Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Monograph

Identifikator:
1690009462
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101382
Document type:
Monograph
Author:
Weber, Heinrich http://d-nb.info/gnd/11716383X
Title:
Forstwirtschafts-Politik
Place of publication:
Neudamm
Publisher:
Neumann
Year of publication:
1926
Scope:
X, 324 S
Taf
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

176 IV. ffentliches Recht. 
gegeben werden nicht mehr von dem Monarchen allein, sondern von ihm im geordneten 
Zusammenwirken mit einer Volksvertretung, die Justiz unabhängigen, nur dem Gesetz, 
nicht aber den Befehlen des Monarchen unlterworfenen Gerichtshöfen übertragen und nur 
die „vollziehende“ Gewalt dem Monarchen allein bezw. seinen Behörden und Beamten 
überlassen ist. 
Wer wollte leugnen, daß die Teilung der Gewalten zu den größten politischen Gedanken 
aller Zeiten gehört, zu denen, die sieghaft sich die Welt erobert haben? Die Welt der 
deutschen Verfassungen ist hier jedenfalls nicht ausgenommen. Was an anderer Stelle 
gesagt wurde (Anschütz, Begriff der gesetzgebenden Gewalt, 2. Aufl. S. Off.), sei hier 
wiederholt: „Schärfer und klarer als die meisten anderen Staatsgrundgesetze der Deutschen 
bringt die preußische Verfassungsurkunde vom 81. Januar 1880 das Prinzip zum 
Ausdruck, welches, vielfacher Anfechtung zu Trotz, in der Ordnung des modernen Rechts- 
und Verfassungsstaates nun doch einmal die Rolle eines alles tragenden konstruktiven 
Grundprinzips spielt: das Prinzip der Gewaltenteilung. Mit lapidarer Einfachheit stellt 
er die Verfassung hin: Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt' zu 
(Art. 458). Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und 
durch zwei Kammern ausgeübt (Art. 62). Die richterliche Gewalt wird im Ramen 
des Koönigs durch unabhaͤngige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unter— 
worfene Gerichte ausgeübt (Art. 86). — Ebenso, in sachlicher, wenngleich nicht wörtlicher 
Übereinstimmung die übrigen deutschen konstitutionellen Verfassungen. Wir haben also 
in Deutschland, de lege lata, die Gewaltenteilung. Daran ist zunächst nichts zu ver— 
tuschen, auch nichts zu tadeln. Denn — um einem in der deutschen Staatsrechtswissen— 
schaft vielfach verbreiteten Vorurteile zu begegnen — die Gewaltenteilung gefährdet, so 
wie sie unser positives Staatsrecht aufgenommen hat, weder die Einheit und Unteilbar— 
keit der Staatsgewalt, noch die monarchische Grundstruktur des deutschen Konstitutionalismus. 
Organisatorische Verteilung der staatlichen Grundfunktionen ist nicht Zerreißung der 
Staatsgewalt. Und, was den zweiten Einwurf anlangt, die Durchführung der Gewalten— 
teilung involviert durchaus nicht die Ersetzung der Monarchie durch die Demokratie, ins⸗ 
besondere nicht die Übertragung der höchsten, der gesetzgebenden Gewalt an die Volks— 
vertretung allein, vielmehr liegt in der Folgerichtigkeit des Begriffs nur, daß der Wille 
des Monarchen in der Sphäre der Gesetzgebung nicht allein maßgebend sein, sondern 
lediglich im Zusammenwirken mit der Volksvertretung Gesetzeskraft erlangen soll. (Gut 
hierüber Otto Mayer, Verwaltungsrecht J68—70). Koͤnzessionen an den Gedanken 
der „Volkssouveränetät“ sollten durch die Aufnahme der Gewältenteilung in Deutsch⸗ 
land nicht gemacht werden und sind nicht gemacht worden. Das monarchische Prinzip 
sollte als solches nicht angetastet, sondern nur verfassungsrechtlich ausgestallet werden, 
so zwar, daß der Satz: „alle Rechte und Pflichten des Staates vereinigen sich in dem 
Oberhaupte desselben“ (Preuß. Allg. Landr. II 13, 8 1, s. oben S. 486 Anm. N sich 
verträgt mit der Erfüllung dreier Forderungen: Beteiligung des Volkes bei der 
Ausübung der Gesetzgebung, Unabhängigkeit der Justiz, Gesetzmäßig— 
keit der Verwaltung. 
Geschichtliche Grundlagen. 
84. Rückblicke auf ältere und neuere Epochen der Staatsbildung 
in Deutschland. 
Zweites Kapitel. 
Literaturauswahl: v. Sybel, Begründung des Deutschen Reiches 13ff.; v. Treitschke, 
Deutsche Geschichte 134. und Politik dRed ffe; Bismarck, Gedanken und Erinnerungen J 288 
bis 296; Kloeppel,Dreißig Jahre denischer' Verfaffungogescte Bden (s00 1,us
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.