Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Gesellschaftslehre

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

- Se zuedeian“ 
+28 
7. Kapitel. a 
gefüge „staatliches Weisen“ bedeutet hingegen das Wort „staatlich“, daß 
jemand in Erfüllung eines an ihn gerichteten „staatlichen Befehles“ 
weist. Deshalb ist auch der „Staatsherrscherbefehl“ eine „unmittelbare 
Leistung“ des Staatsherrschers, die „Staatsherrscherbefehlausfüllung“ eine 
„mittelbare Leistung“ des Staatsherrschers, es ist aber nur das Befehlen 
des Staatsherrschers ein Handeln des Staatsherrschers, während das 
Weisen auf Grund eines Staatsherrscherbefehles kein Handeln des Staats- 
herrschers ist. Beliebte Worte wie „Staatsfunktion“ und „Staatsakt“ 
verführen nur allzuleicht zu dem Glauben, daß es ein besonderes Sub- 
jekt „Staat“ gibt, das „gesetzgebend“, „verwaltend“ und „rechtsprechend“ 
tätig ist. Meint man aber etwa mit den Worten „Staatsfunktion“ und 
„Staatsakt“ eine „Staatsherrscherfunktion“ und einen „Staatsherrscherakt“, 
so muß zunächst einmal aufgeklärt werden, was eigentlich mit den 
Worten „Funktion“ und „Akt“ in diesem Wortzusammenhange ge- 
meint ist, ob „Wirken“ oder bloß „Wirkung“, ob „Handlung“ oder über- 
haupt „Leistung“. Sollen die Worte „Funktion“ und „Akt“ den Sinn 
des Wortes „Handlung“ haben, so ist lediglich das „Befehlen des Staats- 
herrschers“ eine Handlung des Staatsherrschers, nicht aber das „Aus- 
füllen eines Staatsherrscherbefehles“, sollen die Worte „Funktion“ und 
„Akt“ den Sinn des Wortes „Leistung“ haben, so müßte man den „Staats- 
herrscherbefehl“ eine „unmittelbare Staatsherrscherfunktion“ (einen „un- 
mittelbaren Staatsherrscherakt“), hingegen die „Staatsherrscherbefehl- 
ausfüllung“ eine „mittelbare Staatsherrscherfunktion“ (einen „mittelbaren 
Staatsherrscherakt“) nennen. Indes ist die Verwendung der ebenso be- 
liebten wie vieldeutigen Fremdworte „Funktion“ und „Akt“ durchaus 
überflüssig, wenn man klar ins Auge faßt, welche Gegebenheiten man 
eigentlich bezeichnen will. Der eigentliche Sinn der Entgegensetzung 
von „Gesetzgebung“, „Verwaltung“. und „Rechtsprechung“ kann eben 
nur auf dem Boden der „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ aufgedeckt 
werden und solange keine einigermaßen klare „Allgemeine Gesellschafts- 
lehre“ besteht, sind alle Bemühungen um die Aufklärung der sogenannten 
„Staatsakte“ vergeblich. 
Die „Staatsherrscherbefehle“ und die. „Staatsherrscherbefehlausfül- 
lungen durch Weisungen“ erschöpfen freilich keineswegs das Gebiet 
jener Gegebenheiten, welche man „Staatsfunktionen („Staatsakte‘“) zu 
nennen beliebt, Als „Staatsakte“ („Staatsgesetze‘“) werden zunächst auch 
die sogenannten „Verfassungsgesetze“ bezeichnet. Es gibt wohl wenige 
Lehren, die größere Verworrenheit aufzuweisen haben als die Lehre 
von den „Verfassungsgesetzen“. Suchen wir doch sogar vergeblich nach 
einer einigermaßen klaren oder wenigstens unbestrittenen Bestimmung 
des Gegebenen „Verfassungsgesetze“, Es ist hier nicht der Ort, um 
die Probleme der „Staatsverfassungslehre“ aufzurollen und die nur durch 
dogmatische Gläubigkeit verdeckte, geradezu tragische Problematik der
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.