Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Gesellschaftslehre

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

392 = 2 VL. Kapitel. 
habe, die durch den Anspruch des A begründete eigene Sollen-An- 
wartschaft zu ergänzen, ohne daß er also die Absicht hatte, 
sich zu verpflichten. Weiß nun B um den an ihn gerichteten, 
eigene Sollen-Anwartschaft begründenden Anspruch des A, so wird er 
schon durch die bloße „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ ver- 
pflichtet, nicht aber eigentlich durch eine „Versprechung“, da er in 
solchem Falle gar keine „Eigen-Soll-Behauptung“ aufstellen muß, um 
verpflichtet zu werden. Da aber in solchem Falle B weiß, daß er 
schon durch die bloße „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ ver- 
pflichtet wird, also in seinem Verhalten-Seelenaugenblicke die Quasi- 
Absicht einer Selbstverpflichtung hat, können wir in solchem Falle 
von einer „Quasi-Versprechung“ reden. Meint aber B irrig, A 
habe eine nur durch Versprechung ergänzbare Sollen-Anwartschaft 
begründet und gibt dem C eine bezügliche Versprechung, so wird er 
wieder nicht eigentlich durch die Versprechung verpflichtet, sondern 
schon durch die in seiner Versprechung enthaltene „günstige Eigen- 
Verhalten-In Aussicht-Stellung“, während die in seiner Versprechung 
enthaltene „Eigen-Soll-Behauptung“ für die Begründung seiner Pflicht 
ohne Bedeutung war. Weiß aber B gar nicht, daß durch einen an 
ihn gerichteten Anspruch des A eine eigene Sollen-Anwartschaft be- 
gründet wurde und stellt dem C in Aussicht, daß er ihm Geld geben 
werde, so wird er, ohne es zu wissen und zu wollen, durch seine bloße 
„günstige Kigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ verpflichtet, es liegt 
also eine „zufällige Selbstverpflichtung“ vor. Zweitens aber 
kann A. meinen, daß er den B verpflichte, dem C Geld zu geben, wenn 
B dem C gesagt hat, daß er ihm Geld geben werde und überdies 
gesagt hat, daß er mit dieser Aussage darauf gezielt habe, 
jenen Anspruch des A zu ergänzen, kann also A meinen, daß 
er den B verpflichte, dem C Geld zu geben, wenn B dem C solches 
eigenes Verhalten nicht bloß in Aussicht gestellt, sondern mit 
Bezugnahme auf den Anspruch des A versprochen habe. Stellt in 
solchem Falle B dem C bloß in Aussicht, daß er ihm Geld geben 
werde, so wird er nicht verpflichtet. Wir müssen daher „durch 
günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung ergänz- 
bare Sollen-Anwartschaften“ von „durch Versprechung 
ergänzbaren Sollen-Anwartschaften“ unterscheiden. Meist 
wird jedoch das Wort „Versprechung“ in unklarem Sinne gebraucht, 
nämlich im Sinne „Günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung, 
durch welche der In Aussicht-Stellende verpflichtet wird“, in welchem 
Sinne es gleichgültig ist, auf Grund welchen Wollens in Aussicht gestellt 
wurde, ob in der Absicht, „sich selbst zu verpflichten“ oder in der Ab- 
sicht, „frei zu bleiben“. Da aber in diesem Sinne sich eine „Ver- 
sprechung“ von der bloßen „günstiges Eigen-Verhalten-In Aussicht-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.