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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

680 VIERTER TEIL 
A 
der Errichtung einer Krankenkasse andere Bestimmungen als für die 
Betriebe mit einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern. 
Bei den ersteren können die Arbeiter wählen zwischen der Errichtung 
einer besonderen Betriebskrankenkasse, der Errichtung einer gemein- 
samen Krankenkasse für in einer oder mehreren anderen Unternehmungen 
beschäftigte Arbeiter oder dem Anschluss an eine bereits bestehende 
Kasse (Art.. 274 des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 13-15 des 
von der Gesetzabteilung des lettischen Justizministeriums kundgemachten 
Krankenversicherungsgesetzes). 
Die Arbeiter der Betriebe mit weniger als 500 Lohnbeziehern sind zur 
Errichtung einer besonderen Betriebskrankenkasse nicht berechtigt, sofern 
ihnen die Berechtigung nicht von der estnischen Arbeiterversicherungs- 
behörde bezw. vom Ministerium für Sozialfürsorge in Lettland ausdrücklich 
srteilt wurde (Art. 275 des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 15 
des lettischen Gesetzes). 
Die Eintragung einer Kasse erfolgt auf Grund einer beim Arbeitsinspektor 
einzureichenden Errichtungsmeldung. Der Arbeitsinspektor ordnet die 
Eintragung an, wenn der mit der Meldung vorzulegende Satzungsentwurf 
der Mustersatzung entspricht. Ist dies nicht der Fall, so unterbreitet er 
die Meldung dem Arbeiterversicherungsamt in Estland bezw. dem Ministe- 
rium für Sozialfürsorge in Lettland. Die Kasse gilt als errichtet, wenn in 
den beiden ersten auf die Meldung folgenden Wochen die die Meldung 
erstattende Stelle nicht von der Weiterleitung ‚der Meldung an die vorge- 
setzte Behörde verständigt worden ist. Wird die Eintragung abgelehnt, 
so müssen binnen eines Monats die Gründe der Ablehnung schriftlich mit- 
geteilt werden. (Art. 285 und 286 des estnischen Handelsgesetzbuches und 
Art. 24 und 25 des lettischen Gesetzes). 
Die Krankenkassen sind rechtsfähig. Sie können daher Eigentum sowie 
andere Rechte an Liegenschaften erwerben. Sie können klagen und ver- 
klagt werden und Vergleiche schliessen (Art. 282 des estnischen Handels- 
gesetzbuches und Art. 21 des lettischen Gesetzes). 
Kassenorgane sind : die Hauptversammlung, der Vorstand und der 
Prüfungsausschuss. 
a) Die Hawotversammlung 
Die Hauptversammlung besteht aus Vertretern der Kassenmitglieder. 
Ist die Zahl der Kassenmitglieder im Einzelfalle geringer als 300, so kann 
die Hauptversammlung aus sämtlichen Mitgliedern bestehen (Art. 342 
des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 80 des lettischen Gesetzes). 
Die Kassenmitglieder wählen aus ihre Mitte die in der Satzung ange- 
gebene Zahl von Vertretern. Die Satzung bestimmt auch das Wahlverfahren 
und die Dauer des Wahlmandates. In der Hauptversammlung verfügt 
jeder Delegierte über eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes 
ist nicht zulässig (Art. 343 des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 81 
des lettischen Gesetzes). 
Die Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn wenigstens die Hälfte der 
Delegierten der Hauptversammlung beiwohnt. Ist die Zahl der anwesenden 
Delegierten zu gering, so wird zu einem möglichst frühen Zeitraum, spätestens 
innerhalb der nächsten zwei Wochen, eine neue Hauptversammlung an- 
gesetzt. Diese kann ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Dele- 
zierten Beschlüsse fassen (Art. 347 des estnischen Handelsgesetzbuches und 
Art, 84 des lettischen Gesetzes). 
Zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehört : 
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder ; 
2. die Anordnung von Kassenprüfungen sowie der Erlass der bezüglichen 
Bestimmungen ; 
3. die Untersuchung, Nachprüfung und Genehmigung des vom Kassen- 
vorstand zu erstattenden Jahresberichtes ; 
die Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses ; 
die Nachprüfung der von Versicherten oder Arbeitgebern. vorge- 
brachten Klagen gegen die Geschäftsführung des Vorstandes :
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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