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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 675 
c) Weiter liegt ihnen die Durchführung der ihnen von den Arbeits- 
inspektoren und von ihren Vorgesetzten erteilten Weisungen ob. 
d) Endlich erstatten sie alle drei Monate dem Arbeitsinspektor 
nen. Tätigkeitsbericht (Art. 196). 
Die Kassenführer des Arbeitsaufsichtsamtes besorgen die Buchhaltung 
Jer Versicherung. Bei Amtsantritt haben sie eine Kaution zu hinterlegen 
(Art. 197). Ueber die Angelegenheiten der Krankenhilfe entscheiden die 
Organe der Arbeitsinspektion unter Aufsicht der Oberbehörde. Streitfälle 
werden. durch einen Schlichtungsausschuss bereinigt, der aus 6inem Friedens- 
ichter als Vorsitzenden und aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer als Beisitzern besteht (Art. 47, Abs. 2). 
CHILE 
Die Hauptversicherungkasse und die in den Kreishauptstädten bestehen- 
Jen. Ortskassen sind von den Behörden einzurichten (Art. 6 des Gesetzes 
betr. die Kranken- und Invalidenversicherung, Fassung der Verordnung 
Nr. 34 vom 22. Januar 1926). Bis auf weiteres wurde die Sparkasse in 
Santiago für das Departement der Hauptstadt und die nationale Spar- 
kasse für die anderen Departements mit der Erledigung der den Ortskassen 
obliegenden Aufgaben betraut (Übergangsbestimmungen zum vorbe- 
zeichneten. Gesetz). 
Die beruflichen und genossenschaftlichen Kassen, welche den Charakter 
zesetzlicher Versicherungsträger zu erlangen wünschen, müssen in ihre 
Satzung die im Gesetz bestimmte Krankenpflegeleistungen aufnehmen 
md eine Ermächtigung vom Präsidenten der Republik besitzen. Diese 
Ermächtigung wird nach Anhörung der Hauptversicherungskasse erteilt 
(Art. 2). Die Verwaltung der Ortskrankenkasse erfolgt durch einen aus 
neun Personen bestehenden Verwaltungsrat. Drei seiner Mitglieder sind 
von der Hauptversammlung der Versicherten, drei von. der Hauptversamm- 
lung der beitragspflichtigen Arbeitgeber und drei vom Präsidenten der 
Republik zu bestimmen, darunter ein nicht dem ärztlichen Personal der 
Kasse angehöriger Arzt, sofern an den in Betracht kommenden Orten 
anne hinlängliche Zahl von Ärzten vorhanden ist (Art. 7). 
DEUTSCHLAND 
RVO 
Die Errichtung der Träger obliegt hinsichtlich der allgemeinen Orts- 
md Landkrankenkassen dem Gemeindeverband; bei den Betriebskranken- 
zassen erfolgt sie durch den Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates, 
bei den Innungskrankenkassen durch die Innung, bei den Ersatzkassen 
durch die Versicherten selbst. 
Die allgemeinen Ortskrankenkassen. und die Landkrankenkassen werden 
erundsätzlich für den Bezirk eines Versicherungsamtes durch Beschluss 
des Gemeindeverbandes errichtet. Erfolgt die Errichtung nicht rechtzeitig, 
30 ordnet das Oberversicherungsamt dieselbe an. Hiergegen kann Beschwerde 
bei der obersten Verwaltungsbehörde erhoben werden. Wird die end- 
gültige Anordnung nicht in der gesetzten Frist befolgt, so errichtet das 
ÖOberversicherungsamt die Kasse oder beauftragt mit deren Errichtung das 
Versicherungsamt ($ 226, 231, 232, 233). Während die Errichtung von 
allgemeinen Ortskrankenkassen im ganzen Reichsgebiet erfolgen muss, 
kann die Landesgesetzgebung bestimmen, dass keine Landkrankenkasse 
aeben den allgemeinen Ortskrankenkassen errichtet werde ($ 227). Eine 
Landkrankenkasse wird neben einer allgemeinen Ortskrankenkasse nichv 
errichtet, wenn sie nicht mindestens 1.000 Pflichtmitglieder haben würde. 
Die Frricehtune einer allgemeinen Ortskrankenkasse neben einer Land-
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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