Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Das Asylrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

sollen. Wir haben aber bis jetzt kein positives Aufenthaltsrecht des 
politischen Flüchtlings, nach dem Flüchtlinge dem verfolgenden 
Staat nicht ausgeliefert werden dürfen, Es gibt neben der Ausliefe- 
rung aber die Ausweisung, d, h. die Verweisung aus den Grenzen 
des Zufluchtsortes ohne Uebergabe an den verfolgenden Staat, Wenn 
zs weiter heißt, der politische Flüchtling ist grundsätzlich nicht aus- 
zuliefern, so ist darunter zu verstehen, er muß nicht ausgeliefert 
werden. Das heißt, der Staat hat das Recht, seine Auslieferung zu 
verweigern, aber das ist ein Recht des Asylrechts, und nicht ein 
Recht des politischen Flüchtlings selbst, Er ist wehrlos, wenn der 
Staat. die Bedingungen der Auslieferung verletzt und er nach der 
Auslieferung wegen eines Delikts verurteilt wird, wegen dessen er 
nicht ausgeliefert worden ist, Mir ist es in Oesterreich gelungen, 
einen Freispruch zu erzielen, weil der Verurteilte nicht wegen. des 
Delikts verurteilt worden ist, wegen dessen er ausgeliefert worden 
war. Aber trotzdem gibt es bisher kein Recht, daß der politische 
Flüchtling nicht ausgeliefert werden darf. 
Außerdem fehlt es an einem Prinzip des politischen Deliktes und 
es bestehen darüber, was ein politisches Delikt ist, tatsächlich ver- 
schiedene Meinungen. Die ältere Theorie ist die sogenannte objek- 
tive Theorie, wonach ‚der unmittelbare Tatbestand den Charakter 
eines‘ politischen Delikts haben muß, Praktische Beispiele sind der 
Hochverrat, der Angriff auf die bestehende Staatsordnung. Hingegen 
wäre Mord nach dieser Theorie kein politisches Delikt, auch wenn 
er im gegebenen Falle lediglich einen politischen Zweck verfolgt hat, 
und wenn die Ermordung eines politischen Staatsmannes dabei in 
Frage kommt. 
Bei der anderen, der relativen Theorie, kommt es nicht auf den 
gesetzlichen Tatbestand, sondern auf den einzelnen Fall an und ist 
jedes Delikt als politisches Delikt anzusehen, welches im gegebenen 
Fall ausschließlich einen politischen Zweck verfolgte, Aber 
Dr. Lamasch schränkt seine Theorie ein auf den Fall, daß es sich um 
die unmittelbare Vorbereitung des politischen Delikts handelt, daß 
das Delikt nur den Zweck gehabt hat, einen hochverräterischen Um- 
sturz vorzubereiten. Auch das ist ungenügend, 
Die Praxis schwankt. So wurde z, B. Ford, der ein Attentat auf 
den spanischen Ministerpräsidenten Dato verübte, von Deutschland 
an Spanien ausgeliefert, obwohl es sich zweifellos um ein politisches 
Delikt gehandelt hat, Hingegen wurden von Ungarn die Mörder 
Erzbergers an Deutschland nicht ausgeliefert, wobei man sich auf 
die relative Theorie stützte. So sehen wir, je nachdem ob es sich um 
zinen revolutionären oder konterrevolutionären Anschlag handelt, 
wie von den kapitalistischen Staaten die eine oder andere Theorie 
angewandt wird. 
Eine positive Einschränkung der Nichtauslieferung wegen poli- 
tischer Delikte bzw. die positive Feststellung findet ihren Ausdruck 
n der Attentatsklausel vom Jahre 1833, die von allen Ländern über- 
1ommen wurde. Hier wird ausdrücklich bestimmt, daß ein Attentat 
auf Staatsoberhäupter oder Mitglieder ihrer Familie, das absolut ein 
politisches Delikt ist, niemals als politisches Delikt zu betrachten ist, 
Weiter war die alte Zarenregierung bemüht, in ihren Verträgen 
einzuschließen, daß auch wegen allgemeiner politischer Delikte aus- 
7
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Title page

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Title page

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Urzeit Und Mittelalter. Heyfelder, 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.