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Das kommunale Wahlrecht

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Bibliographic data

fullscreen: Das kommunale Wahlrecht

Monograph

Identifikator:
1882367391
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-238395
Document type:
Monograph
Author:
Hirsch, Paul http://d-nb.info/gnd/116905670
Lindemann, Hugo http://d-nb.info/gnd/123303990
Title:
Das kommunale Wahlrecht
Edition:
2., erg. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Buchh. Vorwärts
Year of publication:
1911
Scope:
51 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Sachsen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das kommunale Wahlrecht
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • I. Preußen
  • II. Bayern
  • III. Sachsen
  • IV. Württemberg
  • V. Baden
  • VI. Hessen
  • VII. Elsaß-Lothringen

Full text

— 34 — 
Gemeindeverwaltung in die Hände der Massen käme. Den absoluten 
Ausschlußz der Sozialdemokraten bezweckte jedoch die Regierurg 
damit keineswegs. Der damalige Minister von Nostitz-Wallwitz 
führte vielmehr aus, er wünsche, daß Sozialisten in die Gemeinde— 
verwaltungen kämen, um immer daran zu erinnern, daß eine soziale 
Frage existiere. Dagegen müsse der Herrschaft der Sozialdemokratie 
unbedingt vorgebeugt werden. Das Mittel dazu, das die Re— 
gierung damals in dem Talerzensus fand, verlor aber im Laufe 
der Zeit seine Wirkung. Die Zahl der Arbeiterbürger wuchs 
in den Stadtgemeinden ziemlich schnell und damit rückte die Möglich— 
keit eines sozialdemokratischen Sieges in greifbare Nähe. Bei dem 
geltenden Listenwahlsystem wäre im Fall eines zweimaligen Sieges 
die sozialdemokratische Herrschaft Wirklichkeit geworden. Wie in 
den Landgemeinden, so suchten daher auch in den Stadtgemeinden 
die bürgerlichen Parteien diese Möglichkeit durch Abänderung der 
Wahlrechtsbestimmungen auszuschließen. Dabei wurden die ver— 
schiedensten Wege eingeschlagen. Man suchte anfänglich den 
Arbeitern die Erwerbung des Bürgerrechtes auf alle mögliche Weise 
zu erschweren, indem man die einschlägigen VBestimmungen der 
Städteordnung in der standalösesten Weise auslegte. So definierte 
der Dresdener Rat den Begriff der im Gesetz vorgeschriebenen Selb⸗ 
ständigkeit in einer Art und Weise, daß alle Arbeiter abgelehnt 
werden konnten. Man wies selbst Familienväter mit eigenem 
Haushalte ab, weil sie irgendwo gegen Lohn arbeiteten. Dann, als 
diese Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht als ungesetzlich 
abgewiesen wurde, verweigerte der Rat allen denen das Bürger—⸗ 
recht, die, wenn sie auch sonst alle Vorbedingungen erfüllen, zur 
Aftermiete wohnen, also keinen eigenen Haushalt haben. Auch diese 
Auslegung wurde durch das Oberverwaltungsgericht für ungesetzlich 
erklärt. Kam man mit dem Begriff der Selbständigkeit nicht zum 
Ziel, so übte man seinen Witz nunmehr an dem Begriff der Un— 
bescholtenheit. Personen, die vor einem Dutzend Jahren irgendwo 
einmal gerichtlich bestraft waren, wurden als nicht unbescholten 
abgewiesen. Auch dieser Auslegungskunst mußte durch das Ober— 
oerwaltungsgericht ein Ende gemacht werden. Da man also in 
Dresden auf diesem bequemen Wege der Interpretation der Städte— 
ordnung das heißersehnte Ziel nicht erreichen konnte, so blieb 
schließlich kein anderer Ausweg, um die Sozialdemokraten von dem 
Eindringen in das Dresdener Stadtverordnetenkollegium abzu— 
halten, als die Abänderung des Wahlrechtes, die nach langen Ver— 
handlungen kürzlich nach dem Vorbilde Chemnitzs zustande gebracht 
wurde. 
Die Abänderung des allgemeinen, gleichen 
Wahlrechts ist das zweite Mittel, mit dem sich das sächsische 
Bürgertum der verhaßten Sozialdemokratie zu erwehren sucht. 
Die Grundlage für ein derartiges Vorgehen gewährt der 8 57. 
Durch Ortsstatut kann nämlich vorgeschrieben werden, daß die Wahl 
nach gewissen Klassen der Bürgerschaft zu erfolgen hat, außerden,
	        

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Das Kommunale Wahlrecht. Buchh. Vorwärts, 1911.
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