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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 298 
Die Wirkung der Unterbrechung besteht darin, daß die bis dahin abgelaufene Verjährungs— 
zeit nicht in Anrechnung kommt, also die Frist von neuem zu laufen beginnt. 
Eine andere Wirkung hat die bloße Ruhe der Verjährung (8 69 St. G.B.). Eine 
Ruhe wird durch ein rechtliches Hemmnis des Verfahrens herbeigeführt, z. B. duͤrch das 
Verbot der Strafverfolgung gemaͤß 8 288 St. G. B. oder durch die Aussetzung des Ver— 
fahrens zur Erledigung einer Vorfrage, wie des Eigentums in dem Diebftahlprozeß. Sie 
bewirkt, daß die vor ihr liegende Zeit für die Berechnung der Verjährungsfrist mit 
herangezogen wird. 
Gluͤckte es dem Täter, sich während der ununterbrochenen Verjährungsfrist der 
Strafverfolgung zu entziehen, so bleibt er ein und für allemal vor Verfolgung gesichert; 
denn der Strafanspruch ist damit erloschen. 
2. Strafvollstreckungsverjährung. War der Täter bereits rechtskräftig 
zu einer Strafe verurteilt, so kann immer noch eine Verjährung der erkannten Strafe 
eintreten. Aber die Strafvollstreckungsverjährung setzt den Ablauf einer längeren Frist 
ooraus, da durch das Urteil das Andenken an die Tat befestigt wird. Die Frist, welche 
mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils beginnt, stuft sich nach der Höhe der erkannten 
Strafe ab und schwankt zwischen 2 und 30 Jahren (8 70 St. G. B.). Eine jede Strafe 
verjährt, selbst die Todess und die lebenslängliche Freiheitsstrafe. Dadurch entsteht aber 
eine unberechtigte Ungleichheit. Sind z. B. die beiden zwanzigjährigen Burschen A und B 
wegen Aszendententotschlags zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt und hat A die 
Strafe angetreten, B sich aber durch die Flucht derselben entzogen, so ist A nach 
30 Jahren noch seiner Freiheit beraubt, während sich dann sein Bruͤder B, der sich dem 
Gesetze nicht fügte, unbehelligt im Reiche aufhalten darf. 
Da jede Strafe verjährt, muß es auch eine Verjährung für den Verweis, die das 
Gesetz nicht anführt, geben uͤnd diefer als mildeste Strafe der kürzesten Verjährungsfrist 
unterworfen sein. Selbstverständlich können aber der Strafpvollstreckungsverjährung nur 
vollstreckbare Strafen unterliegen. Nebenstrafen, bei denen es keiner Vollstreckuug bedarf, 
weil sie ipso iure eintreten, verlieren ihre Wirksamkeit mit Ablauf der Zeit, für die 
sie verhängt sind. Im übrigen verjähren die Nebenstrafen mit der Hauptstrafe und dem— 
gemäß die neben einer Freiheitsstrafe erkannten Geldstrafen nicht früher als jene (8 71 
St.G.B.). In analoger Anwendung dieses Grundsatzes wird man die Verjährung 
mehrerer Strafen, welche kumulativ durch ein Urteil erkannt sind, erst mit der Verjährung 
der schwersten Strafe annehmen müssen. Faßt schon das Urteil die kumulierten Strafen 
zu einer Einheit in jenem Sinne zusammen, so wird erst recht eine einheitliche Verjährung 
der Gesamtstrafe anzunehmen sein. 
. Die Strafpvollstreckungsverjährung kann nicht ruhen; denn rechtliche Hindernisse der 
Strafvollstreckung kann es nach der Rechtskraft des Urteils nicht geben. Aber sie kann 
unterbrochen werden, und zwar durch jede auf die Strafvollstreckung gerichtete Handlung 
der Strafvollstreckungsbehörde (z. B. durch Vorladung, Festnahme, Steckbrief). Nach der 
Unterbrechung beginnt der Lauf einer neuen Verjährungsfrist (F 72 St. G. B.). 
Ist die Frist ohne Unterbrechung abgelaufen, erlischt der Anspruch auf Bestrafung. 
Also auch die Strafvollstreckungsverjährung enthält einen Strafaufhebungsgrund. Sie 
e so wenig wie die Strafverfolaungsveriährung die rechtliche Eristenz des Ver— 
ens. 
Besonderer TCeil. 
Der besondere Teil des Strafrechts dient der Darstellung der einzelnen Verhrechen. 
Die encyklopädische Übersicht darf daher den Schwierigkeiten, welchen die gedrängte 
Zusammenfofung der verschiedenen Deuͤtt⸗ begegnet, nicht durch bloße Anführung einiger 
Einteilungen aus dem Wege gehen. Es gilt, wenigstens einen Überblick über die 
wichtigsten Verbrechen zu gewinnen.“ Hierzu bedack es freilich einer sachgemähen, dem Wesen
	        

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Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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