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Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Monograph

Identifikator:
1823190766
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-220010
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen und Steuern im In- und Ausland
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1930
Scope:
896 S
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen und Steuern im In- und Ausland
  • Title page
  • Contents
  • Erster Hauptteil. Deutsche Finanz- und Steuerstatistik
  • Zweiter Hauptteil. Statistik ausländischer Finanzen und Steuern. Unterlagen zum internationalen Vergleich
  • Index

Full text

— 620 — 
In Italien untersteht die. faschistische Miliz nicht dem Kriegsminister, sondern dem 
Präsidium des Ministerrates (d.h. dem Regierungschef als Parteihaupt). Das Innen- 
ministerium benutzt in allen drei Kontinentalstaaten' zur unmittelbaren Erfüllung der 
polizeilichen Aufgaben und Erledigung der kommunalen sowie der vielen die Mitwirkung 
des. Staates. verlangenden persönlichen Angelegenheiten einen verschieden stark aus- 
gebauten regionalen staatlichen Verwaltungsapparat, dessen Leitung und Kontrolle die 
sigentliche Hauptaufgabe des Innenministeriums bildet. In Frankreich ist in dieser 
Beziehung. Algerien dem übrigen Frankreich gleichgestellt. Polizeiliche und allgemeine 
Verwaltungsaufgaben sind weit ausgedehnter in den Kontinentalstaaten als in Groß- 
britannien *). 
In England und Wales gibt es eine allgemeine innere Staatsverwaltung nicht und 
deshalb auch kein Innenministerium im kontinentalen Sinne. Es bedarf dieser Institution 
kaum, weil keine staatlichen allgemeinen Bezirksverwaltungsinstanzen vorhanden sind. 
Dem Home Office obliegen die Aufgaben, die der Materie nach die staatliche Hoheits- 
verwaltung oder den Schutz der öffentlichen Sicherheit betreffen und nicht in den 
Bereich eines anderen Fachministers gehören. Deshalb werden hier alle Sicherheits- und 
kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Begnadigungen usw. bearbeitet, und auch die durch 
Subventionen gesicherte, nicht auf einer staatlichen Aufsichtsgewalt beruhende Kontrolle 
über die Grafschafts- und. städtische Polizei wird hier ausgeübt. Die gesamte Ver: 
waltungspolizei ist in überwiegendem Maße, soweit sie nicht Verkehrspolizei ist und 
dem Transportministerium untersteht, dem. Gesundheitsministerium anvertraut, das auch 
als allgemeine kommunale Aufsichtsbehörde fungiert. . 
Innerhalb des großbritannischen Verwaltungssystems vereinigt das Staatssekretariat 
für Schottland in sich alle Aufgaben, die für England und Wales. Home Office, Gesund- 
heitsministerium und Unterrichtsministerium erfüllen, 
Im allen Staaten werden Verfassungs- und Wahlangelegenheiten, Ausländerfragen und 
Standesamtswesen vom Innenministerium bzw. Home Office bearbeitet; in England und 
Wales ist das Gesundheitsministerium für das Standesamtswesen zuständig. 
Justiz 
Auffallend ist, daß England und Wales nicht wie sämtliche übrige Staaten ein 
Justizministerium in unserem Sinne kennt. Das Home Office erfüllt diese 
Aufgabe nur zum geringen Teil. Hauptsächlich gehören die Angelegenheiten der Justiz- 
verwaltung in das Ressort des Lord Chancellors, dem auch zusammen mit Par- 
lamentsrat die juristische Redaktion der Gesetzesvorschläge obliegt. Hypotheken, Handels- 
register, Grundbuch, Patentwesen usw. ressortieren in Großbritannien und den kontinen- 
talen Staaten oft verschieden. Die Regel ist, daß das Ministerium, das die wirtschaft- 
lichen Angelegenheiten bearbeitet, zuständig ist. 
In der‘ Organisation der Rechtsprechung weicht Großbritannien von üen 
Kontinentalstaaten ab. Im Verhältnis zu Deutschland ist der Grad der öffentlichen Be- 
tätigung auf diesem Gebiet in sämtlichen hier behandelten Staaten verhältnismäßig gering- 
Die Erklärung hierfür liegt einmal in dem seltenen obligatorischen Eingreifen der öffent- 
lichen Anklage (in Großbritannien nur bei Verbrechen), dann in der verschiedenen Beanspru- 
chung des staatlichen Rechtsapparates auf dem Gebiete der Zivilrechtspflege, was durch 
den verschiedenen Landesbrauch bedingt ist. In Großbritannien wird nämlich weit mehr 
als etwa im Deutschen Reich von der Rechtsprechung durch private Schiedsgerichte, 
die natürlich bei einem Vergleich der Kosten berücksichtigt werden müßten, Gebrauch 
gemacht. Innerhalb der staatlichen Gerichtsorganisation nimmt der Oberste Gerichtshof 
eine einzigartige überragende Stellung ein. Durch seine Richter spricht er auch in 
der Provinz (in den Assisen) Recht. Als zweites und letztes Glied einer fachjuristischen 
staatlichen Rechtsprechung bestehen die Grafschaftsgerichte (County Courts). Insgesamt 
gibt es aber in Großbritannien sehr wenig Gerichte mit wenigen und hochbezahlten 
Richtern. Die Friedensgerichte. die in dieser Form das kontinentale Euron& 
2) Aus Rechtslage und Organisation darf nicht ohne weiteres auf die praktische Auswirkung geschlossen werden, da je nich 
den Landesgewohnheiten die Staatsgewalt sich eine größere (Frankreich) oder geringere (Italien) Zurückhaltung auferlegt-
	        

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Holländische Wirtschaftsgeschichte. Fischer, 1927.
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