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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

torium) immer dieselben juristischen Prinzipien, die als Basis der 
imperialistischen Gesetzgebung in den Kolonien dienen. 
In dem letzten Viertel des 19. Jahrhunderts wurde die koloniale 
Expansion von Europa mit einer ganz besonderen Schärfe getrieben. 
Die Reisenden aller Länder, zu ein und derselben Zeit und von ein und 
derselben Wißbegierde hingerissen („La Passion,de la Planete‘, wie 
sie ein französischer Verfasser, Melchior de Vogus, nannte), haben 
den ganzen afrikanischen Kontinent durchkreuzt, welcher bis dahin 
auf allen Karten der Welt bloß einen großen weißen Flecken dar- 
stellte. Und gleich nach ihnen haben ihre Regierungen die von ihnen 
eröffneten Territorien untereinander verteilt, indem sie in eilig ge- 
schlossenen Verträgen ihre Einflußsphären bestimmten, . 
Der bürgerliche Gelehrte Professor Charles Cide schreibt zum 
Beispiel folgendes: 
„Dieser Kampf um die Verteilung der Welt bleibt die bedeu- 
tendste Erscheinung des Schlusses des Jahrhunderts, deren wohl- 
tuende oder verhängnisvolle Folgen wir noch in der entferntesten 
Zukunft spüren werden,“ 
Sie wissen ebenso gut wie ich, daß diese geheimnisvolle und un- 
bekannte Kraft nichts anderes ist als das, was Lenin in seiner Formel 
als „Imperialismus, das letzte Stadium des Kapitalismus’, bezeichnete. 
Die Politiker und Wirtschafter ergehen sich in Diskussionen über 
die Frage, ob die koloniale Eroberung gesetzlich sei oder nicht, In 
Frankreich nämlich sind diese Debatten von großer Wichtigkeit und 
haben leidenschaftlich die ganze Gesellschaftsmeinung, besonders 
unter den mittleren Klassen und dem Volke, erregt, welche immer 
gegen die koloniale Eroberung waren und schon manchen Minister 
zu Fall brachten. 
Andererseits erklären manche Wirtschafter, daß die koloniale 
Eroberung an und für sich ungesetzlich sei, da sie das Recht der 
Eingeborenen angriffe, Aber dieselben Männer finden auch den Auf- 
stand der unterdrückten Eingeborenen ungesetzlich und sind weit 
davon entfernt, die letzteren zu unterstützen, wenn sie rebellieren 
und durch ihren Aufstand die Richtigkeit des ersten Gedankens dieser 
Verfasser beweisen; ja, diese Leute sind dann sogar wiederum die 
ersten, die im Chor mit den imperialistischen Staatsmännern die 
bewaffneten Interventionen bewilligen, welche gegen diese asiatischen 
der afrikanischen Völkerschaften unternommen werden, 
Das Recht zur Eroberung der Kolonien und der Ausbeutung und 
Unterdrückung der Kolonialvölker begründet Paul Lerovy Beaulien 
wie folgt: . 
„Es ist weder natürlich noch gerecht, daß die zivilisierten 
Völker sich bis aufs äußerste verdichten und in den beschränkten 
Territorien ersticken, welche die Stätte ihrer ersten Ansiedlung 
bilden, daß sie hier die Wunder der Wissenschaft, der Kunst und 
der Zivilisation aufhäufen, und daß sie die Hälfte der ganzen Welt 
den kleinen Gruppen der unwissenden, unkräftigen Menschen, den 
schwachsinnigen Kindern der Menschheit, die auf den unüberseh- 
baren Territorien zerstreut sind, oder den degenerierten Völker- 
schaften ohne Energie, ohne Leitung, die in ihrer Altersschwäche 
jedes Ringens unfähig sind. überlassen.” 
3a
	        

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Die Praxis Der Bürgerlichen Klassenjustiz Im Kampfe Gegen Die Revolutionären Bewegungen Der Werktätigen, Nationalen Minderheiten, Kolonial- Und Halbkolonialvölker. Mopr Verl., 1928.
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