Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

Monograph

Identifikator:
1033562599
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-54741
Document type:
Monograph
Author:
Kampffmeyer, Paul http://d-nb.info/gnd/116038365
Title:
Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Buchhandlung Vorwärts
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (122 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
4. Kapitel. Die staatliche Reglementierung der Prostitution
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung
  • Title page
  • 1. Kapitel. Die Ehe und die Prostitution
  • 2. Kapitel. Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung der Stadt
  • 3. Kapitel. Der soziale Schuldbetrag der Prostitution
  • 4. Kapitel. Die staatliche Reglementierung der Prostitution
  • 5. Kapitel. Krankenkasseneinrichtungen zur unentgeltlichen Behandlung Venerischer
  • 6. Kapitel. Die wohnungsgesetzliche Bekämpfung der Mißstände der Prostituiertenwohnungen
  • 7. Kapitel. Die Zerrüttung der Familie und die Prostitution Jugendlicher
  • 8. Kapitel. Fürsorge-Einrichtungen für Minderjährige als Schutzwehren gegen die Prostitution derselben
  • 9. Kapitel. Staatliche und kommunale Zufluchts- und Erziehungsstätten für erwachsene Prostituierte
  • 10. Kapitel. Die Prostitution der dienenden Klasse und ihre Eindämmung
  • 11. Kapitel. Die Prostitution als Klassenerscheinung und ihre Ueberwindung
  • Contents

Full text

52 — 
ihr Verhalten und über den Personenverkehr in ihrer Wohnung 
auferlegt. Sie wird unter anderem angehalten: 
1. keine Wohnungen in der Nähe von Kirchen, Schulen und 
anderen öffentlichen Gebäuden und in den verkehrsreichen 
Straßen zu beziehen; 
2. keine Zimmer in Vorderhäusern und eine Parterrewohnung 
zu mieten. 
Auf dcK Verhalten der Prostituierten in ihren Wohnungen er 
strecken sich die Bestimmungen der Polizeiverordnungen, die jedes 
auffällige Treiben der Dirnen vor den Häusern, an den Fenstern 
und so weiter vermeiden und jeden Einblick in die Geheimnisse des 
Prostitutionsbetriebes hindern wollen. 
Die Gefahren, die die Wohnungen der Prostituierten für 
jugendliche Personen (Kinder, Schüler, Dienstboten) bieten, und die 
sie ferner durch Zuhälter auch für erwachsene Personen einschließen, 
sollen durch das Verbot der Polizeiverordnungen ferngehalten werden, 
daß keine minderjährigen Personen Einlaß in die Wohnungen der 
Prostituierten erhalten. Verdächtigen Personen, wie Zuhältern 
und so weiter, wird ebenfalls vielfach der Zugang zu den Wohnungen 
der Prostituierten verwehrt. 
Werfen wir zunächst einen Blick auf die Bestimmungen 
einer großstädtischen Polizeivcrordnung, die sich auf das Wohnen 
der Prostituierten erstreckt: auf die Charlottenburger Polizei 
vorschriften, die zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen 
Ordnung und des öffentlichen Anstandes am 1. Februar 1903 in 
Kraft traten: 8. „Sie (die Prostituierte) hat dafür Sorge zu 
tragen, daß durch ihren Aufenthalt in dem von ihr bewohnten Hause 
weder im Hause selbst, noch in der Nachbarschaft ein Aergernis ge 
geben wird. Anderenfalls ist sie nach einmaliger fruchtloser Ver 
warnung verpflichtet, auf Anordnung der Polizeidirektion inner 
halb der ihr gestellten Frist aus diesem Hause zu ziehen. 
10. Den zur Besichtigung ihrer Wohnung erscheinenden Polizei- 
beamten muß sie zu jeder Tages- und Nachtzeit sofort Einlaß ge 
währen oder verschaffen und über die bei ihr angetroffenen Per 
sonen, soweit ihr möglich, Auskunft zu geben. 
11. Wird sie in einer Wohnung betroffen, welche der Polizei' 
als Absteigequartier für Prostituierte bekannt ist und hat das Treiben 
daselbst bereits zu Beschwerden Anlaß gegeben, so kann ihr das Be 
treten dieses Quartiers durch die Polizeidirektion untersagt werden. 
12. Sie darf sich unter keinem Vorwände an den Fenstern der 
eigenen oder einer fremden Wohnung zeigen. 
Die Fenster ihrer Wohnung müssen, während sie Männerbesuche 
empfängt, geschlossen und mit einer Gardine verhüllt sein, so daß 
der Einblick in die Wohnung vollständig verhindert wird. Es ist 
ihr verboten, eine Lampe, ein Licht oder ein anderes Zeichen an die 
Fenster zu stellen oder sonstwie vom Fenster oder von der Haustür 
der eigenen oder fremden Wohnung aus Männer anzulocken.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Prostitution Als Soziale Klassenerscheinung Und Ihre Sozialpolitische Bekämpfung. Buchhandlung Vorwärts, 1905.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.