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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

94 
IV. Kapitel. 
„Der Hund ist ein Säugetier“, während Worte wie „Ich“ und „Dort“ 
sich niemals in eindeutig bezeichnenden Sätzen finden. Deshalb 
können wir die „mehrsinnigen Satzfragmente“ auch „stetig mehr- 
sinnige Satzfragmente“ nennen, während die „einsinnigen Satz- 
fragmente“ nur „unstetig mehrsinnige Satzfragmente“ sein 
können. Insoferne „einsinnige Satzfragmente“ auch „unstetig mehr- 
sinnig“ sind, wecken sie die Vorstellung einer zahlenmäßig be- 
stimmten Mehrheit von Gegenständlichen, z. B. „besonderes Tier“ 
und „Gashahn“, deren jedes in seinem besondernden Allgemeinen vor- 
gestellt ist. Hingegen wecken „stetig mehrsinnige Satzfragmente‘“ die 
Vorstellung einer zahlenmäßig unbestimmten Mehrheit von Gegen- 
ständlichen, deren jedes keineswegs in seinem besondernden Allgemeinen 
vorgestellt ist. Sagt man nun, daß ein. besonderes Wort, „Etwas be- 
zeichnet“, „eine Bezeichnung für Etwas“ ist, so kann nur gemeint sein, 
daß Behauptende, die Gedanken behaupten, in deren Gedachtem sich 
jenes „Etwas“ als Gegenständliches findet, Sätze bilden, in welchen sich 
jenes besondere Wort findet, daß also Behauptende mit jenem Worte 
Etwas bezeichnen, oder genauer gesagt: Etwas (Gedanke) mit einem 
Satze bezeichnend auch Etwas (Gegenständliches) mit jenem Worte 
nennen. „Einsinnige Worte“ sind eben nichts anderes als „einsinnige 
Satzfragmente“ und können nur in Beziehung zu „Sätzen“, welchen 
sie angehören, erklärt werden. Da aber nun „einsinnige Satzfragmente“ 
die Vorstellung eines besonderen in Behauptungs-Wollen-Augenblicken 
Gegenständlichen wecken, können sie dann ferner auch im Wege der 
„Assoziation“ nicht mehr bloß die „ausfallende“ Vorstellung eines be- 
sonderen in Behauptungs-Wollen-Augenblicken Gegenständlichen wecken, 
sondern die Vorstellung eines besonderen Gegenstandes selbst. 
Diese „assoziative Funktion“ der „einsinnigen Satzfragmente“, 
welche ein „Derivat“ ihrer Funktion als „einsinniger Satzfragmente“, 
also auch ein mittelbares „Derivat“ der Bezeichnungsfunktionen von 
„Sätzen“ ist, wird aber häufig gemeint, wenn man sagt, daß ein 
Wort „Etwas bezeichnet“, „Etwas nennt“, In Wahrheit besteht aber 
das Urteil zu Recht: „voces significant res mediantibus con- 
ceptibus“, d. h. Worte ‚bezeichnen‘, ‚nennen‘ Gegenstände nur 
als Gegenständliches von besonderen Behauptungs- Wollenaugen- 
blicken, oder ganz genau gesprochen: Mit Worten als Bestandteilen 
von Sätzen bezeichnen Behauptende Gedanken als Besonderheiten 
ihrer Behauptungs- Wollen- Augenblicke. Hingegen ist ein „Wort“, 
nämlich ein „einsinniges Satzfragment‘“, niemals die „Bezeichnung“‘ 
eines Gegenstandes, da zwischen einem Gegenstande, z. B. einem „Tische“, 
und einer in der Welt vorhandenen Bezeichnungsbesonderheit, z. B. 
dem Lautkörperlichen „Tisch“, niemals ein Bezeichnungsverwirklichungs- 
verhältnis (Zeichenverwirklichungsverhältnis) bestehen kann. Daß sich
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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