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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

16 
I. Kapitel. 
nossenschaft“, „Gemeinschaft“, „Gesellschaft“ usw., begründenden All- 
gemeinen. Solche Allgemeinwissenschaften nun, in welchen die be- 
sondere Beziehungen begründenden Allgemeinen nach Wesen und Be- 
sonderheit bestimmt werden, nennen wir „Wissenschaften von 
besondere Beziehung begründenden Allgemeinen“, die 
wieder Wesens- oder Besonderheitswissenschaften sein können. Solche 
Wissenschaften sind also Einheitswissenschaften, welche betrieben werden, 
um klares Wissen. hinsichtlich jener Allgemeinen zu gewinnen, durch 
welche besondere Beziehungen begründet werden, so daß sich mit dem 
klaren Wissen um jene Allgemeinen auch klares Wissen ergibt, worin 
irgendeine besondere Beziehung begründet ist. Eine „Wissenschaft von 
vesondere Beziehung begründenden Allgemeinen“ ist nun auch jene 
Wissenschaft, welche in der „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ zum Aus- 
drucke gelangt. „Wissenschaftliche Gesellschaftslehre“ ist 
das Unternehmen, das wissenschaftliche Wissen um das Gegebene „Ge- 
sellschaft“ urteilend zum Ausdrucke zu bringen, setzt also eine „Gesell- 
schaftswissenschaft“ voraus. Die „Gesellschaftswissenschaft“ :aber 
setzt ihrerseits bereits ein Wissen um ihr Gegebenes, die „Gesellschaft“, 
voraus, ein Wissen, das unklar ist und deshalb nach Entwicklung jenes 
Wissens zur Klarheit ruft, Jenes noch unklare Wissen um „Gesell- 
schaft“, von welchem das Unternehmen einer Gesellschaftswissenschaft 
den Ausgang nimmt, besteht zunächst darin, daß wir uns in gewissen 
Augenblicken „in Gesellschaft“ wissen. In der Rede „in Gesell- 
schaft sein“ hat aber offenbar das Wörtchen „in“ keinen räumlichen 
Sinn, da niemand mit dieser Rede sagen will, daß er oder ein Anderer 
sich in bestimmtem Raume befinde, Das „in Gesellschaft sein“ kann 
also nur den Sinn haben, daß jener, der „in Gesellschaft“ ist, sich in 
besonderer Beziehung findet, und zwar, wie uns auch bereits das vor- 
wissenschaftliche Wissen lehrt, in besonderer Beziehung zu jemandem 
Anderen. Das vorwissenschaftliche Wissen um „Gesellschaft“ lehrt 
ans also zunächst, daß das Wort „Gesellschaft“ ein Beziehungswort 
ist. das eine „besondere Beziehung zwischen Menschen“ bezeichnet. 
Alle Worte, welche mit der Nachsilbe „schaft“ gebildet sind, be- 
zeichnen überhaupt Allgemeines, das besonderen Einzelwesen zu- 
gehören kann; die Etymologie lehrt uns auch, daß die Nachsilbe 
„schaft“ ursprünglich „Beschaffenheit“, „Art und Weise“ bezeichnet, 
ınd zwar, da jene Nachsilbe mit „schaffen“ zusammenhängt, meist, aber 
aicht immer, eine Beschaffenheit als Wirkungsgewinn in Zusammen- 
gehörigkeit mit besonderer wirkender Bedingung. „Beschaffenheit“, 
„Art und Weise“ ist aber immer „Allgemeines“, das besonderen 
Einzelwesen zugehören kann, so daß also die Worte auf „schaft“ ähn- 
lich wie die Worte auf „heit“ und „keit“ entweder Seelisches oder 
Körperliches oder Beziehung bezeichnen, die besonderen Einzelwesen
	        

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Rechte Der Hypothekengläubiger an Miet- Und Pachtzinsen. Selbstverlag des Verbandes zum Schutze des Deutschen Grundbesitzes und Realkredits (e.V.), 1913.
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