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Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

Öinheitend.Lokal- 
verwaltung 
‚County...... 
City 1. bis 3, Klasse 
fin der Regel nach- 
zeordnet der Graf- 
$Chafl..........4 
New York City .... 
- Town (nachgeord- 
net der Grafschaft) 
615 — 
Vereinigte Staaten von Amerika 
Noch: Verwaltungsaufbau 
Beispiel: Staat New York, Lokalverwaltung 
Organe und Aufgaben 
Beschlußfassung: Durch einen »Board of Supervisorse, bestehend aus je 1 »Supervisore jedes städtischen 
bzw. ländlichen Bezirks (Townships bzw. Town) und jeder Stadt (City), die auf 2 Jahre gewählt werden. 
Sie vertreten die Interessen ihres Bezirks im »Boarde. Ihre Befugnisse erstrecken sich auf Beschlüsse 
iber: Grafschaftsvermögen, Polizei, Steueraufbringung, Bewilligung des Finanzbedarfs der Grafschaft, Ein- 
richtung von Schulbezirken, Brücken- und Straßenbau und -Unterhaltung, Wohlfahrtspflege und Kranken- 
anstalten im Grafschaftsgebiet. Bei allgemeinen Staatswahlen fungiert der +»Board« als Wahlprüfungsorgan. 
Zechtsprechung: Durch den Grafschaftsrichter und seinen Stellvertreter (Surrogate). Sie werden auf 
6 Jahre gewählt; die Judicatur ist auf die Grafschaft, in der sie gewählt werden, beschränkt. 
Das Gerichtssystem umfaßt 3 Arten von Gerichtshöfen: 
1. den »County Court« (Zivil- und Strafgerichtsbarkeit) unter dem Grafschaftsrichter. In New-York 
County ist Zivil- und Strafgerichtsbarkeit getrennt und dem »County Courte bzw. dem »Court of 
General Sessions« übertragen. . 
2, den »Surrogate’s Court« (Erbstreitigkeiten, Rechnungsprüfung usw.). 
3. die »Grand Jury« (Schwurgerichtsbarkeit). 
Terwaltung: Liegt in Händen der auf 3 Jahre gewählten Grafschaftsbeamten, die zumeist ähnliche Bezeich- 
nungen wie die Beamten des Staates führen, nämlich »Sheriff« (Polizei, Gefängniswesen), »Distriet 
\ttorney« (öffentliche Anklage, Rechtsangelegenheiten), »Treasurer« (Verwaltung der öffentlichen Gelder, 
Zechnungsführung), »County Clerk« (Personenstandsregister und Protokollwesen), »Coroners«e (Leichen- 
;chau und Stellvertretung des »Sheriff«), »Superintendent of the Poore (Armenpflege und Hospitäler) 
ınd »Sehool Commissioner« (Schulwesen) 
Beschlußfassung: Durch ein »Common Council«, oder einen »Board of Aldermen«, dessen Mitglieder durch 
alle städtischen Wähler gewählt werden. Über Zuständigkeit vgl. unter Verwaltung. 
Rechtsprechung: An lokalen Gerichtshöfen, und zwar: Strafprozesse am »Police Courte, Zivilprozesse an 
Gerichten mit lokal verschiedenartigen Bezeichnungen (+Justice’se, 0City«, »Municipale, »Recorder’s« 
oder »Mayor’s Courte). Berufung an den »County Court« und den »Supreme Courte, 
Verwaltung: Liegt in Händen des Bürgermeisters (Mayor), der von den städtischen Wählern gewählt wird. 
Er hat das Veto-Recht gegenüber der städtischen Ratsversammlung, Die übrigen Exekutivbeamten 
xerden entweder von den stimmberechtigten Wählern gewählt oder vom Bürgermeister allein bzw, vom 
Zürgermeister in Verbindung mit dem Rat ernannt. Die Durchführung der Verwaltungsaufgaben liegt 
len verschiedenen »Departmentse, »Commissions« und »Boards« ob, So gibt es, je nach der Größe und 
Zugehörigkeit zu einer der Stadtklassen Verwaltungsressorts für Finanzen und Steuer, Recht und Polizei, 
?euerwehr, öffontliche Gesundheitspflege, Hospitäler und Besserungsanstalten, Schulwesen, Armen- 
pflege, öffentliche Arbeiten und Parkanlagen. . 
lgemeines: Die Großstadt, seit 1898 als »Greater New Yorke« ein einheitliches städtisches Gemeinwesen, 
amfaßt die 5 Grafschaften New York, Bronx Queens, Kings und Richmond, die nur formale Bedeutung 
ıaben und als Sprengel für bestimmte Behörden fungieren, Aus verwaltungstechnischen Gründen ist 
je in die 5 »Boroughs« Bronx, Manhattan, Brooklyn, Queens (Long Island) und Richmond (Staten Island) 
seteilt. An der Spitze der 5 »Boroughs« steht ein »Borough President«, der von den Wählern der »Borough« 
rewählt wird. Jeder »Borough« ist in »Local Improvement Distrietse mit je einem »Local Improvement 
Board« eingeteilt. Dieser »Board« besteht aus dem »Borough President« und den im Distrikt wohnhaften 
Stadträten (Aldermen). . 
Beschlußfassung: Durch den »Board of Aldermen«, bestehend aus dem von der City gewählten »Presidente, 
den 5 von den »Boroughs« gewählten »Borough Presidents« und den von den Stadtratsbezirken (Aldemanic 
BE gewählten Stadträten. Jede Vorlage erfordert einfache Majorität aller Stadträte, Finanzvorlagen 
„Mehrheit. 
Rechtsprechung: Durch den »Munieipal Court« und den »Court of Special Sessionss. Der »Munieipal Court« 
ist der unterste Gerichtshof für Zivilgerichtsbarkeit, die ganze City ist in »Municipal Court Districts« 
Jeren jeder einen Richter für 10 Jahre wählt, untergeteilt. Der »Court of Special Sessions« ist der unterste 
Gerichtshof für Strafgerichtsbarkeit und die ganze City ist außerdem in 2 »Divisions« untergeteilt, deren 
arste die »Boroughs4 Bronx und Manhattan, die zweite die »Boroughs« Brooklyn, Queens und Richmond 
umfaßt und deren Richter vom Bürgermeister auf 10 Jahre ernannt werden, Berufung an den Court of 
General Sessionse der Grafschaft New York, 
Terwaltung: 
‘. Exekutive liegt beim Bürgermeister (Mayor), der auf 4 Jahre von den städtischen Wählern gewählt 
wird. Rechte und Pflichten: Ernennung aller Ressortchefs, außer des vComptroller«, der von den 
ztädtischen Wählern gewählt wird, und der Commissions-Mitglieder; Überwachung der Ressort 
‚Ätigkeit; jährliche Vorlage des Finanz- und Verwaltungsberichts und von Verbesserungsvorlagen vor 
lem »Board of Aldermene; Veto-Recht gegenüber städtischen Verordnungsvorlagen. Die Vorlage 
wird über sein Veto hinweg Verordnung im allgemeinen bei %/; Majorität, in Steuer- und Ausgabe- 
zewilligungsfällen nur bei %/; Mehrheit aller Mitglieder des Stadtrates, 
Die Durchführung der Verwaltung erfolgt durch die verschiedenen formell z. T. als Grafschafts-, z. T. 
als Borough-, z. T. als Citybehörden mit vielfach sich. überschneidenden Wirkungskreisen tätig 
werdenden Verwaltungsressorts, nämlieh für Finanzen, Recht, Polizei, Parks, Gebäude, Wohlfahrt, 
Zefängniswesen, Feuerwehr, Docks, Fähren, Schul- und öffentliches Gesundheitswesen, Die Funk- 
Äonen der Grafschaftsbehörden liegen insbesondere hauptsächlich auf den Gebieten Polizei, Gefängnis- 
vesen, Zivil- und Strafgerichtsbarkeit und Wohlfahrtspflege. Straßenreinigung und -pflasterung und 
’arkanlagen werden in der Hauptsache von den Boroughs betreut, während der City - Verwaltung 
3jia übrigen und z. T, viele gleichartige Aufraben zufallen. 
Beschlußfassung: Durch den »Town-Meetinge«, die Gesamtvertretung der Wähler, Die Mitglieder werden 
auf 2 Jahre gewählt, Aufgaben: Festsetzung der Zahl der Polizeibeamten {nicht mehr als 5), Prozeß- 
führung, Errichtung von Pfandhäusern, Hygiene, städtische Vermögensverwaltung und andere gesetzlich 
zulässige Aufgaben. vs . . 
Rechtsprechung: Durch gewöhnlich 4 Friedensrichter, die für 4 Jahre in den »Justice’s Courte, einen rein 
lokalen Gerichtshof in Zivil- und Strafsachen, gewählt werden. E 
Verwaltung: Durch den »Town Boarde, der aus dem »Supervisore, dem »Town Clerke und den »Justices 
» the Policee (Friedensrichtern) besteht. Die Beamten sind der »Supervisore (Finanzen außer für 
3traßen- und Armenwesen, Rechnungslegung), der Town Clerk« (städtische Protokolle und Dokumente), 
| bis 8 »Highway Commissioners« (Bau und Reparatur von Brücken und Straßen), 1 oder 2 »Ovoerseers 
a the Poor« (Armenunterstützung), nicht mehr als 5 »Constables« (Sicherheit und Ordnung), 3 »Assessors« 
Steuereinschätzung), der »Collector« (Steuererhebung) und 4 »Inspectors of Election« (Wahlvorsitzende 
bei städtischen Wahlen). Die Exekutivbeamten werden von den Wählern zumeist auf 2 Jahre gewählt,
	        

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Finanzen Und Steuern Im in- Und Ausland. Hobbing, 1930.
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