Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886436398
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-235143
Document type:
Volume
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Nationalökonomie
Volume count:
Teil 1
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 389 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt I. Die Lehre von der Produktion
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 239 
hafter Tat. Zum Begriff der handhaften Tat gehörte, daß aus Anlaß der Tat das 
Gerüfte geschrien und der Täter auf der Tat oder auf der Flucht der Tat ergriffen wurde. 
Die Klage um handhafte Tat mußte vor übernächtiger Tat und mit leiblicher Beweisung 
des Faktums erhoben werden. War der Beklagte nicht ergriffen worden, so konnte unter 
Beobachtung bestimmter Förmlichkeiten eine kampfliche Ansprache stattfinden. Gegen die 
peinliche Klage, die nicht um handhafte Tat und ohne kampflichen Gruß erhoben wurde, 
mochte sich der Beklagte mit Eidhelfern verteidigen. Dem Verletzten stand es übrigens 
frei, die peinliche Klage zu verschmähen und eine bürgerliche (schlichte oder mit Zeugnis 
verstärkte) Klage anzustrengen. Er mochte auch, wenn er wollte, seinen Schaden völlig 
verschweigen. Doch kannten manche Stadtrechte einen Anklagezwang, indem der Rat den 
Verletzten zwingen konnte, wegen gemeinschaädlicher Missetat Klage zu erheben. Ander— 
wärts wurde es üblich, daß in Fällen, in welchen weder eine Privatklage, noch eine Rüge 
vorlag, das Gericht von Amts wegen einschritt, indem der Richter selbst die Anklage erhob 
oder zur Wahrung der Form einen Antläger bestellte. 
Wenn der Beklagte auf mehrmalige Vorladung nicht vor Gericht erschien, so wurde 
er verfestet, er verlor in dem Sprengel des verfestenden Gerichts die Fähigkeit, gerichtliche 
Handlungen vorzunehmen. Betraf man ihn, so durfte man ihn binden und vor Gericht 
bringen, wo er behandelt wurde wie ein auf handhafter Tat ertappter Missetäter. Der 
Kläger wurde gegen ihn sofort zum Beweise zugelassen. Verurteilt, konnte er das Urteil, 
das ihm stets an den Hals ging, nicht schelten und die zuerkannte Strafe nicht ablösen. 
Bei andauernder Kontumaz wurde die Verfestung zur Reichsacht ausgedehnt, welche für 
das ganze Reich dieselben Wirkungen hatte, wie die Verfestung für den einzelnen Gerichts— 
prengel. Blieb jemand durch Jahr und Tag in der Reichsacht, so verfiel er in die 
Oberaͤcht, er wurbe friedlos und konnte von jedermann bußlos getötet werden. 
Während für die karolingische Zeit ein periodisch wiederkehrendes Rügeverfahren 
sich nicht nachweisen, wenn auch vermuten läßt, sind uns in nachfränkischer Zeit regel⸗ 
mäßige Rügegerichte bezeugt. Die Ruge findet auf dem echten Dinge statt. Sie wird 
auf die richterliche Frage hin erbracht. Entweder ist die Gesamtheit der Dinggenossen, 
oder es sind die Gemeindevorsteher, Heimburgen oder Bauermeister rügepflichtig. Nach der 
Fragestellung ziehen sich die Rügepflichtigen zu einem Gespräche zurück, um dann durch 
inen aus ihrer Mitte die Rüge abzugeben. Neben dem Rügen auf Verdacht, von 
dem der Gerügte sich reinigen mag, kannte man ein Rügen auf Wahrheit, das als 
neast hrungsbeweis behandelt wurde. In Oberbanern wurde das Rügeverfahren 1346 
eitigi. 
Besondere Grundsätze des Verfahrens beobachteten die westfälischen Fem— 
gerichte. In Westfalen hatte sich die karolingische Gerichtsverfassung länger als ander— 
wärts erhalten, indem hier der Stand der Gemeinfreien der allgemeinen Zersetzung des 
ndewesens einen zäheren Widerstand entgegensetzte. Während sonst in Deutschland 
as Erfordernis der königlichen Bannleihe für die hoheren Richter hinwegfiel, haben die 
Zestfatischen Freigrafen nach wie vor den Gerichtsbann direkt vom König empfangen. 
r in den Frei- oder Femgerichten demnach bei Königsbann gerichtet wurde, galten sie 
sr königliche und nicht als landesherrliche Gerichte, eine Stellung, die sie infolge der 
ppri erlangten festen Organisation auch dann noch behaupteten, als König Wenzel 1382 
r Erzbischof von Köln als Herzog von Westfalen das Recht verlieh, den von ihm be— 
stellten Freigrafen den Blutbann selbst zu übertragen. Die Gerichte, die bei Königsbann 
5— wurden, zeichneten sich von je durch gewisse Förmlichkeiten aus, die sich in den 
ishen Freigerichten erhielten und allmählich den Charakter des Geheimnisvollen an— 
pen So konnte es kommen, daß die Feingerichte, welche ihre Einrichtung auf Karl 
. Iroßen zurückführten, sich im Bewußtsein ihres Gegensatzes zu den landesherrlichen 
erichten nach Art eines Geheimbundes organisierten. An der Spitze jeder Freigrafschaft 
—* ein Freigraf, der ebenso wie die Freischöffen ein freier Mann sein mußte. Die 
* ne als Freischöffe konnte nur auf roter (westfälischer) Erde geschehen; sie erfolgte 
F lierlicher Form, indem der Aufzunehmende in die Geheimnisse der Feme eingeweiht 
rde und einen Eid ablegte, die Feme vebeimzuühalten vor Weib und Kind, por Sand
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.