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Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

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Bibliographic data

fullscreen: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887156429
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236518
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Volume count:
1.1901
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1901
Scope:
XIII, 482 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung. Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Litteratur und Methode
  • Erstes Buch. Land, Leute und Technik als Massenerscheinung und Elemente der Volkswirtschaft
  • Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
  • Index

Full text

Die ältere Brau⸗-, Salinen-, Bergwerksverfassung. 428 
wurden. Die das Salz siedenden, die Koten und Pfannen besitzenden Pächter der Soole, 
die sogenannten Pfänner, waren Kleinunternehmer, später oft auch Eigentümer eines 
Teiles der Soole und reiche städtische sogenannte Salzjunker; genossenschaftlich organisiert, 
ließen sie in ihren Kreis nur Leute der Stadt mit bestimmten Eigenschaften zu, ordneten 
kartellartig Produktion und Absatz, kauften gemeinsam Holz zum Sieden ein, risfen 
den Haupleinfluß bei Leitung des Gesamtwerkes an sich, waährend der Betrieb in der 
Kote, das Salzsieden Sache des einzelnen Pfänners blieb. Das Salzwerk hatte in der 
Regel eine komplizierte korporative Verfassung, eigenes Gericht und Polizei, Vorstände; 
auch die zahlreichen Arbeiter, die teils für das gesamte Werk, teils für die einzelnen 
Pfänner thätig waren, hatten eine genossenschaftliche und korporative Verfafsung mit 
behaglichem Auskommen. Vom 185. und 16. Jahrhundert an wurde mit dem erleichterten 
Verkehr ein Absatz in größere Entsernung möglich; viele der kleinen schlechten Salinen 
zingen ein, die großen machten gute Geschäfte, hatten steigenden Absatz. Die verbesserte 
Technik sollte durchgeführt werden: Pumpwerke statt des Schöpfens und Tragens der 
Soole in Eimern, Gradierwerke, größere und verbesserte Siedehäuser sollten von 1550 
bis 1800 gebaut werden. Im ganzen zeigten sich die komplizierten alten pfännerschaft⸗ 
lichen Korporationen und ihre Leiter vollstündig unfähig, diese Verbesserungen durch⸗ 
zusühren. Die Pfänner konnten sich nicht zur Aufgabe ihrer kleinen, unvollkommenen 
Betriebe entschließen. Überall griff der Staat ein, administrierte, kaufte oder pachtete 
die Salinen, vollzog die technischen Fortschritte; den Absat ordnete er meist in Form 
des staatlichen Salzregals. 
Der Bergbau, der im Mittelalter hauptsächlch Silbererze förderte, erhielt die 
Form seines Betriebes dadurch, daß die als Regal des Königs oder der Fürsten geltenden 
Erzlager an Genossenschaften von 4, 8, 16, 83 Bergarbeitern verliehen wurden, welche 
unler Aufficht des herrschaftlichen Bergmeisters und unter der Bedingung ununter— 
brochenen Betriebes die Erze förderten, einen Teil derselben, später den Zehnten an den 
Regalherrn ablieferten, den Rest unter sich teilten. Die Erze wurden von kleinen 
Anlernehmern, den sogenannten Hüttenherren, in den kleinen Schmelzhütten entweder 
auf Rechnung der Bergarbeiter verschmolzen oder ihnen von den Hüttenherren abgekauft. 
Das fertige Silber und Kupfer mußte zu bestimmtem Preise wieder an den Regalherrn 
verkauft werden; der Absatz war sicher, brachte aber einen sehr mäßigen Gewinn. Das 
Recht. der Bergarbeiter konnte als erbliches Leihe- und Nutzungsrecht in der zweiten 
und dritten Generation nicht stets in einer Hand und vollends nicht immer in einer 
solchen bleiben, die die Grubenarbeit besorgte. Die erbenden Nutzungsberechtigten schickten 
arbeitende Stellvertreter gegen Kost, beziehungsweise Kostgeld für sich, und so kamen bis 
gegen 1500 die meisten einträglichen Gruben und Zechen in den Besitz von sogenannten 
Gewerken, d. h. rentenbeziehenden Anteilbesitzern, die die sogenannte Ausbeute erhielten 
oder auch Zubuße zahlten, die Bergarbeiter gegen Lohn beschäftigten. Aus Arbeits⸗ 
genofsenschaften waren kleinbürgerliche einfache Kapitalgenossenschaften geworden, die 
wöchentlich zusammentretend mit ihrem Schichtmeister als ihrem Beamten und ihren 
Bergleuten abrechneten, ihre Geldgeschäfte durch den herrschaftlichen Münzer oder Zehnter 
besorgen ließen, um den Äbsatz und die Schmelzung der Erze sich nicht viel zu kümmern 
brauchten. Als im 16. Jahrhundert mit dem Aufschwung des Bergbaues die Gruben 
größer und die Technik komplizierter wurde, immer mehr fremdes Kapital, hauptsächlich 
solches aus den großen Handelsstädten herangezogen werden mußte, als damit die ein— 
flußreichsten Gewerke aus sachverständigen Buürgern der Bergstädte fremde Kapitalisten 
wurden, da versagte die alte Form der Gewerkschaft; solche Gewerke konnten sich nicht 
mehr wöchentlich, sondern höchstens vierteljährlich oder jährlich versammeln, mußten 
ihren sie betrügenden Schichtmeistern alles überlafsen. Da schufen die sächsischen Berg⸗ 
ordnungen von 1477 —-1600 jenes Bergrecht, das in und außer Deutschland recipiert 
bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts in der Hauptfache galt. Es legte mit Rücksicht 
auf die Unfähigkeit der Gewerkschaftsversammlungen die Leitung des Betriebes, die 
Rechnungsprüfung und die Anstellung der Arbeiter in die Hände der Bergämter und 
der von ihnen abhängigen Werkbeamten. Es war eine Resorm, die nach dem Maß der
	        

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