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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
1740277147
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-132094
Document type:
Monograph
Title:
Report of the Royal Commission on National Health Insurance
Place of publication:
London
Publisher:
Stationery Office
Year of publication:
1926
Scope:
XII, 394 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Chapter XIII. Miscellaneous questions
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

306 
III. Strafrecht. 
eines anderen beschädigt wurde, über das der Getäuschte tatsächlich zu verfügen im stande 
ist. Der Getäuschte und der Geschädigte brauchen nicht identisch zu sein. 
Als Bereicherungsdelikt setzt der Betrug die Erstrebung eines rechtswidrigen Ver— 
mögensvorteils voraus, Darum ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, daß der Täter das 
Bewußtsein nicht nur der Täuschung und der Vermögensbeschädigung, sondern auch der 
Rechtswidrigkeit des begehrten Vermögensvorteils besitzt. 
Der Betrug wird zu einem bloßen Antragsdelikt, wenn er gegen Angehörige, Vor— 
münder oder Erzieher begangen ist (d 263 Abs. 4 St. G.B.). Seine Verübung im zweiten 
Rückfall begründet erhöhte Strafe (F 264 St. G. B.). 
Als eine Abart des Betrugs sieht das positive Recht den sog. Versicherungsbetrug 
an, d. i. Brandstiftung, um die Feuerversicherungssumme, oder Vernichtung eines Schiffes, 
um die Seeversicherungssumme zu gewinnen (8 268 St.G.B.). Dieses Delikt würde 
ystematisch richtiger als ein durch die betrügerische Absicht qualifiziertes gemeingefährliches 
Verbrechen behandelt. 
Ein mit dem Betruge verwandtes Delikt ist das betrügerische Kurstreiben (8 75 
des Börsengesetzes v. 22. Juni 1896). 
II. Ausbeutung. Die Bereicherungsabsicht, welche Erpressung und Betrug 
harakterisieren, steigert sich zur gewinnsüchtigen Absicht bei der strafbaren Ausbeutung. 
Diese ist im Gegensatz zum Betruge eine offene Uberlistung, die aber nach außen hin 
durch den Zwang der Verhältnisse, in denen sich das Opfer befindet, verdeckt wird. 
Sie erscheint gegenwärtig in der Gestalt verschiedener Delikte, während das St. G.B. 
ursprünglich nur die Ausbeutung Minderjähriger kannte? Dieses Deliktes macht 
sich derjenige schuldig, welcher einen Minderjährigen als leichtsinnig und unerfahren 
kennt und diese Eigenschaften ausnutzt, indem er sich namentlich gelegentlich eines 
Darlehns — unangemessene Vorteile durch Schuldscheine, Wechsel u. dergl. oder auch 
nur mündlich durch Zahlungsversprechen zusichern läßt (8 801 St.G.B.). Hat er 
sich das Versprechen, um den Minderjährigen in seinem Gewissen stärker zu binden, 
besonders beteuern lassen, erhält er erhöhte Strafe (§ 802 St. G.B.). 
Wucher. Erst seit 1880 ist der Wucher mieder strafbar. Nunmehr nimmt er 
die Hauptstelle unter den Ausbeutungsdelikten ein. Nach positivem Recht ist er als Geld— 
oder Kredit⸗ und als Geschäfts- oder Sachwucher strafbar. Geldwucher (88 8024 ff. 
St.G.B.) ist der Wucher in Bezug auf Rechtsgeschäfte, wie Darlehn, Stundung, durch 
welche dem in Geldverlegenheit Befindlichen zwar Geld verschafft oder eine Geldausgabe 
erspart wird, aber zu unverhältnismäßigem Preise, sofern dies unter Ausbeutung 
der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit geschieht. Der Täter muß also 
die prekäre Lage des Übervorteilten kennen und gerade cus ihr seinen Vorteil zu ge⸗— 
vinnen suchen. Ob der Preis ein unverhältnismaͤßig hoher und die vom Schuldner 
versprochene Leistung ungleich wertvoller als die Leistung des Gläubigers ist, kann nur 
nach dem Standpunkt des letzteren beurteilt werden, so daß einem unsicheren Schuldner 
zegenüber ein besonders hoher Zinsfuß als Prämie für vas übernommen— Risiko noch 
keinen Wucher begründet. 
Der Geldwucher ist u. a. qualifiziert, wenn er gewerbss oder gewohnheitsmäßig 
betrieben wird (F 802 d St. G. B.). 
Überhaupt erst bei Vorliegen eines dieser beiden letzteren Momente strafbar ist der 
Geschäfts- oder Sachwucher (8 302 6 St. G. B.). Derselbe kann sich als Vieh-, Land-, 
Warenwucher darstellen und unterscheidet sich vom Geldwucher dadurch, daß der Wucherer 
sich nicht eine Gelde, sondern eine andere Leistung, welche in auffallendem Mißverhältnisse 
zu seiner eigenen Leistung steht, versprechen oder gewähren läßt. — 
IV. Die bisher angeführten Bereicherungsdelikte charakterisieren sich durch das eigen⸗ 
ümliche Mittel, durch das die Bereicherung erstrebt wird Eine andere Gruppe wird 
gebildet durch die Gelegenheit, bei der die Bereicherungsabficht verwirklicht werden 
soll. Die hierhergehörigen Delikte sind Hehlerei und Partiererei. 
Hehlerei List Begünstigung in Bereicherungsabsicht (6 258 St. G.B.). Die 
Beaünstiaung selbst ist ein Soͤnderdelikt (8 257 St. G. B.), hei dem eine Bereicherung
	        

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Der Weltverkehr Und Seine Mittel. Verlag von Otto Spamer, 1913.
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