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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

haben, Wenn z, B. Niedner, der Vorsitzende des 4, Stralfsenats, in 
einer Verhandlung gegen Arbeiter, die einen Eid auf die Rote Fahne 
geleistet haben, erklärt, daß die Leute an die Wand gestellt zu 
werden verdienen und Rote Fahne einen roten Fetzen nennt, so ergibt 
sich klar seine Einstellung, die er zum Prozeßstoff nimmt. Und man 
kann nicht mehr sagen, man stehe vor einem Richter, der zwar 
objektiv falsch urteilt, aber subjektiv den.guten Willen hat. 
Nun fragt es sich, welche Mittel ergreift die Klassenjustiz, um die 
proletarische Bewegung zu unterdrücken. Da muß man zunächst den 
Irrtum vermeiden, zu glauben, diese Justiz beschränke sich auf den 
Strafprozeß. Sie spielt auch in Zivilprozesse hinein. Ich will einen 
Fall erwähnen, der jetzt in Potsdam vor sich geht. Dort klagt ein 
Vermieter gegen einen Mieter auf Räumung, weil der Mieter (es 
war am 1, Mai oder bei einer ähnlichen Gelegenheit), eine rote Fahne 
aus seiner Wohnung herausgehängt hat. Der Vermieter sagt, das sei 
eine Bedrohung der übrigen Mieter, und das Geschäft eines anderen 
Mieters sei dadurch gefährdet, weil niemand wissen kann, wer die 
Fahne herausgehängt hat. Die Tatsache, daß diese Klage durch einen 
Anwalt erhoben worden ist, beweist, daß dieser heute mit der Mög- 
lichkeit rechnet, daß solche politischen Erwägungen im Zivilprozeß 
Erfolg haben können, . 
Ein anderer Fall, Ein Zeitungsträger in der Arbeiterkolonie einer 
Fabrik trägt kommunistische Zeitungen aus, Die Hausverwaltung ver- 
bietet dem Zeitungsträger durch den Portier das Austragen und ver- 
langt die Verteilung durch den Portier, Mit Recht weigert sich der 
Austräger und sagt, ich trage meine Zeitungen selbst aus, Daraufhin 
erhebt man eine Anklage wegen Hausfriedensbruchs. 
Es steht die zivilrechtliche Frage zur Entscheidung: Hat der 
Mieter das Recht, jeden bei sich zu empfangen, oder kann der Haus- 
wirt das Betreten des Grundstücks verbieten? In Wirklichkeit han- 
delt es sich darum, die Leser der kommunistischen Zeitung festzu- 
stellen, um sie bei passender Gelegenheit zu entlassen, Der Zeitungs- 
austräger wurde verurteilt, Begründung: Das Verbot des Grundstück- 
eigentümers ist dem Zeitungsträger gegenüber, der mit ihm in keinem 
Vertragsverhältnis steht, gültig, Glaubt der Mieter, daß darin eine 
Verletzung seiner Mietrechte liegt, so muß er seinerseits gegen den 
Eigentümer klagen. Der Beklagte wandte ein, der Mieter dürfe Be- 
suche empfangen. Das Gericht erklärt aber: Wenn der Mieter sich 
bedrängt fühlt, hat er das Recht, einen Prozeß anzustrengen gegen 
den Vermieter und kann Klage auf Feststellung erheben, daß der 
Hausverwalter nicht berechtigt ist, dem Zeitungsausträger das Be- 
treten des Grundstücks zu verbieten, 
Das Gericht erreicht durch diese Konstruktion, daß die einzel- 
nen Mieter, die die Zeitung halten, dem Unternehmer bekannt 
werden, . 
Ein drittes Beispiel: Viele Kinder werden in Zwangserziehung 
genommen, weil die Gefahr besteht, daß sie zu staatsfeindlichen 
Kommunisten erzogen werden. 
Das Hauptgebiet der Klassenjustiz ist allerdings der Strafprozeß. 
Die politische Gegnerschaft äußert sich nicht nur im. Urteil selbst, 
sondern auch in der Vollstreckung, Ich denke z. B. an besondere 
Schikanen der Anstaltsdirektoren und Aufseher gegenüber poli- 
tischen Gefangenen. 
20)
	        

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Die Praxis Der Bürgerlichen Klassenjustiz Im Kampfe Gegen Die Revolutionären Bewegungen Der Werktätigen, Nationalen Minderheiten, Kolonial- Und Halbkolonialvölker. Mopr Verl., 1928.
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