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Die Preußische Gewerbesteuer

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Bibliographic data

fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

Monograph

Identifikator:
1741634059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-115551
Document type:
Monograph
Author:
Hog, Hermann http://d-nb.info/gnd/133486184
Arens, Richard
Title:
Die Preußische Gewerbesteuer
Edition:
3., erg. u. verb. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1926
Scope:
VIII, 213 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Preußische Gewerbesteuer
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Vom 23. März 1926 GS. S.100)
  • B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
  • C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
  • D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 189) ( GStG.)
  • E. Sachregister. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

Full text

VII. Zerlegung der Steuergrundbeträge. § 37. 117 
3. Erwachsen sind die Gehälter in der Gemeinde, in welcher 
die Arbeit geleistet worden ist, die bezahlt werden muß (Pr VBI. 9 147, 
OVG. 21 80), bei Geschäftsreisenden in der Gemeinde, in welcher das 
Kontor des Geschäfts belegen ist (OVG. 32 34). Unerheblich ist, ob die 
Gehälter und Löhne im Wege der Einzelzahlung oder im Pausch und 
Bogen gewährt werden (PrVBl. 10 222). Bei Bergbauunter- 
nehmungen sind die Löhne der unter Tage arbeitenden Bergleute in 
der Betriebsstätte entstanden, die dur den Förderschacht gebildet wird 
(PrVBI. 57 175). Gehälter und Löhne, welche an die Schiffsmann- 
schaft während der Fahrt ausgezahlt werden, sind nicht in Ansatz zu 
bringen (PrVBI. 8 379, 9 50, 16 27, 21 562), wohl aber dann, wenn 
sie für eine Zeit gezahlt werden, während der sie innerhalb einer der 
steuerberechtigten Gemeinden tätig war (PrVBI. 27 773). ~ Erwachsen 
in einzelnen Gemeinden keine Ausgaben an Gehältern und Löhnen, 
so werden diese bei der Zerlegung nicht berücksichtigt. Sind in keiner 
Gemeinde Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, so erhält 
die Ötuz;iade, in der sich die Leitung befindet, den ganzen Steuer- 
rundbetrag. 
s Wetter was unter Gehältern und Löhnen zu verstehen ist, vgl. 
§ 8 Abs. 3 der Verordnung; für die Zerlegung gehören aber 
nach ausdrücklicher Bestimmung nicht zu den Gehältern und Löhnen 
die von dem Gesamtüberschuß berechneten Vergütungen (Tantiemen) 
des Verwaltungs- und Betriebspersonals. - Eine Sonderregelung ist 
bei Eisenbahnunternehmen zzigser!n vorgesehen, als die Gehälter und 
Löhne des in der allgemeinen Verwaltung beschäftigten Personals nur 
mii der Hälfte, des in der Werkstätten-Verwaltung und im Fahrdienst 
beschäftigten Personals nur mit ?/s ihrer Beträge in Ansat kommen, 
die Gehälter und Löhne des im Stationsdiensst beschäftigten Personals 
Lgyrr voll; über die Gründe hierzu vgl. Röttinger Anm. 7 zu § 24 
Zu Atbs. 2. 
4. Für den Fall, daß e i n e Betriebsstätte sich über mehrere Ge- 
meinden erstreckt, ist Abs. 1 nicht anwendbar, da nicht festzustellen ist, 
welche Gehälter und Löhne in der einen oder der anderen Gemeinde 
eye h welche Roheinnahmen in den einzelnen Gemeinden 
erzielt sind. 
V szährend §$ 28 Abs. 2 FAG. in Übereinstimmung mit § 47 KAG. 
die Verteilung nach Lage der örtlichen Verhältnisse unt e r Berück- 
sichtigung des Flächenverhältnisses und der in den 
beteiligten Gemeinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte er- 
wachsenen Gemeindelasten vorschreibt, sind hier die Worte „unter Be- 
rückfichtigung des Flächenverhältnisses“ fortgefallen. Damit ist nicht 
gesagt, daß nunmehr das Flächenverhältnis keine Berücksichtigung 
finden soll. Doch werden nunmehr bei der Zerlegung die Gemeinde- 
lasten in erster Linie zu berücksichtigen sein, daneben auch andere örtliche 
Verhältnisse (vgl. auch Röttinger zu § 24 Anm. 8). 
5. § 11 der Novelle (vgl. § 384 GewStV.) bestimmt für die Ver- 
anlagung 1 9 2 6, daß für die Ermittlung der Roheinnahmen und
	        

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Die Methoden Der Volkszählung, Mit Besonderer Berücksichtigung Der Im Preussischen Staate Angewandten. Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckere, 1861.
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