:
1031122125
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-63440
Document type:
Monograph
Author:
Bernstein, Eduard http://d-nb.info/gnd/118509993
Title:
Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905
Place of publication:
Berlin
Publisher:
J.H.W. Dietz Nachfolger
Year of publication:
1924
Scope:
1 Online-Ressource (439 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Die soziale Entwicklung Berlins von 1890 - 1905
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Die Entwicklung der inneren Politik Deutschlands seit 1890
  • Zweites Kapitel. Die soziale Entwicklung Berlins von 1890 - 1905
  • Drittes Kapitel. Die Parteiorganisationen unter dem gemeinen Recht
  • Viertes Kapitel. Bemerkenswerte Konferenzen und beschließende Versammlungen der Sozialdemokratie Berlins
  • Fünftes Kapitel. Die bedeutsamsten Demonstrationsversammlungen der Berliner Arbeiterschaft
  • Sechstes Kapitel. Die Wahlen zum Deutschen Reichstag in Berlin und den Vororten
  • Siebentes Kapitel. Die Vertretung der Sozialdemokratie Groß-Berlins in den Kommunalverwaltungen
  • Achtes Kapitel. Die Sozialdemokratie in den Gewerbegerichten und den Kaufmannsgerichten Groß-Berlins
  • Neuntes Kapitel. Die Gewerkschaftsbewegung Berlins
  • Zehntes Kapitel. Die bedeutsamsten gewerkschaftlichen Kämpfe Berlins
  • Elftes Kapitel. Der große Bierboykott von 1894
  • Zwölftes Kapitel. Die gewerkschaftliche Bewegung der Handlungsgehilfen Berlins
  • Dreizehntes Kapitel. Die sozialdemokratische Frauenbewegung Berlins
  • Vierzehntes Kapitel. Die Berliner Arbeiter-Sanitätskommission und der Boykott der Charité
  • Fünfzehntes Kapitel. Die Schöpfungen der Berliner Sozialdemokratie für Bildung und Kunst
  • Sechzehntes Kapitel. Die Entwicklung der sozialdemokratischen Presse Berlins
  • Siebzehtes Kapitel. Die Wahlen zum preußischen Abgeordnetenhaus
  • Achtzehntes Kapitel. Die Entwicklung der Maifeier in Berlin
  • Neunzehntes Kapitel. Die Opfer und die Bilanz des Kampfes

Full text

59 
ihrem Arbeitgeber diese Annieldung ihrer eigenen Person -oder ihre Be 
freiung von der Kvaukenversicherungspflicht nach Nr. II dieser Satzurig 
nachzuweisen. Geschieht dies nicht iirnerhalb einer Woche nach Eintritt 
in die Beschäftigung, so ist der Arbeitgeber auch in 'diesem Falle zur An 
meldung -verpflichtet. 
Die Bestimmungen der §§ 317, 318 und 530, 531 der Reichsversichc- 
rungsordnung gelten entsprechend. 
V. 
Die Hausgewerbtreibenden tverden entsprechend ihrem jährlichen 
Arboitsverdinst in die satzungsmäßigen Lohnstufen der allgemeinen Orts 
krankenkasse emg-ereiht. Bestand die hausgeiverbliche Beschäftigung erst 
kürzere Zeit, so gilt der für diese Zeit festgestellte Arbeitsverdienst als 
Grundlage für -die Zuteilung zu einer Lohnstufe. Ist -eine derartige Fest 
stellung nicht möglich, so wird der Verdienst zugrunde gelegt, den -ein 
gleichartiges Mitglied in dem betreffenden Gewerbszweigc zu erzielen 
pflegt. Soweit nicht größerer Arbeitsverdienst nachgew«sen ist, wird der 
höchste Grundlohn für männliche Personen auf 4 M., für weibliche Per 
sonen auf 3 M. festgesetzt. 
VI. 
Der Anspruch auf die Kassenleistungen -entsteht für die Hausgewerb- 
treibenden mit Beginn ihrer Mitgliedschaft. .Hinsichtlich der Beiträge 
gelten die für die sonstigen Mitglieder maßgebenden Vorschriften der 
Kassensatzung, soweit nicht durch die vorliegende Satzung eine besondere 
Regelung erfolgt. 
VII. 
Die Hausgewerbtreibenden haben Ansprüche auf -die Regelleistungen 
nach der Reichsversicherungsordnung, sofern nicht die Kassensatzung ihnen 
Mehrleistungen durch besondere Bestimmungen einräumt. 
VIII. 
Hausgewebbtreibende, di-e nach Nr. IV dieser Satzung ihre Anmel 
dung selbst vorzunehmen haben, müssen die vollen Kassenbeiträge für ihre 
eigene Person allein tragen und an die Kasse abführen. Im übrigen 
ist zur Zahlung -der Beiträge derjenige verpflichtet, -dein -als Arbeitgeber 
die Anmeldung zur Krankenkasse obliegt. 
Jeder Arbeitgeber ist berechtigt, 2 / s der gezahlten Beiträge seinen 
Beschäftigten spätestens bei der zweiten Lohnzahlung abzuziehen. Soweit 
Hausgewerbtreibende von mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden, findet 
der Z 396 RBO. -entsprechende Anwendung. 
IX. 
Rückstände werden wie Gem-eindeabgaben 'beigetrieben. Dem Bei 
treibungsverfahren -geht eine Mahnung voraus.
	        

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Die Heimarbeit Im Kriege. Verlag von Franz Vahlen, 1917.
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