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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Die Macht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

330 
VI. Kapitel, 
werden kann, in welche eine Andermacht eingeschlossen ist, während 
im letzteren Falle die Macht-Anwartschaft zur Macht durch eine Macht 
ergänzt werden kann, die sich vom Standpunkte des Anwärters nur als 
Andermacht darstellt. Sagt man: „Ich bin von ihm abhängig“, „Ob 
ich das tun kann, hängt von ihm ab“ usw., so meint man stets, daß 
ein Anderer dem Redenden eine Macht begıiünden könne, ohne 
daß jedoch der Redende die Macht hat, den Anderen zur Ausübung 
jener Macht zu veranlassen, so daß also der Redende von der Macht 
und dem von ihm nicht bewirkbaren Wollen des Anderen „abhängig“ 
ist. Weiß hingegen der Redende, daß er die Macht habe, den Anderen 
zu veranlassen, daß er besondere Macht des Redenden begründe, so 
kann er nicht sagen: „Ich bin von ihm abhängig“, da der Redende 
eben in solchem Falle eine besonderer Eigenmacht kraft gegenwärtiger 
Eigenmacht begründen kann, in welche allerdings eine Andermacht einge- 
schlossen ist, also kraft einer Eigenmacht, in welcher sich als „Ver- 
fügbarkeit‘“ Andermacht und Möglichkeit eines besonderen Ander- 
Wollens findet, 
Eine jemandem bereits zustehende Macht ist entweder eine „ur- 
sprüngliche Macht“ („Grund-Macht‘) oder eine „abgeleitete 
Macht“ („Folge-Macht‘“). Eine „ursprüngliche Macht‘ jemandes 
ist jene Macht, welche ihm nicht kraft anderer Eigen- oder Ander- 
Macht absichtlich begründet wurde. Selbstverständlich ist aber „Uur- 
sprüngliche Macht‘ nicht solche Macht, die überhaupt nicht durch 
irgend ein Wirken begründet wurde — solche Macht gibt es nicht —, ist 
vielmehr eine Macht, die ihrem Inhaber nicht durch tätiges Wirken ab- 
sichtlich begründet wurde. Eine „abgeleitete Macht“ ist hingegen jene 
Macht, welche jemandem durch tätiges Wirken absichtlich begründet 
wurde. Im Falle einer „abgeleiteten Macht‘ liegt eine Verkettung 
zweier Mächte vor, von welchen wir die eine Macht die „Ursprungs- 
Macht“, die andere Macht aber die aus jener „Ursprungs-Macht‘“ 
„abgeleitete Macht‘ nennen. Als „Macht-Ableitung‘ bezeichnen 
wir also jede Wirkung, welche sich als „absichtliche Macht-Begrün- 
dung‘ darstellt. Die „Ursprungs-Macht‘‘ einer „abgeleiteten Macht‘“ 
kann wieder selbst entweder eine „ursprüngliche Macht“ oder eine 
„abgeleitete Macht‘ sein. Wir unterscheiden also „ursprüngliche Macht“ 
und „Ursprungs-Macht“, eine „ursprüngliche Macht“ (= „unabgeleitete 
Macht“) steht niemals in Beziehung zu einer „Ursprungs-Macht“, Eine 
„abgeleitete Macht“ jemandes ist vom Standpunkte des Machthabers 
entweder eine „aus Ursprungs-Eigenmacht abgeleitete Macht“ 
oder aber eine „aus Ursprungs-Andermacht abgeleitete 
Macht“. Gewöhnlich wird mit den Worten „abgeleitete Macht“ nur 
eine „aus Ursprungs-Andermacht abgeleitete Macht“ jemandes be- 
zeichnet. Häufig wird auch --- insbesondere in der Staatslehre —
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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