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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Kapitel. Das Streben
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Das Streben. 
155 
selbstverständlich ist auch der sogenannte „Notwehrexzeß“ nichts anderes, 
als „Wehr“, „Widerstand“, „Verteidigung“, nur eine „unerlaubte Wehr“. 
Auch jener „Notwehrexzedent“, der in der bloßen Erwartung, daß 
ein anderer ihn verprügeln werde, den anderen niederschießt, um diese 
künftige „Verprügelung“ zu verhindern, ist nicht „Angreifer“, sondern 
„Verteidiger“, nur verteidigt er sich mit einem verpönten Mittel. „Juri- 
stische Bestimmungen“, überhaupt Bestimmungen besonderer Gegebener 
als „Zurechnungsbedingungen“, sind eben stets strenge zu scheiden von 
der Bestimmung des Wesens jener Gegebenen. Auch die Beantwortung 
der leidenschaftlich erörterten Frage, welcher „Staat“ in besonderem 
Kriege „Angreifer“ und welcher „Staat“ bloß „Verteidiger war, leidet 
darunter, daß erstens die Frage, wer „angreift“ und wer „verteidigt“ 
mit der Frage verwechselt wird, wer zuerst zu kämpfen beginnt, und 
zweitens die Frage, wer „angreift“ und wer „verteidigt“ mit der Frage 
verwechselt wird, ob jemand, der als „Verteidiger“ die erste Kampf- 
betätigung gesetzt hat, „erlaubte“ Kampfmittel anwendete. 
Nun gibt es aber allerdings zahlreiche Kämpfe, in welchen beide 
Kämpfer zugleich „Angreifer“ und „Verteidiger“ sind. Wir haben bis- 
her nur vom „einfachen Kampfe“ gesprochen, der sich als „ein- 
seitiger Angriffskampf“, als „einfache Kampfgegnerschaft“ 
darstellt. Hingegen bezeichnen wir als „zweifachen Kampf“, als 
„zweiseitigen Angriffskampf“, als „zweifache Kampfgegner- 
schaft“ jenen Kampf, in welchem jeder der beiden Kämpfer nach 
einer Veränderung besonderen Zustandes strebt, jeder der beiden Kämpfer 
aber nach einer Veränderung, durch deren Eintritt die vom anderen 
Kämpfer erstrebte Veränderung verhindert wird. In solchen Kämpfen 
zielt jeder der beiden Kämpfer auf eine Wirkung, die er zugleich als 
„Kampf-Zielwirkung“ und „als Verhinderung der Erfüllung der Kampf- 
Zielwirkung“ seines Gegners denkt, und solche Kämpfe haben stets 
einen „zweifachen Kampfgegenstand“. Halten z. B. A und B ein 
Seil und wollen dadurch ausprobieren, wer der Stärkere ist, daß beide 
gleichzeitig das Seil in entgegengesetzten Richtungen reißen, so liegt 
dann ein „zweifacher Angriffskampf“ vor. Denn A zielt darauf, den 
jedem von ihnen zugehörigen Zustand der Ungewißheit, wer der Stärkere 
ist, zu Gewißheit, daß er (A) der Stärkere ist, zu verändern und damit 
einen Seelenzustand zu wirken, der Gewinn des Gedankens, daß B der 
Stärkere ist, verhindert, während B darauf zielt, den jedem von ihnen 
zugehörigen Zustand der Ungewißheit, wer der Stärkere ist, zu Gewiß- 
heit, daß er (B) der Stärkere ist, zu verändern und damit einen Seelen- 
zustand zu wirken, der Gewinn des Gedankens, daß A der Stärkere 
ist, verhindert. „Zweifache Kämpfe“ sind ferner z. B. der „Wettlauf“ 
and das „Wettschwimmen“. Wenn z. B. A. und B um die Wette laufen, 
wer von ihnen zuerst einen bestimmten Punkt erreicht, so streben sie
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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