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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

Verteidigung durch öffentliche Sammlung aufzubringen, Die Rechts- 
anwälte beanspruchen freilich kein Honorar, doch manchmal müssen 
Tausende von Seiten der Anklageschrift und des Voruntersuchungs- 
materials kopiert werden, Wenn man einen Aufruf zur Sammlung 
von Geldern zwecks Verteidigung dieses oder jenes Angeklagten in 
einer sozialistischen Zeitung veröffentlicht, so werden sofort auf 
administrativem Wege 100 Yen Geldstrafe dieser Zeitung auferlegt. 
Hingegen können wir Sammlungen im Namen der Verhafteten zur 
Unterstützung der Familien vornehmen, Auch können wir während 
der Untersuchungshaft, weil die Verhältnisse sehr schlecht sind, die 
Gefangenen mit Nahrungsmitteln versorgen, 
Spiro-Rumänien: 
Wenn ich im folgenden speziell über die Verhältnisse in Rumänien 
spreche, so kann man die Ausführungen mit einigen Abänderungen 
auch für die anderen Balkanländer und Polen gelten lassen, 
In Rumänien braucht man nicht direkt gegen ein Gesetz ver- 
stoßen zu haben, um verhaftet zu werden, Man wird vielmehr ver- 
haftet auf Grund seiner politischen‘ Anschauung, sobald diese der 
Regierung nicht genehm ist, Erst nach der Verhaftung stellt sich die 
Geheimpolizei die Aufgabe, das Delikt herauszufinden, das die Basis 
zur Anklage bilden soll, Dazu ist nach Meinung der Regierung zu- 
nächst notwendig eine mehr als mittelalterliche Untersuchungshaft 
und zum anderen die Folter. Wir sind so weit gekommen, daß die 
Folter eine Rechtsinstitution geworden ist, In Rumänien wird z. B, 
stets ein Arzt zugezogen, der abschätzt, wieviel Schläge, welche 
Stärke an elektrischem Strom der Angeklagte verträgt, wieviel man 
ihm Nägel ausreißen kann usw. So unglaublich es klingen mag, es 
ist doch eine Tatsache, daß die Behörden bei Massenverhaftungen 
durch Zirkulare zur Anwendung dieser oder jener Folterungsmethode 
angewiesen werden, Die einzelnen Personen, die Gendarmen usw. 
sind dann in bezug auf die Anwendung der Folter selbst auch erfinde- 
risch tätig. 
Wenn es der Polizei gelungen ist, das „Untersuchungsmaterial” 
zusammengebracht zu haben — das meist aus auf Grund der Provo- 
kateuraussagen oder durch die Folterung erpreßten Aussagen besteht 
— so wird die Anklage erhoben. Die Anklageschrift wird von irgend- 
einem ungebildeten, ehrgeizigen Militäranwalt angefertigt, der seine 
Aufgabe nur darin sieht, die phantastischen Dinge zusammenzustellen. 
Bemerkenswert dabei aber ist, daß die Verurteilung des Angeklagten 
nie auf Grund dieser Anklageschrift, sondern auf Grund der Geheim- 
akten der Siguranza erfolgt, 
Während der Dauer der Untersuchungshalft gibt es für den An- 
geklagten keinerlei Beratung mit einem Juristen, Es könnte auch der 
Fall eintreten, daß der Verteidiger sich von den grausamen Folte- 
rungen überzeugen könnte und Protest erheben würde, Es ist sogar 
wiederholt vorgekommen, daß die Angeklagten selbst im Gerichts- 
saal mit ihrem Verteidiger nicht sprechen durften. Und wenn dem 
Angeklagten die Anklageschrift erst am Tage des Prozeßbeginns über- 
mittelt wird, so werden die Verteidiger in ähnlicher Weise durch 
Vorenthaltung der Akteneinsicht usw. bei der Ausübung der Ver- 
teidigung behindert, ‘ . 
Bei der Gerichtsverhandlung sind dann die Agenten und Folter-
	        

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Die Praxis Der Bürgerlichen Klassenjustiz Im Kampfe Gegen Die Revolutionären Bewegungen Der Werktätigen, Nationalen Minderheiten, Kolonial- Und Halbkolonialvölker. Mopr Verl., 1928.
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