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Das kommunale Wahlrecht

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Bibliographic data

fullscreen: Das kommunale Wahlrecht

Monograph

Identifikator:
1882367391
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-238395
Document type:
Monograph
Author:
Hirsch, Paul http://d-nb.info/gnd/116905670
Lindemann, Hugo http://d-nb.info/gnd/123303990
Title:
Das kommunale Wahlrecht
Edition:
2., erg. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Buchh. Vorwärts
Year of publication:
1911
Scope:
51 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Preußen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das kommunale Wahlrecht
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • I. Preußen
  • II. Bayern
  • III. Sachsen
  • IV. Württemberg
  • V. Baden
  • VI. Hessen
  • VII. Elsaß-Lothringen

Full text

20 
und das war auch der Grund, aus dem der Entwurf von 1876 von 
dem Erfordernis der Führung eines eigenen Hausstandes gängzlich 
Abstand nehmen wollte. Die Motive zur Städteordnung für 
Schleswig⸗Holstein erläutern den Begriff dahin, daß wer selbständig 
ist, verfügungsfähig sein muß und nicht in Brot und Hause eines 
anderen stehen darf. Die Städteordnung sowie die Gemeinde— 
ordnung für die östlichen Provinzen betrachten als selbständig nach 
vollendetem 24. Lebensjahre einen jeden, welcher einen eigenen 
Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht über die Ver— 
waltung seines Vermögens durch richterlichen Beschluß entzogen ist. 
Was aber heißt „eigener Hausstand“? Nach einer Entscheidung des 
Obervberwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1886 hat einen eigenen 
Hausstand ein jeder, der über einen oder mehrere Wohnräume 
selbständig verfügt, also auch ein Chambregarnist. Dagegen hat 
dasselbe Gericht am 18. Mai 1900 in der Verwaltungsstreitsache 
der Stadtverordnetenversammlung zu Berlin gegen den Magistrat 
dahin entschieden, daß Schlafstelleninhaber als selbständig im Sinne 
der Städteordnung nicht angesehen werden können, weil sie keinen 
eigenen Hausstand haben, vielmehr zum Hausstande des Vermieters 
gehören, welcher sie in seine — unter seiner Aufsicht bleibenden — 
NRäume aufgenommen hat. Durch dies Erkenntnis ist den Schlaf—⸗ 
stelleninhabern die Wahlberechtigung für die Gemeindewahlen ab— 
gesprochen, obwohl aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes klar 
hervorgeht, daß auch Schlafburschen, die ihre Steuern bezahlt und 
die übrigen Bestimmungen des Gesetzes erfüllt haben, als selb— 
ständig anzusehen sind, also mit Recht an den Gemeindewahlen teil— 
nehmen duͤrfen. „Der Begriff eines Hausstandes knüpft sich, wie 
ich glaube, nicht wohl an die Küche. Wenigstens ist man bei Hand— 
habung des Klassensteuergesetzes sehr wohl imstande gewesen, den 
Begriff eines Hausstandes zu definieren. Man hat eine große 
Kategorie von Leuten, welche nicht einen eigenen Herd haben, 
dennoch zu einer Haushaltungssteuerstufe herangezogen, und zwar 
mit Recht. Und so wie man die Unterscheidung da gefunden hat, 
so glaube ich, wird man sie auch bei Handhabung der Gemeinde— 
ordnung finden können. Daß solche Leute, die in Schlafstellen 
liegen, durch die Bestimmung der 800 Taler-Einkommen aus— 
geschlossen sind, möchte ich bestreiten. Ich glaube, daß es in Berlin 
eine sehr große Anzahl von Leuten gibt, die mehr als 800 Taler 
jährlich haben und dennoch in Schlafstelle sich befinden.“ So der 
Minister von Manteuffel bei der Beratung der Gemeindeordnung 
vom Jahre 18800 im Abgeordnetenhause. Die Folge dieser Inter- 
pretation des Begriffs Hausstand war die Ablehnung des auf 
Streichung einer solchen Voraussetzung gerichteten Antrages. Die 
Worte des Ministers sowie die ganzen Verhandlungen des Ab— 
geordnetenhauses lassen keinen Zweifel darüber, daß derjenige als 
selbständig im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, der seinen Unter⸗ 
halt ohne fremde Hülfe selbständig bestreitet, gleichviel ob er eine 
Schlafftelle inne hat oder ob ihm eine Villa zur Verfügung steht.
	        

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Das Kommunale Wahlrecht. Buchh. Vorwärts, 1911.
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