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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

Militärkommandanten geht, zeigt der berüchtigte Erlaß, der der Be- 
völkerung von Rezina anbefiehlt, daß ein auf einen Stock auf- 
Sestellter Hut gegrüßt werden muß, Ein anderer Erlaß ordnet an, 
daß die Bürger verpflichtet sind, das Militär zu grüßen. Dabei haben 
sie den Bürgersteig zu verlassen und in 3 Schritt Entfernung den 
Aut respektvoll zu ziehen, Die Frauen haben durch Kopfneigen zu 
grüßen. 
In Siebenbürgen gibt es die gesetzliche Verhandlung des so- 
genannten Statariums, Also: wenn Wahlen stattfinden oder irgendein 
Rummel ist, wird das. Statarium verhängt, das den einzelnen Regi- 
mentskommandanten berechtigt, auch Hinrichtungen vorzunehmen. 
Allerdings sind Hinrichtungen noch nicht vorgenommen worden. 
Foissin, Frankreich: 
Von dem Standpunkte der nationalen Unterdrückung aus hat das 
rumänische Gesetz, wie es Spiro darlegte, bloß die Illegalität 
legalisiert, Ich will nicht noch einmal das Studium des Gesetzes im 
ganzen vornehmen, aber ich muß betonen, daß dieses Gesetz eine 
sehr schwere Strafe für die einfache Zugehörigkeit zu den Verbin- 
dungen der Missetäter, die das Eigentum und die Personen be- 
drohen, und für die indirekte Anreizung, die in der Form der Ver- 
teidigungsschrift der Verbrecher ausgeübt wird, auferlegt ($ 9 und 10). 
Das rumänische Gesetz bestraft gleichfalls: 
a) die Verbindung mit irgendeiner Person oder irgendeiner 
Verbindung des Auslandes zum Zwecke der Erhaltung der Instruk- 
tionen oder irgendeiner Hilfe anderer Natur, die die Vorbereitung der 
kommunistischen Revolution bedeuten; 
b) die Tätigkeit mit terroristischen Mitteln an der Veränderung 
der gegenwärtigen sozialen und politischen Ordnung in Rumänien; 
c) die bewußte Hilfe, in welcher Form es auch sei, die einer 
ausländischen Verbindung geleistet wird, falls die letztere den Kampf 
Segen die Institutionen und die Staatsordnung von Rumänien 
anstrebt; 
d) die Tatsache der bewußten Mitgliedschaft einer der in dem 
vorhergehenden Absatz vorgesehenen Organisationen. 
Die einfache Zugehörigkeit also führt zu außerordentlich 
schweren Strafen. Für die Taten, die als Verbrechen bezeichnet 
werden, werden 10 bis 20 Jahre oder gar lebenslängliche Gefängnis- 
strafe verhängt, außerdem wird ein Verlust der politischen Rechte 
für 5 bis 15 Jahre vorgesehen. Für die politischen Vergehen aber 
droht eine Einkerkerung von 2 Monaten bis 10 Jahren und eine Geld- 
strafe von 150 Lei und höher. 
Ich spreche von dem rumänischen Gesetze, weil ich denke, daß 
es. ein ideales Gesetz für die bürgerliche, für die kapitalistische Ord- 
nung ist, Wir wollen übrigens hören, wie sich die Herren Teodoresco 
ınd Descusara über dieses Gesetz äußern: 
„Wir können hoffen, daß der neue Kriminalkodex, sowie auch 
das Verfahren nach demselben auf der Höhe der modernen Forde- 
rungen der Repression sein werden. Man hat sich wirklich bemüht, 
die Erfahrung der anderen Kriminalgesetzgebunmgen auszunutzen, in- 
dem. man ihnen bloß jene Prinzipien, Einrichtungen und Normen 
a
	        

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Die Praxis Der Bürgerlichen Klassenjustiz Im Kampfe Gegen Die Revolutionären Bewegungen Der Werktätigen, Nationalen Minderheiten, Kolonial- Und Halbkolonialvölker. Mopr Verl., 1928.
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