Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Gesellschaftslehre

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

550 
IX, Kapitel. 
ist, der in Erfüllung dieses Befehles künftig als „Rechtsweiser bzw. 
Rechtsabweiser‘““ tätig sein soll, ist aber zu unterscheiden der „Be- 
fehl mit Rechtsverleihungs- (Berechtigungs-) Behauptung“, 
welchen der Erheber des „auf Rechtsverleihung gerichteten Befehles‘“ 
an jenen gerichtet hat, dessen Rechtsbetroffenheit, dessen „Rechts- 
pflicht“ mit dem „auf Rechtsverleihung gerichteten Befehle“ be- 
gründet werden soll. Der „Befehl mit Rechtsverleihungs-Be- 
hauptung‘ ist jener Befehl, kraft dessen Auslegung der Adressat 
des „auf Rechtsverleihung gerichteten Befehles“ über Rechts- 
klage Rechtsweisung bzw. Rechtsabweisung vornehmen soll, also jener 
Befehl, dessen Enttäuschung rechtsstrittig werden kann. Jeder „Rechts- 
weiser“ ist also tätig in Erfüllung eines an ihn gerichteten „auf 
Rechtsverleihung an den Rechtskläger gerichteten Befehles“ und auf 
Grund einer Auslegung eines an den Rechtsgeklagten gerichteten 
„Befehles mit Rechtsverleihungs-Behauptung“, jener Befehl, welchen 
der Rechtsweiser erfüllt, ist also nicht jener Befehl, den er im Rechts- 
weisungs- Verfahren pflichtgemäß auslegt. Jener Befehl, welchen wir 
einen „auf Rechtsweisungs- bzw. -abweisungs-Bereitwilligkeit gerichteten 
Befehl“ und in anderer Hinsicht einen „auf Rechtsverleihung gerichteten 
Befehl“ genannt haben, ist nun stets darauf gerichtet, daß der Adressat 
bei Eintritt besonderer Ereignisse entweder eine „Rechtsweisung“ 
oder eine „Rechtsabweisun g‘“ vornehme, und unter jenen künftigen 
Ereignissen, welche in solchem Befehle bezeichnet sind, findet sich auch 
ausnahmlos Gewinn besonderer Überzeugung des Adressaten, 
nämlich entweder der Gewinn der Überzeugung, daß besondere Befehl- 
enttäuschung vorliege, für welchen Fall besondere „Rechtsweisung“ 
befohlen ist, oder der Gewinn der Überzeugung, daß besondere Befehl- 
enttäuschung nicht vorliege, für welchen Fall besondere „Rechtsab- 
weisung“ befohlen ist. Jeder „auf Rechtsweisung bzw. -abweisung ge- 
richtete Befehl“ ist daher ein „auf nach Überzeugung des 
Adressaten disjunktiv zweifaches Verhalten gerichteter 
Befehl“. Da nun jede Rechtsklage eine „Forderung aus gleich- 
gerichtetem Rechtsweisungs- bzw. -abweisungs-Befehle mit Ander- 
Soll-Nach-Begründungs-Behauptung“ enthält, erklärt es sich, daß auch 
die Forderung in jeder Rechtsklage „auf nach Überzeugung des 
Adressaten disjunktiv zweifaches Verhalten“ gerichtet ist, hingegen nur 
der Antrag in jeder Rechtsklage auf eines jener beiden Verhalten. 
Für die Bestimmung des Gegebenen „Recht“ ist es von der größten 
Wichtigkeit, zu erkennen und stets festzuhalten, daß jeder „auf Rechts- 
weisung bzw. -abweisung gerichtete Befehl“ ein „auf nach Über- 
zeugung des Adressaten disjunktiv zweifaches Verhalten gerichteter 
Befehl“ ist. Dem Adressaten eines solchen Befehles ist nicht befohlen, 
in besonderem Falle zu veranlassen, daß jene ungünstige Zurechnung,
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.