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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 807 
nicht erstrebt zu sein braucht. Sie ist ein Helfen nach der Tat, entweder im Interesse 
des Täters, um ihn der Bestrafung zu entziehen (persönliche Begünstigung), oder im 
Interesse der Tat selbst, um ihm die Vorteile des Verbrechens zu sichern (sachliche Be— 
zünstigung). Die Hehlerei als Begünstigung um eines Vorteils willen wäre wohl bei 
einer Reihe von Delikten begrifflich möglich, kommt aber in Gemäßheit der historischen 
Entwicklung nur bei gewissen Eigentumsdelikten, nämlich Diebstahl, Unterschlagung, Raub 
und raubähnlichen Verbrechen, in Betracht. 
Sachhehlerei. Mit der Hehlerei hat nur den Namen gemeinsam die Sach— 
hehlerei oder Partiererei (ñ259 StG.B.). Während jene die verbrecherische Tat verdeckt, 
dient sie der Aufrechterhalkung des rechtswidrigen Zustandes. Sie erschwert die Wieder 
zerstellung der Vermögenslage des Beschädigten In dieser Erschwerung liegt ihr Wesen. 
Denn die Tätigkeit des Partierers besteht darin, daß er die von anderen durch eine 
strafbare Handlung erlangten Sachen verheimlicht, an sich bringt oder zu deren Absatz 
nitwirkt. Beweist er, daß er von dem strafbaren Erwerb der Sachen nichts wußte, 
ann er er nicht bestraft werden. Wußte er darum, so kann er es nur dann, wenn sich 
eine Tätigkeit gerade auf diejenigen Sachen bezog, welche mittels der strafbaren 
Handlung erlangt sind, darum nicht, wenn er Sachen an sich nahm, die an deren Stelle 
traten, wie z. B. das Geld für den erschwindelten Anzug. Bloße Veränderungen an 
den Sachen heben dagegen die Identität nicht auf. Darum ist der Trödler strafbar, der 
den aus dem gestohlenen Kleiderstoff angefertigten Anzug ankauft. Der Ankauf des er— 
hettelten Anzugs ist keine Partiererei, da letzterer nicht mittels, sondern nur gelegent— 
lich einer Straftat erworben und durch unanfechtbare Schenkung Eigentum des Bettlers 
geworden ist. 
„ Die Partiererei ist ein Vergehen am fremden Vermögen, das wie die übrigen Be— 
reicherungsdelikte um eines Vorteils willen begangen wird. Der erstrebte Vorteil braucht 
aber hier kein Vermögensvorteil zu sein und kann in jeder „rechtlich ins Gewicht fallen— 
den Verbesserung der Lage“ (Frank), nach herrschender Meinung auch in anderem, 
elbst in einem sinnlichen Genusse, bestehen. 
b) Nichtbereicherungsdelikte. 
Bei einer Reihe von Delikten gegen das fremde Vermögen ist wenigstens in ihren 
Grundformen von dem Erfordernis der eigennützigen Absicht abgesehen, obwohl sie tat— 
sächlich nicht selten gerade deshalb geschehen, uͤm sich auf fremde Kosten zu bereichern. 
. L. Zu ihnen gehört namentlich eine Gruppe von Handlungen, mit welchen der 
Tater fremde Forderungsrechte schädigt, indem er das bei einem Geschäftsabschluß 
in ihn gesetzte Vertrauen täuscht. 
1. Das typische Verbrechen hierfür ist die Untreue (8 266 St. G.B.). Sie ist 
Vermögensbescharlgung innerhalb eines Vertrauensverhältnisses, das die obligatorische 
Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen auferlegt. Bereicherungsabsicht 
wird für das einfache Delikt nicht vorausgesetzt, qualifiziert eßs aber. Die Art der Ver— 
trauensstellung in der sich der Täter befindet, ist nicht gleichgültig. Das Strafgesetzbuch 
Iat in kasuistischer Weise eine Reihe einzelner Kategorien auͤfgezaͤhlt. Mehrere Neben— 
gesetze fügen noch andere hinzu, so z. B. die Gesetze über eingeschriebene Hilfskassen 
34 Ges. vom 7. April 1876 bezw. 1. Juni 1884), Krankenversicherung (d 42 Ges. 
vom 10. April 1892), Unfallversicherung (z. B. 8 48 Gewerbeunfallversicherungsgesetz 
vom 5. Juli 1900, 8 14 Bauunfallversicherungsgesetz vom 8. Juli 1900), Invaliden 
dersicherung (F 93 Gesf. vom 13. Juli 1899), Hypothekenbanken (K 86 Ges. vom 183. Juli 
18099. In modifizierter Weise enthalten das Delikt: 8812 H. G. B. vom 10. Mai 1897, 
110 Ges. über Privatversicherungsunternehmungen vom 125 Mai 1901, 8 146 Ges., 
etr. Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 bezw. 20. Mai 1898 
und der F 79 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896. 
2. Bankbruch und ähnliche Delikte. Verwandt mit der Untreue ist der Bank— 
oruch, d. i. die Vermoͤgensbeschädigung durch Handlungen, welche in grellem Widerspruch 
20**
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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