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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

342 
II. Zivilrecht. 
zelnen Menschen gegen die einzelnen Naturgegenstände als natürliches Recht an und folgern 
daraus, daß herrenlose Sachen jedermann in Besitz nehmen kann und damit von selbst 
das Eigentum daran erwirbt. Herrenlos sind aber nicht nur die Sachen, die noch nie 
einen Herrn gehabt haben, sondern auch die, die ihn wieder verloren haben, und die, 
bei denen er nicht anerkannt wird. Zu den ersten gehören alle wilden Tiere jeder Art 
und alle Erträgnisse des Meeres. Das römische Recht hat absolute Jagdfreiheit, nur 
braucht niemand unbefugtes Betreten seines Bodens zu duldenn. Neue Herrenlosigkeit 
tritt ein bei freigewordenen wilden Tieren, bei derelinquierten Sachen und bei Schätzen. 
Bei den letzteren ist jedoch zuerst von Hadrian eine nicht unbillige Berücksichtigung des 
Eigentümers, in dessen Boden der Schatz gefunden ist, eingeführt. Dieser soll stets die 
Halfte haben und, wenn der Finder danach gesucht hatte, sogar das Ganze. Für den 
Finder ist aber der Begriff Okkupation allmählich und kaum mit Bewußtsein in den der 
Entdeckung umgewandelt. Nicht anerkannt wird nach römischer Anschauung das Eigentum 
des Feindes im Kriege, und zwar ganz absolut. Im modernen Recht ist diese sogenannte 
decupatio belliea auf das Kriegsmaterial der Truppen und der Staaten beschränkt. 
2. Spezifikation?. Die Sachen dienen den menschlichen Bedürfnissen nicht 
bloß durch ihren Stoff, sondern auch durch ihre Form. Die Form ist insofern nicht 
nur für ihren Wert von Einfluß, sondern bestimmt vielfach auch ihren ganzen Begriff 
im Verkehre, so daß bei Veränderung der Form die Sache geradezu als eine neue, andere 
(nova spécies) erscheint, und zwar nicht nur bei eigentlicher Umbildung des Stoffes, wie 
beim Beotbacken und Bierbrauen, sondern auch bei bloßer Bearbeitung desselben, wie bei 
Bildhauerei und allen Metallarbeiten. Unwesentliche Veränderungen der Form und da⸗ 
her ohne Einfluß auf den Begriff der Sachen sind dagegen Ausdreschen, Auspressen, 
Farben u. dgl. Bei den wesentlichen Veränderungen ist nun die Frage, ob mit der 
seuen Sache auch ein neues Eigentum anfange und für wen oder ob das alte bleibe. 
Die Römer haben das erstere stets angenommen, stritten aber, ob das Eigentum dem 
Herrn des Stoffs oder dem Spezifikanten zufalle. So wenigstens bei Veränderung durch 
AÄrbeit; bei Umbildung durch Natur oder durch Zerstörung wurde das Eigentum 
des alten Herrn wohl nmie bezweifelt. Der Streit für den Fall der Arbeit beruhte aber 
nicht auf dem Gegensatze von Kapital und Arbeit in ihrem Werte, sondern lediglich auf 
dem formalistischen Prinzipe, daß die neue Sache „antes nullius fuit“ und darum dem 
Spezifikanten als Erzeuger zufalle. Den letzten Grund bildet daher doch das Okku— 
pationsprinzip, und nur darauf beruht auch die von Justinian gebilligte Mittelmeinung, 
daß die neue Form dann als unwesentlich gelten und daher kein Eigentum begründen 
solle, wenn die alte Form wiederhergestellt werden könne. Die Ausschließung des Erwerbs 
bei mala sides ist auch mit dem Okkupationsprinzipe nicht unvereinbar. Die neueren 
Gesetze legen dagegen das Hauptgewicht auf die Arbeit, indessen begründet diese an sich 
nur ein Recht auf ihren Wert, nicht aber auf das Eigentum am Stoffe, und darum sind 
auch die Bestimmungen darüber sehr verschieden. 
3. Accessions. Die Römer haben das Prinzip, daß jede als körperliche Ein— 
heit existierende Sache, deren Bestandteile also durch Natur oder Kunst physisch verbunden 
find, auch rechtlich nur als Einheit behandelt werden kann, d. h. nur als ein Ganzes 
im Eigeniume sein kann, nicht nach ihren verschiedenen Teilen, weil sonst das Eigentum 
am Ganzen mit dem an den Teilen in Widerspruch kommen könnte. Eine Folge dieses 
Prinzips ist, daß alles, was mit einer Sache physisch so verbunden wird, daß es nur 
noch einen Teil derselben bildet, auch rechtlich unter das Eigentum an ihr fallen muß 
1Wächter, Das (römische) Jagdrecht, in den Abhandlungen der juristischen Fakultüt zu 
Leipzig. 1868. 1331; Schir mex, (Römisches) Jagdrecht, in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte XIJ 
3115 Brünneck in Gruchots Beiträgen XVI (N. F. ) 182204; Wendt in den Jahrbb. für 
Dogmatik XIX 878 ff.; Schirmer, Zeischrift der Saviguy-Stiftung für RG. III 23 ff.; Ihering 
Jahrbb. f. Dogmatik XXII 244 -252. 
Fie ee Die Spegiftkation, im Archis für d. civilist. Praxis XLVIII Nr. 1. 7. 18 u. 
LIX Nr 14; Suͤlzer, Eigentumserwerb durch Spezifikation. 1884. J 
ée Bechmann, Eigentumserwerb durch Accession. 1867; Goeppert, UÜber einheitliche, zu— 
sammengesetzte u. Gesammt⸗Sachen. 1871.
	        

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L’ Allemagne Économique Ou Histoire Du Zollverein Allemand. Ainé, 1874.
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