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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 679 
Bezirksknappschaften, sowie durch besondere Krankenkassen ($ 6, 7 u. 9 
jes Reichsknappschaftsgesetzes). 
Die Errichtung der Reichsknappschaft erfolgt auf Grund der von ihr 
orlassenen und vom Reichsarbeitsminister genehmigten Satzung ($ 11, 
12). Die Bezirksknappschaften und die besonderen Krankenkassen er- 
richtet die Reichsknappschaft ($ 9). Sonderkassen dürfen nur unter 
folgenden Bedingungen errichtet werden : 
ii. wenn die Einrichtung einer einzigen Krankenkasse für den ganzen 
Bezirk. wegen besonderer wirtschaftlicher Bedingungen oder wegen der 
weiten Entfernung des Betriebes vom Sitze der Bezirksknappschaft er- 
hebliche Schwierigkeiten verursachen würde ; 
2, wenn durch die Zahl der im Kassenbezirk regelmässig beschäftigten 
Versicherten ihre dauernde Leistungsfähigkeit ausreichend sichergestellt 
erscheint ; 
3. wenn die Leistungsfähigkeit der Bezirksknappschaft durch die 
Errichtung nicht gefährdet wird ; 
4. wenn die Mehrheit der versicherten Betriebsangehörigen, die Mehr- 
heit der Arbeitgeber und die Mehrheit der Vertreter der Betriebsange- 
hörigen, die hierüber geheim abstimmen, zustimmen ($ 18). 
Die Verwaltung der Bezirksknappschaft führen, unter Mitwirkung von 
Knappschafesältesten und Angestelltenältesten,‘ der Bezirksvorstand. sowie 
die Abteilungsvorstände und die Bezirksversammlungen für Arbeiter- 
und Angestelltenangelegenheiten ($ 165). 
Die Knappschaftsältesten werden innerhalb von Sprengelwahlgruppen 
von den volljährigen versicherten Arbeitern, welche die bürgerlichen 
Ehrenrechte haben, in geheimer und unmittelbarer Abstimmung nach 
den Grundsätzen der Verhältniswahl aus ihrer Mitte gewählt. Die Knapp- 
schaftsältesten haben im allgemeinen das Recht und die Pflicht, die Be- 
folgung der Satzungen und der Sondervorschriften durch die versicherten 
Arbeiter zu überwachen und die Rechte der Arbeiter gegenüber der Reichs- 
knappschaft wahrzunehmen ($ 167). 
Die Organe bestehen je zu ?/; aus Vertretern der Arbeitgeber und je zu 
/, aus Vertretern der Versicherten ($ 169). . 
Die Vertreter der Arbeitgeber in der Bezirksversammlung und ihre 
Ersatzmänner werden von den Arbeitgebern aus deren Mitte, die Vertreter 
der Versicherten und ihre Ersatzmänner von den Knappschaftsältesten 
and Angestelltenältesten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aus 
deren Mitte gewählt ($ 177). 
Mindestens ?/, der Versichertenvertreter müssen Knappschaftsälteste 
oder Angestelltenälteste sein ($ 171). Die Bezirksversammlung hat 
folgende Aufgaben ! . 
1. Wahl der Vertreter zur Hauptversammlung der Reichsknappschaft ; 
2, Erlass und Änderung der Sondervorschriften ; 3. Wahl eines Aus- 
schusses zur Prüfung und Abnahme der Krankenkassenjahresrechnung 
($ 178). . 
Die Anstellungsverhältnisse der Angestellten der Reichsknappschaft, 
der Bezirksknappschaften und der besonderen Krankenkassen werden 
durch eine Dienstordnung geregelt ($ 185). 
ESTLAND 
LETTLAND 
In beiden Staaten sind die Bestimmungen über die Errichtung der 
allgemein vorgesehenen Berufskassen gleich: die Errichtung ist Sache der 
Pflichtversicherten. Die Genehmigung durch den Arbeitsinspektors erfolgt 
1ach Vorlage des Satzungsentwurfs. Weicht derselbe von der Mustersatzung 
ab, so sind die höheren Verwaltungsbehörden zuständig. 
Kür Betriebe mit 500 und mehr Versicherten gelten hinsichtlich
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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