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Nationalökonomie (Teil 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Nationalökonomie (Teil 1)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886436398
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-235143
Document type:
Volume
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Nationalökonomie
Volume count:
Teil 1
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 389 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt I. Die Lehre von der Produktion
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Nationalökonomie (Teil 1)
  • Title page
  • Contents
  • Abschnitt I. Die Lehre von der Produktion
  • Abschnitt II. Die Verteilung des Ertrages der Volkswirtschaft
  • Abschnitt III. Die Geschichte der Nationalökonomie

Full text

DS 
Minlösungs- 
verpflich- 
tung. 
Staats- 
zontrolle. 
Solidarhaft. 
völlig zu beseitigen. Etwa die Hälfte der von der Reichsbank aus- 
gegebenen Noten sind Hundertmarkscheine, die andere Hälfte Tausend- 
markscheine. Außerdem sind nur noch wenige Fünfhundertmarkscheine 
in Umlauf, In England und Wales ist die kleinste Note auf 
5 Pfund Sterling, in Schottland auf 1 Pfund Sterling in Belgien 
auf 20 Fres., in den Niederlanden 25 Gulden, in der Schweiz 
50 Fres. ausgestellt. In Frankreich wurde 1857 die untere Grenze 
auf 50 Fres. normiert, 1870 dagegen auf 5 Fres, herabgesetzt und 
sogar vorübergehend noch darunter. Die Noten unter 5 Fres. sind 
wieder eingezogen. 
Eine unbedingte Voraussetzung ist die Verpflichtung zur Einlösung 
der präsentierten Noten. Bei den großen Zentralbanken ist es wün- 
schenswert, diese Verpflichtung auch möglichst auf die Filialen auszu- 
dehnen. Bei dem gemischten Systeme muß einer jeden Bank die An- 
nahme sämtlicher Noten, also auch derjenigen der anderen Banken 
auferlegt werden. Um das Zurückströmen überschüssiger Noten zu 
erleichtern, ist dabei die Verpflichtung wünschenswert, die eingelaufenen 
Noten anderer Banken nicht selbst wieder in Umlauf zu setzen, son- 
dern sie der betreffenden Bank zur Einlösung zu präsentieren, wie das 
in dem deutschen Bankgesetz verlangt wird. Zur Kontrolle gegen 
Falschmünzerei pflegen die Banken überhaupt keine Note zum zweiten 
Male auszugeben, sondern die präsentierten zu vernichten, und sie 
durch neue mit fortlaufender Nummer zu ersetzen. 
Zur Sicherung der emittierenden Banken selbst ist es unumgäng- 
lich notwendig, sie statutarisch auf die reinen Bankgeschäfte zu be- 
schränken und von allen Börsenspekulationen fernzuhalten, wie das in 
der That auch allgemein bei den unter Staatskontrolle stehenden auf dem 
auropäischen Kontinente der Fall ist. 
Ebenso selbstverständlich erscheint der Anspruch einer häufigen, 
av, allwöchentlichen Publikation der Geschäftslage, da es für das be- 
teiligte Publikum von der höchsten Wichtigkeit ist, den Gang der 
Geschäftsthätigkeit beständig kontrollieren zu können. 
Schließlich ist bei der hohen Bedeutung des Notenprivilegiums 
eine Kontrolle der nicht unter Staatsleitung stehenden Banken unum- 
zänglich notwendig. Für die Vereinigten Staaten ist hierfür ein be- 
sonderer Beamter angestellt. In Deutschland hat der Reichskanzler 
zu jeder Zeit das Recht, durch einen Beamten eine Revision der Bücher 
der Banken vornehmen zu lassen, etc. Indessen ist schon früher ange- 
deutet, daß solche Revisionen niemals so eingreifend sein können, um 
3ine wirkliche Bürgschaft zu gewähren, dieselbe liegt vielmehr in der 
Sicherheit der im Portefeuille befindlichen Wechsel, die nicht von 
außen her kontrolliert werden kann, die allein das leitende Direktorium 
zu beurteilen vermag. 
Man hat auch die Solidarhaft der Aktionäre verlangt, um 
Jladurch den Banken eine größere Sicherheit zu gewähren. Wo die 
Banken unter Staatsleitung stehen, und damit der Staat ohnehin die 
Garantie für dieselben übernimmt, ist dieses überflüssig und geradezu 
unzulässig, wo die Aktionäre wie bei der deutschen Reichsbank nur 
beratende Stimme haben, also auf die Leitung einen maßgebenden Ein- 
Auß nicht ausüben. KHine solche Solidarhaft ist deshalb bei .der 
Reichsbank auch nicht verlangt. Dieselbe reicht bei den großen 
Banken auch nicht zu einer wirklichen Stütze aus und ladet den 
Aktionären ein zu weit gehendes Risiko auf. Beispiele in der neueren
	        

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Nationalökonomie. Fischer, 1902.
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