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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
182285363X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-215918
Document type:
Monograph
Author:
Cottier, Henry
Title:
La crise du petit commerce
Place of publication:
[Erscheinungsort nicht ermittelbar]
Publisher:
[Verlag nicht ermittelbar]
Year of publication:
1930
Scope:
XXI, 263 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Deuxième Partie. Les remédès a la crise
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 821 
BULGARIEN 
GESETZ VOM 6. MÄrz 1924 
Gegen die Personen, welche die gesetzlichen Vorschriften über die 
Pflichtkrankenversicherung übertreten, können Strafen verhängt werden, 
insbesondere gegen Arbeitgeber, die die ihnen obliegenden gesetzlichen 
Verpflichtungen nicht erfüllen, und gegen Ärzte, 
Arbeitgeber 
Die Gesetzesverletzungen werden durch die Arbeitsinspektoren oder 
die anderen Kontrollorgane festgestellt ; das hierüber aufgenommene, 
von den Kontrollorganen und den Angeschuldigten unterzeichnete Pro- 
sokoll wird dem Ministerium für Handel, Gewerbe und Arbeit übermittelt. 
Es erbringt vor den. Gerichten vollen Beweis, bis zum Nachweis des Gegen- 
teils. Das Ministerium kann gegen die Versicherten Geldstrafen bis zu 
250 Lewas und gegen die Arbeitgeber bis zu 5.000 Lewas, im Rückfalle 
bis zu 10.000 Lewas verhängen. Die Verhängung der Geldstrafe schliesst 
die sonstige gesetzliche Strafverfolgung nicht aus. 
Das genannte Protokoll enthält die Anträge über die Höhe der festzu- 
setzenden Geldstrafe oder über die Dauer der zu verhängenden Freiheits- 
strafe. Im Hinblick darauf hat es nicht nur den Umfang, die geschäftliche 
Lage und den Umsatz des Unternehmens zu würdigen, sondern hat auch 
zu berücksichtigen, ob der Angeschuldigte die Vorschriften der übrigen 
Arbeiterschutzgesetze beobachtet hat oder nicht. 
Soweit die verhängte Strafe 300 Lewas nicht übersteigt, ist die Straf- 
verfügung des Ministeriums unanfechtbar. Übersteigt die Strafe diesen 
Betrag, so kann die Sache gemäss Kapitel 5 der Strafprozessordnung vor 
das ordentliche Gericht gebracht werden. 
Ärzte 
Die von den Ärzten begangenen Zuwiderhandlungen werden durch 
die ärztlichen Inspektoren zu Protokoll festgestellt. Das von beiden Par- 
jeien unterzeichnete Protokoll wird dem Öbermedizinalrat übermittelt. 
Nach gutachtlicher Äusserung dieses Rats erlässt das Ministerium für 
Handel, Gewerbe und Arbeit die Strafverfügung (Art. 49, Abs. 2). 
Alle Geldstrafen werden wie die direkten Steuern beigetrieben (Art. 50, 
Abs. 2). 
CHILE 
GESETZ VOM 8. SEPTEMBER 1924 
Das chilenische Gesetz sieht die Verhängung einer Geldstrafe gegen 
den Arbeitgeber vor; wenn er die von ihm beschäftigten Versicherungs- 
oflichtigen nicht bei der Kasse einschreiben lässt. Das gleiche gilt für die 
Kleinkaufleute und Kleingewerbetreibenden, die trotz Aufforderung durch 
einen Polizeibeamten, einen Arbeitsinspektor oder einen Angestellten des 
Rates der Versicherungskasse es unterlassen, sich unmittelbar einzuschrei- 
ben. 
Arbeitgeber und Versicherte, die es unterlassen, ihre Beiträge zu ent- 
richten, können in eine Geldstrafe in Höhe des 25fachen Betrags der nicht- 
entrichteten. Beiträge genommen werden, 
Gegen die Strafverfügung kann der Bestrafte nur dann Einspruch 
erheben, wenn er vorher die Geldstrafe an die Staatskasse eingezahlt hat; 
im übrigen muss der Einspruch binnen einer Frist von 5 Tagen nach Zu- 
stellung der Strafverfügung erhoben werden. Über ihn entscheidet der 
Nr thuende Richter des bürgerlichen Gerichts in summarischem Ver- 
(ahren. 
Die Einziehung rückständiger Beiträge und die Verhängung von Geld- 
strafen wegen nicht rechtzeitiger Beitragsentrichtung erfolgt im Verwal- 
bungswege durch die Ortskasse, deren Verfügungen vollstreckbar sind.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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