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Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

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Bibliographic data

fullscreen: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887156429
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236518
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Volume count:
1.1901
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1901
Scope:
XIII, 482 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung. Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Litteratur und Methode
  • Erstes Buch. Land, Leute und Technik als Massenerscheinung und Elemente der Volkswirtschaft
  • Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
  • Index

Full text

306 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. 
Schutzes gegen Wassergefahren und Ähnlichem wieder mannigfach entstanden, aber in 
ganz anderer Weise als früher. Die Volkswirtschaft wird freilich auch hierdurch aufs 
mannigfachste berührt, die persönliche Freiheit beschränkt. Wir haben davon weiter 
unten zu sprechen. 
108. Die Steuern und das Geldsteuersystem. Wo die beiden bisher 
betrachteten Arten, dem Staate wirtschaftliche Mittel und Kräfte zuzuführen, nach und 
nach versagen, die Arbeitsteilung und Geldwirtschaft sich ausbildet, das privatwirtschaft— 
liche Getriebe in Familienwirischaft und Unternehmung eine gewisse Selbständigkeit 
erreicht hat, da muß die Ausbildung von Steuern, und zwar wesentlich von Geld— 
steuern, zum Losungsworte und Kennzeichen der höher entwickelten Volks- und Staats— 
wirtschaft werden. 
Wie im späteren Altertum die Kulturstaaten die Anfänge, so haben die neueren 
Staaten des 17.—19. Jahrhunderts die weitere Ausbildung des staatlichen Geldsteuer— 
systems vollzogen, nachdem vom 12.—16. Jahrhundert die städtischen Systeme voran— 
gegangen, und innerhalb einzelner Staaten und Territorien die ersten Geldsteuerversuche 
gemacht worden waren. Die ältesten Geldsteuern knüpfen an die halb freiwilligen, halb 
zur Sitte gewordenen Geschenke der Unterthanen an die Fürsten an, die statt in natura 
nun in Geld gereicht werden; unter Elisabeth waren z. B. Geldgeschenke an die Königin 
zu Neujahr noch ganz allgemein. Sehr vielfach treten dann die Geldsteuern als Ersatz 
sfür Kriegs- oder andere Dienste auf, wie die englischen Dänen- und Schildgelder, die 
deutschen Städtesteuern an den König im 12.—18. Jahrhundert. Wo der Unterthan 
etwas vom Fürsten will, muß er bezahlen; es entstehen die zahlreichen Gebühren für 
Rechtsprechung und andere Amtshandlungen, die Bezahlung für Benutzung des Markt— 
platzes, des Hafens, der Brücke, welcher der Kaufmann, besonders der fremde unterworfen 
wird. So sind Zölle und Marktabgaben, welche ursprünglich in Form von Anteilen 
an dem eingeführten oder verkauften Wein, Pfeffer, Mehl und Derartigem erlegt wurden, 
frühe allerwärts in Geldgebühren und Geldsteuern umgewandelt worden. Wo der 
Unierthan angeblich oder wirklich Unrecht gethan hatte und deshalb der Gnade und 
Barmherzigkeit des Fürsten oder der Regierung gegenüberstand, mußte er häufig nach 
Gutdünken zahlen. Im attischen demokratischen Freistaate wie im normännischen Lehns— 
staate waren die Strafgelder und Vermögenskonfiskationen gleichmäßig hart und maßlos 
ausgebildet. Ohne solche direkte Veranlassung und Gegenleistung aber dem Staate Geld 
nach der Kopfzahl der Familie, nach der Zahl der besessenen Husen, nach dem Vermögen 
zu zahlen, das widerstrebte allerwärts dem Sinne der im übrigen schon mannigfach 
steuernden Bürger; ja Hörige, Fremde, Schutz- und Bundesgenossen, die belegte man 
wohl, aber nicht leicht den Freien. Die attischen Bürger zahlten erst im peloponnesischen 
Kriege eine Vermögenssteuer; das römische tributum war ein gezwungenes Kriegsdar— 
lehen des Bürgers an das Arar, das man zurückzahlte, sobald es ging, das man von 
167 v. Chr. an nicht mehr erhob. Die städtischen Vermögenssteuern erhoben die Räte 
vom 12.—15. Jahrhundert meist nur in schlechten Zeiten, in Kriegsepochen, wenn es 
nicht anders ging. 
Es ist so ein sehr langsamer Prozeß, der mit der vordringenden Geldwirtschaft 
und den zunehmenden staatlichen Leistungen und Rechten durch mancherlei Mittelglieder 
zur Steuer führt: man bezahlt da, wo die einzelne Leistung des Staates und der 
specielle, dem Bürger daraus erwachsende Vorteil klar zu schätzen ist, einen entsprechenden 
Geldpreis wie in der Privatwirtschaft; da wo Leistung und Vorteil weniger deutlich 
korrespondieren, eine Gebühr, d. h. einen herkömmlich feststehenden mäßigen Pauschal— 
preis; da wo gewisse dauernde staatliche Leistungen einzelnen vorzugsweise zu gute 
kommen, belegt man sie mit sogenannten Beiträgen (z. B. die Adjacenten eines Kanals, 
einer neuen Straße), die auch als Pauschalsumme für die Staatsleistung sich darstellen; 
da wo aber die Leistungen des Staates nicht sowohl einzelnen in bestimmten, klar er— 
kennbaren Akten zu gute kommen, sondern in ihrer Gesamtheit allen oder der Mehrzahl 
in einer Weise, daß von einer Abmessung des Vorteils gar nicht die Rede sein kann, 
da erhebt man Steuern, d. h. Geldbeiträge, welche der einzelne als Staatsbürger und
	        

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