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Bibliographic data

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Monograph

Identifikator:
1831009897
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-222160
Document type:
Monograph
Title:
Statistical manual
Place of publication:
New York
Publisher:
New York Real Estate Securities Exchange
Year of publication:
[1930]
Scope:
123 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Broadway and 38th Street Building (New York City)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
    Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, den Schuldnern, wenn 
sie sich in einer Notlage befinden oder ihre Kredite erneuern müssen, 
bei der Regelung ihrer Verpflichtungen unsichere deutsche, im Besitz 
ihrer Auftraggeber befindliche Hypotheken aufzuhalsen. 
Die größte Bedeutung bei dem Abschluß neuer Kredite im 
neutralen Auslande seitens deutscher Schuldner hat natürlich die 
Valutaklausel. Fast alle Schuldner müssen sich zur Rückzahlung 
in ausländischer Währung oder zum früheren Parikurse der Mark, 
also z. B. bei Schweizer Franken zu einer Rückzahlung zum Kurse 
von 123*/2 Centimes für 100 Mark verpflichten. Auf dieser Grund 
lage, und zwar mit einer Rückzahlungspflicht in 8 bis 10 Jahren 
sind in der ersten Hälfte des Jahres 1917 von Dutzenden deutscher 
Städte Anleihen in der Schweiz im Betrage von vielen Millionen 
aufgenommen worden. Auch in Lolland und Skandinavien sind 
solche Anleihen aufgenommen worden, und erst in den letzten Mo 
naten scheint man seitens der Regierung dem Abschluß von Anleihen 
seitens deutscher Städte mit derartigen Rückzahlungsverpflichtungen 
Schwierigkeiten in den Weg zu legen. Dabei sind auch die Ver 
mittlerprovisionen sehr hoch, z. B. 1 /. i % jährliche Abschlußprovision 
und eine einmalige Vermittlungsgebühr von 1 Va °/o- Die Schweizer 
Banken, die solche Darlehen gewähren, verschafften sich dabei die 
Mark für etwa 65 Centimes und erhalten in 8 bis 10 Jahren dafiir 
1231/2 Centimes zuriick. Kein Wunder, daß die Schweizer gern 
solche Städteanleihen übernehmen und daß sich auch deutsche Kapi 
talisten auf dem Llmwege über Schweizer Banken daran zu be 
teiligen silchen. Dabei ist es bemerkenswert, daß alle diese Anleihen 
zur Hebung der deutschen Valuta gar nichts beigetragen haben. 
Denn sie wurden regelmäßig aus schon vorhandenen Schweizer 
Guthaben in Deutschland gewährt. Neuestens sind übrigens auch 
große Anleihen ohne die Valutaklausel, also unter Riickzahlung 
in Mark abgeschlossen worden, wobei die Kredite natürlich auch in 
Mark gewährt wurden. 
Fiir private Schuldner sind aber die ihnen von ausländischen 
Zanken gewährten Bedingungen oft noch viel ungünstiger. Wenn 
sie zu Zahlungen in der Schweiz einen Frankenkredit gebrauchen, 
müssen sie sich oft verpflichten, auch gleichzeitig einen Markkredit 
^ übernehmen. Diesen beschafft sich der Gläubiger zu etwa 65 
und läßt sich Rückzahlung zu 123V« versprechen. Dabei sind die 
^sückzahlungstermine aber manchmal noch viel kürzer als bei den 
137
	        

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Taxämter Oder Private Schätzungen? Verlag von W.F. Schulte, 1913.
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