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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

; T Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 523 
alemals genau abzugrenzen vermocht, so daß die Frage, ob diese oder 
jene Gesamtheit von „ursprünglichen Herrschermächten“ bereits einen 
‚Staat“ darstellt oder noch nicht einen Staat darstellt, niemals ein- 
wandfrei beantwortet werden konnte und auch unbeantwortbar ist — 
weil sie eben schon als Frage auf einer irrigen Meinung beruht. 
„Allgemeine Staatswissenschaft“ nennen wir nun jene 
Wissenschaft, welche die identischen Allgemeinen bestimmt, die „Gründe“ 
der Beziehung „Staat“ sein können, „Besondere Staatswissen- 
schaften“ nennen wir jene Wissenschaften, welche Besonderheiten 
jener identischen Allgemeinen bestimmen. Alle „Staatswissenschaften“ 
sind also nur Wissenschaften von besonderen „Zuständen“ („Lagen“) 
als besonders begründeten „Möglichkeits-Beziehungen“. Der 
weite und letzten Endes unklare Sinn, in welchem das Wort „Staats- 
wissenschaften“ gewöhnlich gebraucht wird, ist also nur ein Zeugnis 
der Unklarheit hinsichtlich des Gegebenen „Staat“ oder (und) der ver- 
hängnisvollen Willkür, von welcher der wissenschaftliche Sprachgebrauch 
beherrscht ist. Daß Gegenstand der „Staats wissenschaften“ nur das 
Gegebene „Staat“, nicht aber etwa die Gegebenen „Gesellschaft“, 
„Recht“, „Volkswirtschaft“ und andere Gegebene sein können, sollte 
wohl nicht weiter betont werden müssen, muß aber leider dennoch be- 
tont werden, wenn man erkennt, welche verschiedenen Wissen- 
schaften auch heute noch mit dem Namen „Staatswissenschaften“ belegt 
werden. Der „Allgemeinen Staatswissenschaft“ und den „Besonderen 
Staatswissenschaften“ entsprechen als Lehren die „Allgemeine Staats- 
lehre“ und die „Besonderen Staatslehren“. Die „Allgemeine 
Staatswissenschaft“ und die „Besonderen Staatswissenschaften“ sind 
Allgemein- Wissenschaften, also Wissenschaften, deren logisches 
Subjekt und deren logisches Prädikat „Allgemeine“ sind. Neben diesen 
Wissenschaften gibt es auch „Staatswissenschaften von Einzigen“, 
deren logisches Subjekt besondere Seelen-Einzelwesen sind, welche 
durch ihnen zugehörige Staatsbeziehungen bestimmt werden. Keine 
der Staatswissenschaften ist aber eine „Geschichtswissenschaft“, da in 
keiner Staatswissenschaft besondere Einzelwesen durch besonders be- 
gründete Wirkensbeziehungen bestimmt werden. Das Gegebene 
„Staat“ stellt auch niemals eine Wirkensbeziehung dar, sondern be- 
sonderen „Zustand“, nämlich eine Lage, welche eine „Möglichkeit“ be- 
sonderer Wirkensbeziehungen, besonderer Vergesellschaftungs- 
zusammenhänge ist. 
Vom Gegebenen „Staat“ müssen wir aber das Gegebene „Staats- 
herrschaft“ als besondere „Gesellschaft“ unterscheiden. Als „Staats- 
herrschaft“ bezeichnen wir jede Gesellschaft zweier Seelen, welche da- 
durch begründet ist, daß einer der beiden Seelen ein „Befehl-Seelen- 
augenblick“ zugehört, in welchem gemeint ist, daß ihr eine „überlegene
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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