Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Preußische Gewerbesteuer

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

Monograph

Identifikator:
1741634059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-115551
Document type:
Monograph
Author:
Hog, Hermann http://d-nb.info/gnd/133486184
Arens, Richard
Title:
Die Preußische Gewerbesteuer
Edition:
3., erg. u. verb. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1926
Scope:
VIII, 213 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Preußische Gewerbesteuer
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Vom 23. März 1926 GS. S.100)
  • B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
  • C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
  • D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 189) ( GStG.)
  • E. Sachregister. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

Full text

I. Gegenstand der Besteuerung. ßÿ 2. 57 
Unternehmer muß satzungsgemäß und tatsächlich ausg-schlossen sein. 
Dem steht jedoch nicht eine angemessene Verzinsung der von dem Unter- 
nehmer dem Betriebe gewidmeten Kapitalien entgegen. Bestimmt muß 
ferner sein, daß der Unternehmer (Gesellschafter, Aktionär) im Falle der 
Auflösung des Unternehmens lediglich den tirs:zh!Ge: Betrag zurück- 
tt§Ust GP. so teten d.g, 1M 19. Uh t3. U0%e;pw ;; 
zweck in der Satzung ausdrücklich festgestellt ist; es genügt nicht die ein- 
fache Bestimmung, daß die überschüsse zu wohltätigen oder gemein- 
nüßigen Zwecken verwendet werden. Es muß vielmehr verlangt werden, 
daß die Satzungen hierüber eingehende Bestimmungen enthalten, z. B. 
Zuführung der Überschüsse an ein bestimmtes Museum, an eine Blinden- 
anstalt, zur Speisung bedürftiger Kinder, zur Einrichtung eines Mittags- 
tisches für bedürftige Studenten u. ähnl. Ebenso muß die Verwendung 
des etwa bei der Auflösung vorhandenen Kapitals zu bestimmten wohl- 
tätigen oder gemeinnützigen Zwecken in der Satzung festgestellt sein. 
Es wird auch verlangt werden müssen, daß diese Bestimmungen der 
Satzung nur mit Zustimmung eines staatlichen Organs geändert werden 
dürfen, da sonst die Möglichkeit vorliegt, daß das etwa angesammelte 
Fetisl zurc eine spätere Satzungsänderung anderen Zwecken zuge- 
ührt wird. 
5 Ge meinnühth igkeit ist nur dann vorhanden, wenn die Tätig- 
keit der Allgemeinheit einen Nutzen bringt. Es genügt nicht, wenn der 
Gewinn nur einem bestimmten geschlossenen Personenkreis zugute kommt, 
z. B. einer Familie, den Mitgliedern eines geschlossenen Vereins, wohl 
aber den Angehörigen einer Gemeinde, einer Religionsgesellschaft, den 
Angehörigen bestimmter Berufsstände, einer öffentlichen h.!!! 
*r scuathsn. Säuglingsheim, Volksbücherei (vgl. Popit UStG. 
u iff.:3). 
§ Zu beachten wird sein, daß ein Unternehmen, dessen Gewinn zu ge- 
meinnützigen Zwecken Verwendung finden joll, nicht auf der anderen 
Seite steuerpflichtige Gewerbe durch starke Konkurrenz beeinträchtigt. 
Daher können z. V Konsumvereine, wenn sie auch sonst die Voraus- 
setzungen des § 2 erfüllen, nicht freigestellt werden. 
6. Die Verwendung. der Gewinne für Zwecke des Reiches usw. gilt 
an sich noch nicht als gemeinnützig oder wohltätig im Sinne dieser 
Vorschrift. Jedoch ist nicht erforderlich, daß in den Sagungen der Unter- 
nehmen, deren Ertrag Reich, Staat oder Kommunalverwaltung zu ge- 
E H 
S. 246, MBliV. S. 1178). 
Zu Abs. 2. 
7. Gegen die Entscheidung ist die befristete Beschwerde gegeben. Sie 
steht dem Antragsteller, dem Gemeindevorstand und jedem ernannten 
Mitgliede des Ausschusses zu. Befugt zur Einlegung der Beschwerde ist 
r&ch allgemeinen Rechtsgtuudsäben wer durch. hie Verstaurq been: 
E
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Preußische Gewerbesteuer. Heymann, 1926.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.