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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Monograph

Identifikator:
1689561912
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101785
Document type:
Monograph
Author:
Below, Georg von http://d-nb.info/gnd/118658085
Title:
Probleme der Wirtschaftsgeschichte
Edition:
2., photomechanisch gedr. und durch ein ausführliches Vorw. erg. Aufl
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
Mohr
Year of publication:
1926
Scope:
XXIV, 710 S
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Die Fürsorge des Staates für die Landwirtschaft einer Errungenschaft der Neuzeit
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

3. Bruns⸗Eck-⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 341 
besonderen Beschränkungen, namentlich wegen der hier unvermeidlichen Beziehung zu den 
Nachbarn (sogenanntes Nachbarrecht). Befonders hervorzuheben sind folgende Punkte: 
. Die Nutzung des Bodens. Dem Eigentümer gehört an sich die ganze Substanz 
seines Bodens, und zwar auch unter der Erdfläche, soweit er kommen kann, also nicht 
nur die Erde, sondern auch Steine, Sand, Ton, Torf, Kohlen, Mineralien. Doch ist 
dies durch das Bergwerksrecht schon nach römischem und noch mehr nach heutigem Rechte 
nannigfach beschränkt. Vergrabene Sachen, besonders Schätze, gehören nicht zur Boden— 
substanz, darum auch nicht zum Eigentume, wohl aber alles Wasser auf und im Boden, 
solange es darauf ist, jedoch mit Beschränkungen bei Mineralquellen und bei Bächen, 
wegen Bewässerung, Mühlen, Fabriken u. a., endlich auch alle Pflanzen, sofern sie im 
Boden wurzeln, und mit ihnen die Früchte darauf. Dagegen gehoöͤrt alles, was nur auf 
dem Boden ist, wie Tiere und Gerätschaften, nicht zum Boden, wenn es auch darin 
befestigt ist, darum eigentlich auch Gebäude nicht, doch sind darüber besondere Bestimmungen 
lunten 8 34 3). 
2. Handlungen und Anlagen auf dem Boden. Im allgemeinen darf der Eigen— 
tümer auf und mit seinem Boden tun und machen, was er will, wenn es auch den Nach— 
barn unangenehm, lästig, selbst schädlich ist. In dem zusammengedrängten sozialen Leben 
der Menschen kann-dies aber natürlich nicht rücksichtslos durchgeführt werden, so namentlich 
bei baulichen Anlagen und Gewerbebetrieben. Erst die heutige Zeit mit ihrer gesteigerten 
Betriebsamkeit hat aber die Gefahren und Bedürfnisse, die in dieser Beziehung entstehen 
können, vollständiger hervortreten lassen. Das römische Recht verbietet nur positive Be— 
schädigungen der Nachbarsachen und Immissionen körperlicher Stoffe, wozu aber auch 
Rauch und Gestank gehören, jedoch nur die unmittelbaren, nicht auch die durch die ge— 
wöhnlichen Naturverhältnisse vermittelten. 
3. Unterlassungen. Der Eigentümer ist bei Nachteilen, die den Nachbarn aus der 
natürlichen Beschaffenheit seines Bodens drohen, nicht verpflichtet, positive Handlungen 
zur Abwendung vorzunehmen. Künstliche Anlagen jeder Art, namentlich Gebäude, darf 
er dagegen nicht zum Schaden der Nachbarn verfallen lassen. Das römische Recht gibt 
dem Nachbar jedoch keine direkte Klage auf Erzwingung der Reparatur, sondern nur ein 
Recht auf eine Kaution wegen des drohenden „damnum infectum“, ohne diese aber auch 
nach Eintritt des Schadens keine Ersatzklage. 
4. Fremde Eingriffe. Zum Grundeigentume gehört stets von selbst der ganze Raum 
über und unter der Bodenfläche, soweit er für die Benutzung des Grundstücks Wert hat. 
Der Eigentümer kann daher jedes Eindringen in denselben, sowohl persönliches als sach— 
liches durch Vorrichtungen, verbieten und mit Gewalt verhindern. Davon sind nur wenige 
Ausnahmen. Der Nachbar braucht die überhängenden Zweige seiner Bäume nur bis 
ünfzehn Fuß von der Erde zu lichten, seine Mauern dürfen Us Fuß schief werden, und 
seine irgendwie herübergekommenen Sachen darf er abholen, übergefallene Früchte jedoch 
nur „tertio quoque dié“. 
„8 34. Die Erwerbsarten des Eigentums! lassen sich nach verschiedenen 
Rücksichten in verschiedener Weise einteilen und ordnen. Die römische Ordnung nach 
Scquisitio civilis und naturalis, ingularis und universalis ist jedoch füͤr uns keinesfalls 
mehr brauchbar. Die passendste Ordnung ist wohl die nach originären und derivativen Er— 
werbsgründen; nur muß man die Verjährung noch von beiden trennen, sie ist zwar ein 
riginaärer, aber kein selbständiger Erwerbsgrund, sondern eigentlich nur eine Ergänzung 
etwaiger Mängel der übrigen Tutel. 
J. Originärer Erwerb. Den Ausgang bildet hier die erste Unterwerfung 
er Sachen, die sogenannte Okkupation; dazu kommt dann Neubildung von Sachen, Zu— 
vachs zu ihnen und Fruchterwerb. 
1. Okkupation. Die Römer sehen ein allgemeines Zueignungsrecht des ein— 
Czyhlarz, Die Eigentumserwerbsarten des Pandektentitels 414, 1(S Glücks Pandekten⸗ 
lommentac San der — 42, Teil U. Po
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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