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Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

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Bibliographic data

fullscreen: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887156429
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236518
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Volume count:
1.1901
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1901
Scope:
XIII, 482 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung. Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Litteratur und Methode
  • Erstes Buch. Land, Leute und Technik als Massenerscheinung und Elemente der Volkswirtschaft
  • Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
  • Index

Full text

422 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. 
Altertum und in der neueren Zeit bis in unser Jahrhundert ein Geschäftsleben und 
eine Marktproduktion eigentlich nur in Anlehnung an die Familienwirtschaft vor— 
handen, so drängte gerade die Beschränktheit dieser Form doch an manchen Siellen auf 
die Schaffung von geschäfts- und unternehmerartigen Organisationen neuer und größerer 
Art: die Technik, die über die einfache Werkstatt hinausging, erzeugte sie hier, dort 
waren es Absatzbedürfnisse, welche zu neuen Gestaltungen führten. 
Wie die Dorfgenossenschaften Wege, Brunnen, Wald, auch Backhaus und Mühle 
gemeinsam verwalteten, so sind an einzelnen Stellen Waldgenossenschaften dazu ge— 
kommen, Sägemühlen und Floßanstalten einzurichten, Flößerei und Holzhandel gemein— 
sam zu treiben. Wir treffen daneben Mühlen- und Fischereigenossenschaften, Haus— 
genossenschaften der Münzer mit eigentümlicher Organisation, mit Anteilsrechten, 
korporativer Gemeinwirtschaft oder kartellartiger Leitung der Einzelbetriebe. Die Zuͤnfte 
haben mancherlei Versuche zu genofsenschaftlichen Einrichtungen gemacht; sie bestehen 
teilweise in gemeinsamen Verkausshäusern, Walken, Färbehäusern, dann in Bleichen und 
Teichrahmen; man versucht sich im gemeinsamen Einkauf des Rohstoffes, auch im gemein⸗ 
samen Absatz; es wollte freilich nicht recht gelingen. Eher haben die Magistrate in— 
direkt, durch Verhandlungen den Absatz, der aber ein solcher auf Rechnung der einzelnen 
blieb, gefördert. Die Handelsgilden hatten in ihren Hallen, Krahnen, Quais und 
anderem einen gemeinsamen Besitz, sowie in den gemeinsamen Fahrten und handels— 
politischen Maßregeln ein Element der Genossenschaft sowohl als Ansätze zu einer gemein— 
samen Großunternehmung; die sogenannten regulierten Handelscompagnien des 14. bis 
17. Jahrhunderts waren genossenschaftliche, kartellartige Verbände von Kaufleuten und 
Reedern, wobei die einzelnen die Geschäfte für ihre Rechnung, aber unter Kontrolle und 
nach Vorschrift des Vorstandes machten. Wir kommen darauf zurück. 
Eine besonders eigentümliche Entwickelung hat das genossenschaftliche und korpo— 
rative Leben in der älteren Brauerei, dem Salinenwesen und dem Bergwerksbetrieb 
erhalten. 
Das Brauen, ursprünglich hauptsächlich städtisches Nebengewerbe der Wohl— 
habenden, wurde in Deutschland aus feuerpolizeilichen und monopolistischen Gründen 
ein erbliches Vorrecht der patricischen größeren Hausbesitzer, die zu einer Gilde, einem 
Kartellverband zusammentraten, um gemeinsam Produktion und Absatz zu ordnen; so 
kamen sie teilweise zu einem Reihebrauen, wie ja auch die Schlächter und Bäcker vielfach 
als kartellartige Verabredung eine Reiheproduktion eingeführt hatten, dann zur An— 
stellung gemeinsamer Braumeister, oft auch zum Besitz gemeinsamer Braukessel, die 
herumgingen, und endlich zum Bau von gemeinsamen Brauhäusern, die jeder der Reihe 
nach benutzte. Diese zu fester Rechtsorganisation gewordenen und verknöcherten Ein— 
richtungen versagten trotz zahlreicher bureaukratischer Reformen schon im 17. und 18. Jahr— 
hundert den Dienst, lieferten zu schlechtes Bier, erlagen erst der Konkurrenz der länd— 
lichen größeren Brauereien der Rittergüter, mit der Gewerbefreiheit der der freien 
städtischen Unternehmungen. Zur eigentlichen Großunternehmung war die Entwickelung 
nicht gelangt; auch im gemeinsamen Brauhaus sott jede Woche ein anderer Brau— 
berechtigter auf eigene Rechnung und mußte dann oft 122 Jahre warten, bis das 
Brauen wieder an ihn kam. Die Ursache, daß in vielen Städten die einst blühende 
Brauerei mit einer solchen Verfassung zu Grunde ging, lag darin, daß das Brauen für 
jeden Berechtigten doch ein Anhaͤngsel seiner Hauswirtschaft blieb: man entschloß sich 
zu einer gemeinsamen Pfanne, einem gemeinsamen Brauhaus, einem gemeinsamen Brau— 
meister, aber nicht zu einem gemeinsamen Betrieb und Absatz. Und so fehlte der wirk— 
liche technische Fortschritt und die lebendige kaufmännische Absatzgewinnung. 
Die älteren Salinen bestanden aus einem oder mehreren gemeinsamen Sool— 
brunnen nebst Leitungen und Schöpfeinrichtungen, sowie aus einer Anzahl oft mehr als 
100 kleinen Siedehäusern, den sogenannten Koten. Das Eigentum an den Soolbrunnen 
stand ursprünglich dem König oder anderen Großen, später allen möglichen Belehnten, 
Kirchen, Adeligen oder Bürgern zu, die, in eine oder mehrere Genossenschaften oder 
Korporationen gegliedert, schon frühe bloße Rentenbezieher ohne Einfluß auf die Saline
	        

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