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Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

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Bibliographic data

fullscreen: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887156429
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236518
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Volume count:
1.1901
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1901
Scope:
XIII, 482 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung. Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Litteratur und Methode
  • Erstes Buch. Land, Leute und Technik als Massenerscheinung und Elemente der Volkswirtschaft
  • Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
  • Index

Full text

372 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. 
nicht das Gewöhnliche. Bei ihnen sehen wir aus diesen ältesten periodischen Nutzungs— 
rechten an Ackerstellen und dem älteren Stammes- oder Gentileigentum an dem übrigen 
Lande verschiedene Formen des Gentil-, Gemeinde- und Familieneigentums entstehen, 
die erst nach einer Entwickelung von Jahrhunderten in ein überwiegend individuelles, 
freies Eigentum übergehen. Es sind immer gewisse gemeinsame Thätigkeiten, gesell⸗ 
schaftliche Organisationen, die das bedingen. Das Kollektiveigentum wird für lange 
Zeiten das wesentliche Instrument höherer politischer und socialer Organifation, das 
Mittel socialer Zucht. Gemeinbesitz und Feldgemeinschaft sind für lange die begleitenden 
Erscheinungen des Häuptlings- und Königtums, der Militärverfassung, des besseren 
Ackerbaues und der höheren Kultur überhaupt. 
Hauptsfächlich an die Geschlechterverfassung und die aus ihr folgenden genossen— 
schaftlichen Einrichtungen schließt sich das kollektive Grundeigentum an. Die Mäuner 
einer Gens roden den Weibern ihrer Sippe, die das Feld bestellen wollen, im voraus, 
ehe der Wohnsitz weiter verlegt wird, die künftigen Felder gemeinsam, wie fie gemeinsam 
die Jagd, den Schiffsbau, den Hausbau betreiben. Die Weiber bestellen das Feld 
teils isoliert, teils unter gegenseitiger Hülfe und in Gemeinschaft. Kriegerische Stämme 
oder deren Gentes sammeln vor den Kriegszügen gemeinsame Vorräte; damit verknüpft 
sich teilweise gemeinsame Bestellung und Ackerarbeit der Männer, teilweise gleichmäßiger 
Zwang zum Anbau, um bestimmte Teile der Ernte in die Vorratshäuser des Stammes 
liefern zu können. Gemeinfame Mahle nach der Ernte, aber auch fürs ganze Jahr 
knüpfen sich teils an die gemeinsame Bestellung, teils an die Naturalabgaben der 
Einzelwirtschaft. Bei manchen Stämmen ist die gemeinsame Bestellung und örnte mit 
einer gleichen oder nach Rang und Würde sich vollziehenden Teilung nach der Ernte 
verbunden. Wo die gemeinsame Bestellung üblich wird, da erscheint der so bestellte 
Acker als Eigentum der Gens, des Dorfes, unter Umständen, bei gesteigerter Central— 
gewalt, als Eigentum des Häuptlinges oder des ganzen Stammes. Vo der Zwang 
zu Abgabenlieferung sich ausbildet, da wird es Sitte, daß der Häuptling den einzelnen 
die Lose zuweist, je nach der getriebenen Wirtschaft in jährlichem oder mehrjährigem 
Wechsel. Für alle diese Fälle laffen sich bei Waitz, Klemm, Dargun, Laveleye-Bücher, 
Ratzel und anderen zahlreiche Beispiele anführen. Die von Cäsar geschilderte Acker— 
bestellung der Sueben, wobei jährlich die Hälfte der Männer in den Krieg zieht, die 
andere den Acker bestellt, gehört hieher, wie die ähnliche Einrichtung der Bohmen in 
den Hufsitenkriegen. Wo aus solchen Verhältnissen heraus eine kriegerische Despotie 
sich ausbildete, konnte bei einer gewissen Kulturhöhe der Gedanke eines allgemeinen 
Staats- oder Stammeseigentums siegen. Ein Beispiel hiefür scheint die peruanische 
Bodenverfassung zu sein, welche mit der alten ägyptischen, soweit wir fie kennen, 
Ahnlichkeit hat. Von dem peruanischen Lande war kein Drittel dem Volke, ein Drittel 
den Tempeln und ein Drittel dem Herrscherhause der Inka zugewiesen; das Heer wurde 
von den Inkas unterhalten, die zwei Trittel öffentlichen Eigentums (das Tempel- und 
das Königsgut) wurden ebenfalls vom Volke in Fronarbeit bestellt; den einzelnen 
Familien wurde ihr Landanteil in jährlicher Neuverteilung nach der Zahl der Kinder 
zugewiesen. 
Am leichtesten konnte der allgemeine Gedanke, daß das Grundeigentum der Ge— 
jamtheit gehöre, daß es in ihrem Interesse verteilt werden müsse, daß der Staat stets 
wieder durch Neueingriffe die richtige Verteilung herbeizuführen habe, siegen: 1. in 
zemeindeartigen Kleinstaaten von wenigen Quadratmeilen, 2. in Bezug auf eroberten 
Grund und Boden, und 83. gegenüber relativ gleichartigen Bodenflächen, deren wesent— 
licher Wert von gemeinsam hergestellten Bewässerungen abhing, wie in Agypten. In 
Rom hat Generationen hindurch die Bauernpolitik der plebs rustica es durchgeseßt, 
daß auf dem eroberten Boden jedem jüngeren Sohne eine Hufe zugewiesen wurde. Auch 
die so oft im Altertum aufgestellte Forderung neuer Landteilungen und gewisser 
Schranken des privaten Landbefitzes und des auf die Gemeinweide zu treibenden Viehes 
gehört hieher. Doch ist bekannt, daß diese Wünsche bei intensiverer Landwirtschaft, 
höherer Kuͤltur und Kabitalverwendung, in den rößeren Staaten mit omplnictet
	        

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