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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

516 
IX. Kapitel. 
sind. „Staatsgegenstand“ nennen wir jene besondere Gehorsamkeit 
besonderen Menschens, für welche ein Staat die Möglichkeit darstellt. 
Im gewöhnlichen Sprachgebrauche wird aber mit dem Worte „Staat“ 
ein „Staat mit mehreren (vielen) Gegenständen“, also eine „Staatsmacht- 
Gesamtheit“ bezeichnet, somit eine Gesamtheit von Lagen, in welcher 
sich die Möglichkeiten von verschiedenartigen Gehorsamkeiten 
finden. Bezeichnet nun das Wort „Staat“ im gewöhnlichen Sprach- 
gebrauche einen „Staat mit mehreren Untertanen und mit mehreren 
Gegenständen“, also eine (meist sehr umfangreiche) „Gesamtheit 
künftig ausgeübter überlegener ursprünglicher Herrscher- 
mächte mit einem besonderen Inhaber“, so ist mit der Rede, 
daß zwischen besonderen Seelen eine „Staatsbeziehung“ bestehe, eigent- 
lich noch sehr wenig gesagt, da sich eine nähere Bestimmung erst aus der 
Angabe des „ausübungsbereiten Staatsmachtinhabers‘“, der „Staatsunter- 
tanen“ und der „Staatsgegenstände“ ergeben würde. Solche nähere 
Bestimmung ist aber hinsichtlich der Staatsuntertanen meist zwar nicht 
unmöglich, aber „empirisch“ schwierig, während die „Gegenstände“ 
besonderen Staates wegen der Ungewißheit hinsichtlich des Umfanges 
der bestehenden Staatsmacht nur mit Ungewißheit bestimmt werden 
können, Deshalb nimmt man gewöhnlich die Zuflucht zu Bestimmungen, 
mit denen man wenigstens eine „für praktische Zwecke“ genügende 
Klarheit beschaffen will. Um die Untertanen innerhalb besonderen 
Staates zu bestimmen, spricht man davon, daß jeder „Staat“ ein be- 
sonderes „Gebiet“ habe, womit‘ gemeint ist, daß Untertanen innerhalb 
jenes besonderen Staates jene Menschen sind, die innerhalb besonderen 
Raumes auf der Erdoberfläche „wohnen“, „sich aufhalten“ u. dgl. In- 
des bietet — wie nicht unerkannt geblieben ist — der „Begriff“ des 
„Staatsgebietes“ gar keine ausreichende Bestimmung der „Untertanen“ 
besonderen Staates, da von solcher „Staatsmacht“, die man auf be- 
stimmtes „Gebiet“ beschränken will, einerseits gewöhnlich auch zahl- 
reiche Menschen außerhalb jenes Gebietes als „Untertanen“ betroffen 
sind, z. B. die „im Auslande wohnenden inländischen Staatsbürger“, 
während andererseits manche in jenem „Gebiete“ wohnenden Menschen 
von jener Staatsmacht nicht betroffen sein müssen. Die Staatsgegenstände 
werden gewöhnlich in „teleologischer“ Wendung als „Staatszwecke“, 
als „Staatsaufgaben“ bezeichnet, In neuerer Zeit ist aber erkannt worden, 
daß es keine wesentlichen „Zwecke“, „Aufgaben“ des „Staates“ gibt, 
welche Erkenntnis sich ohne weiteres ergibt, wenn man das Gegebene 
„Staat“ als „künftig ausgeübte überlegene ursprüngliche Herrscher- 
macht“ fest im Auge behält, Denn „Herrschermacht‘“ ist jede Macht, 
durch Befehle besonderes Verhalten der Adressaten zu veranlassen, und 
jede solche Macht, gleichgültig, welches Verhalten kraft ihrer veranlaßt 
werden kann, kann unter besonderen, bereits dargelegten Umständen
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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