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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Kapitel. Das Streben
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

50 
(1%. Kapitel. 
„Kampfgegnerschaft“ unterscheidet sich die „Quasi-Kampfgegner- 
schaft“, eine Beziehung zwischen zwei Seelen, welche dadurch be- 
gründet ist, daß der einen Seele ein Streben zugehört, in welchem sie 
auf eine Veränderung zielt mit dem Wissen, daß diese Veränderung in 
einem „Wider-Streben“ anderer Seele als „Wider-Zielwirkung“ gedacht 
war, ist oder sein wird, und daß der anderen Seele ein Wider-Streben 
zugehört, in welchem jene Veränderung als „Wider-Zielwirkung“ ge- 
dacht und überdies gewußt ist, daß jene erste Seele nach jener Ver- 
änderung gestrebt hat, strebt oder streben wird. Die Beziehung zwischen 
solchem „Tun“ und solchem „Lassen“ nennen wir einen „Quasi- 
Kampf“, und solches „Lassen“ wird insbesondere „passiver Wider- 
stand“ („passive Resistenz‘“) genannt, hingegen das „Tun“ des „um 
Verhinderung Kämpfenden“ ein „aktiver Widerstand“. 
„Absichtliche Kampfleistung“ nennen wir jede Erfüllung 
einer in einem „Kämpfen“ beabsichtigte Wirkung. Als „Kampfgegen- 
stand“ bezeichnen wir jene Wirkung (Veränderung), auf welche der 
eine der beiden Kampfgegner in seinem Kämpfen zielt, auf deren 
Verhinderung aber der andere der beiden Kampfgegner in seinem 
Streben zielt. Beide Kampfgegner haben also während ihres „Kampf- 
Strebens“ den Kampfgegenstand im Auge, aber nur für einen der beiden 
Kampfgegner, nämlich für den nach Veränderung Strebenden, ist der 
Kampfgegenstand auch „Kampfzielwirkung“, während für den 
anderen der beiden Kampfgegner eine andere Wirkung „Kampfziel- 
wirkung“ ist, nämlich jene von ihm erstrebte Wirkung, in welcher die 
Erfüllung der von seinem Gegner vorgestellten Kampfzielwirkung ver- 
hindert wird. Deshalb können wir eben den „um Veränderung 
Kämpfenden“ von dem „um Verhinderung Kämpfenden“ 
unterscheiden. Auch der „um Verhinderung Kämpfende“ zielt selbst- 
verständlich in seinem „Kampf-Streben“ auf eine besondere Ver- 
änderung, aber nur auf solche Veränderung, durch welche die von 
dem anderen Kämpfenden erstrebte Veränderung ‚verhindert wird, so 
daß also die erstrebte Leistenrichtung des „um Verhinderung Kämpfenden‘‘ 
durch sein Wissen um die erstrebte Leistenrichtung des ‚um Veränderung 
Kämpfenden“ bedingt ist. 
Dem „um Veränderung Kämpfenden“ steht aber auch sehr häufig 
eine „Kampf-Fern-Zielwirkung“, nämlich eine Wirkung, welche durch 
Erfüllung der von ihm vorgestellten Kampf-Zielwirkung „ermöglicht“ 
oder „gefördert“ wird, und auf deren „Hemmung“ der andere Kampf- 
gegner zielt, vor Augen. Kämpft z. B. A mit dem B „um den Eintritt 
in ein Zimmer“, so ist jener Eintritt vom A lediglich als „Kampf-Fern- 
Zielwirkung“ gedacht, hingegen als „Kampf-Zielwirkung“ etwa solche 
Veränderung des B — z. B. dessen „Zusammenbrechen“ —, durch welche 
der Eintritt des A „gefördert“, aber keineswegs bewirkt wird. In zahl-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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