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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 41 
logischen Subjekte und vom logischen Prädikate verschieden sind. Das 
Urteil, etwa „A. ist dem B gleich“, hat zum grammatischen Sub- 
jekte „A“, zum grammatischem Prädikate „dem B gleich“, Das 
logische Subjekt jenes Urteiles ist aber „A und B“, das logische 
Prädikat „in Gleichheitsbeziehung“, weil in jenem Urteile die Gleichheits- 
beziehung in einmaliger Gegebenheit A und B zusammen zugehörig 
aäusgesagt wird, was auch in der Urteilsform „A und B sind gleich“ 
zum Ausdrucke gelangen kann. 
Da also „Gesellschaftslehre“ nur urteilender Ausdruck der „Ge- 
sellschaftswissenschaft“ ist, kann die Besonderheit der „Gesellschafts- 
lehre“ nur aus der Besonderheit der „Gesellschaftswissenschaft“ erkannt 
werden. Die Einteilung der Wissenschaften überhaupt ergibt sich aber 
nicht aus Besonderheiten sogenannter „Methoden“, sondern ausschließ- 
lich aus den Besonderheiten des Gewußten, welches in den Wissen- 
schaften denkend bestimmt ist. Die „tauben Nüsse“ aller Streitigkeiten 
um wissenschaftliche Methoden würden gar bald als leer erkannt worden 
sein, wenn sich nicht in den Streitigkeiten um die Methoden der 
Wissenschaften stets Streitigkeiten um den Gegenstand der besonderen 
Wissenschaften, um ihr besonderes, zu bestimmendes Gewußtes ver- 
bergen würden. Streitigkeiten um Methoden gehören vollständig in 
das Gebiet der Forschung, wo es sich darum handelt, zu entscheiden, 
durch welche Tätigkeiten neue Gegenstände zur Gegebenheit, zum 
Wissen gebracht werden können. „Wissenschaft“ hingegen ist stets 
„Denken“, „Denken“ aber ist keine „Tätigkeit“, sondern Bestimmtheit 
der Seele, Jener freilich, der zu „Wissenschaft“ gelangen will, muß 
„Nachdenken“, und „Nachdenken“ ist nicht „Denken“, sondern auf Ge- 
winn besonderen Denkens (Gedankens) zielende Tätigkeit... Aber auch 
im „Nachdenken“ als „Betreiben von Wissenschaft“ werden keine neuen 
Gegenstände „erzeugt“, „konstituiert“, und mit der Irrlehre, „daß der 
Gegenstand sich nach der Methode richte“, muß ein für alle Mal ge- 
brochen werden, da solche Lehre von der schlechthin sinnleeren Be- 
hauptung ausgeht, daß wir als „nachdenkend Tätige“ in die Speichen 
des Weltrades greifen und die Welt beliebig ändern können. Jedes 
Wissenschafts-Unternehmen setzt aber Gegebenes, Gewußtes voraus, 
und zwar „zu bestimmendes Gewußtes“ und „bestimmendes Gewußtes“, 
„Grundwissenschaft“ ist eine Wissenschaft, welche die letzten be- 
stimmenden Allgemeinen alles Gegebenen aufzeigt. Von der „Grund- 
wissenschaft“ unterscheiden sich dann die „Fachwissenschaften“ 
dadurch, daß sie nicht das Gegebene durch „Allgemeinstes“ bestimmen, 
Sondern durch „weniger“ Allgemeines, nämlich entweder durch Wesens- 
allgemeines, welches schon eine Einheit von identischem Allgemeinen 
und besonderndem Allgemeinen, also nicht Einfaches, darstellt, oder 
durch besonderndes Allgemeines oder durch Beziehungen, welche kraft
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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