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Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

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Bibliographic data

fullscreen: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887156429
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236518
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Volume count:
1.1901
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1901
Scope:
XIII, 482 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung. Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Litteratur und Methode
  • Erstes Buch. Land, Leute und Technik als Massenerscheinung und Elemente der Volkswirtschaft
  • Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
  • Index

Full text

368 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. 
die Natur und Bedeutung des Rechtes überhaupt, über seine Entstehung aus der Sitte, 
über den notwendig formalistischen Charakter alles positiven Rechtes gesagt ist. Das 
Eigentumsrecht ist gleichsam der Kernpunkt und das Centrum alles Rechtes, jedenfalls 
alles Privatrechtes. Alle dergleichen Rechte und ein Teil des Familien- und Erbrechtes 
sind nur ein Anhängsel des Eigentumsrechtes. Ein erheblicher Teil des Obligationen— 
und Strafrechtes stellt nur ein Mittel zur Durchführung der Zwecke des Eigentums— 
rechtes dar. 
Hätten wir nun das Eigentumsrecht vom Standpunkt des Juristen zu erklären 
und zu erörtern, so würden wir versuchen, die historisch-genetische Entstehung des Be— 
sitzschutzes, der Prozeßformen, kurz des formalistischen Gesellschaftsapparates zu schildern, 
dessen Funktionen die äußere Ausbildung des Eigentumsrechtes ermöglichen. Diese 
Aufgabe müssen wir dem Juristen und Rechtsphilosophen überlassen; wir haben uns 
vom gesellschaftswissenschaftlichen und volkswirtschaftlichen Standpunkt aus klar zu werden, 
wie, an welchem Stoffe, unter welchen Verhältnissen das Eigentumsrecht entstanden sei, 
was für Folgen socialer und wirtschaftlicher Art sich daran knüpften, wie es sich in 
seinen Grundzügen auf Staat, andere Korporationen, Familien und Individuen verteilt 
habe, was es in fseinem innersten Kern bedeute. Und wenn wir dabei zu dem Resultat 
kommen werden, das Eigentumsrecht sei der Inbegriff der rechtlichen Regeln, welche die 
Nutzungsbefugnisse und die Nutzungsverbote der Individuen und der socialen Organe 
untereinander in Bezug auf die materiellen Objekte der Außenwelt festsetzen, so liegt 
darin schon die ganze Tragweite des Eigentumsrechtes angedeutet und ebenso seine 
doppelte Funktion: das Eigentumsrecht ist in seiner äußeren Funktion eine Schranke, 
um den Streit zu hindern, bestimmte Bethätigungssphären abzugrenzen; es ist seiner 
inneren Funktion nach Gesellschaftsordnung, d. h. eine Institution, welche Individuen, 
Familien, Genossenschaften, Gemeinde und Staat zu bestimmtem Zusammenwirken ver— 
anlaßt und nötigt. 
Es mag fehr schwer erscheinen, hier in kurzen Strichen die Grundzüge der Eigen— 
tumsverteilung vorzuführen, ohne vorher die Einkommenslehre vorzutragen, ohne auf 
die ganze Rechtsgeschichte des Grund- und beweglichen Eigentumes einzugehen. Aber 
da an dieser Stelle vom Eigentum geredet werden muß, als einem der Eksteine des 
volkswirtschaftlichen Lebens, als einer Voraussetzung der gesellschaftlichen Klassenbildung 
und der Unternehmung, wie sie heute die Volkswirtschaft charakterisiert, so müssen auch 
die thatsächlichen und historischen Verteilungserscheinungen kurz dargestellt werden, weil 
ohne ihre Kenntnis alles Reden über das Eigentum ins Blaue und Nebelhafte geht. 
Einzelne Ergebnisse des folgenden Buches, welches den Verteilungsprozeß darstellt, muͤssen 
dabei schon hier vorweggenommen werden. 
Sobald es eine Gesellschaft gab, mußte auch eine gewisse, wenn auch noch so 
primitive Ordnung der Nutzung des Bodens, des Besitzes an Geräten, Gebrauchs— 
gegenständen und Nahrungsmitteln vorhanden sein. Man behauptet wohl, daß es bei 
den rohesten Stämmen keinen Besitzschutz gebe, daß Kleider und Geräte scheinbar ohne 
Gegengabe von einem Individuum zum anderen übergingen, daß jeder Staämmesgenosse 
bei den anderen unbegrenzte Gastfreundschaft finde. Aber das sind mehr Beweijse für 
die Wertlosigkeit aller Habe unter bestimmten Verhältnissen, als für das Fehlen jedes 
—DD———— 
selbst der roheste und ärmste Wilde seine Waffen und Werkzeuge als ihm gehbrig an— 
sieht, daß dann bei beginnender Differenzierung der Gesellschaft Vornehmen ihre Waffen, 
ja später ihre Weiber und Sklaven ins Grab mitgegeben werden, daß Fürsten in ihren 
Palästen begraben, und die letzteren für immer mit ihren Schätzen verlassen werden. 
Ein gewisser Eigentumsschutz wurde überhaupt den Götiern und Häuptlingen, auch den 
Priestern eher zu teil, als anderen Menschen. Aber auch für sie fehlte er nicht. Wir 
sehen jedenfalls bei Jägern und Hackbauern, daß teils der Stamm und die Gens, 
teils die Mutter mit ihren Kindern und die Individuen zu bestimmten Teilen der 
Außenwelt in ausschließliche Beziehung gebracht, als ausschließliche Nutzungs⸗ und 
Verfügungsberechtigte betrachtet werben. Wo die Horden und Stamme lagern, Ouellen
	        

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Anhang. Bibliographie. Register. Weidmann, 1909.
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