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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887156429
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236518
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Volume count:
1.1901
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1901
Scope:
XIII, 482 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Einleitung. Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Litteratur und Methode
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

528 
IV. Hffentliches Recht. 
Staatsgewalt es verhindern könnte, durch die bloße Tatsache der Begründung eines 
Wohnsitzes oder gar eines Aufenthaltes innerhalb Bayerns zufiele. Dem ist nicht so. 
Der in Bayern wohnende Nichtbayer bedarf vielmehr, um Inländer im Rechtsfinne, 
um Bayer zu werden, der Aufnahme in den bayerischen Staarsverband. Freilich darf 
ihm diese Aufnahme, wenn er sie beantragt, nicht willkürlich versagt werden: der Erwerb 
der Staatsangehörigkeit im Staate der „Niederlassung“ (f. d. nächsten Paragraphen) ist dem 
landesfremden Deutschen äußerst leicht gemacht. Immerhin: solange er die Aufnahme— 
urkunde nicht erbeten und erhalten hat, ist er nicht landesangehörig, sondern bleibt 
landesfremd. Er ist aber in vielen Beziehungen von der Aufenthaltsstaatsgewalt so 
zu behandeln, als wäre er landesangehörig. In wiefern dies zu geschehen hat, wie 
weit die obligatorische Gleichstellung des landesfremden Reichsangehörigen init dem In— 
länder reicht, ist durch die Vorschriften der Reichsverfassung (Art. 8) über' das „gemein— 
same deutsche Indigenat? bestimmt. 
Die grundlegende Regel des Art. 8 (Abs. 1) lautet: „Für ganz Deutschland be— 
steht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staats- 
bürger) eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate a1l8 Inländer zu 
behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffent— 
lichen Amtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts 
und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen, wie 
der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes 
demselben gleich zu behandeln ist.“ Sinn und Absicht dieser Bestimmung gehen nicht 
dahin, den Begriff der Landes⸗ ( Einzelstaats ) angehörigteit aufzuheben, ihn aufgehen zu 
lassen in einem unitarischen Reichsbürgerrecht, noch dahin, der partikularen Staats 
angehörigkeit jede praktischepolitische Bedeutung zu nehmen!. Auch wollte nicht gesagt 
sein, daß jeder Deutsche in jedem Einzelstaate, wo er Wohnsitz oder Aufenthali nimmt, 
Inländer ist. Sondern, daß er dort in den von der Verfassung Art. 3 Abs. 1 bezw. 
den ergänzenden Reichsgesetzen angegebenen Beziehungen so zu bebandeln ist, als wäre 
er ein Inländer. 
Der sachliche Umfang der Gleichstellung des Landesfremden mit dem Inländer ist 
durch die mit den Worten“, und demgemäß“ eingeleitete Aufzählung erschöpfend be— 
zeichnet. In allen den aufgezählten Beziehungen, aber auch nur in diesen, soll die Gleich⸗ 
berechtigung Platz greifen. Ist sonach das durch Art. 8 Abs. 1 R.V. abgesteckte Gebiet 
rechtlich beschränkt, so reicht es doch tatsächlich außerordentlich weit. Wichtig ist vor 
allem die zusammenfassende Generalklausel „und zum Genusse aller sonstigen bürger— 
lichen Rechte“. „Bürgerliche Rechte“ bedeutet hier weder nur die Privatrechte noch 
den unten 8 16 S. 333 ff. näher erörterten Kreis fubjektiver öffentlicher Rechte, sondern, 
wie nach der richtigen Auslegung der Vorschrift (vgl. insbes. v. Seydel, Komm. zu 
Art. 8, S. 54) anzunehmen, sämtliche sffentlichen und privaten Rechte, welche 
nicht unter den Begriff der staatsbürgerlichen oder politischen Rechte (unten 
8 16, S. 538) fallen. Nur in dem Bereich der politischen Rechte, namentlich also 
in Bezug auf Wahlrecht und Wählbarkeit zu den staatlichen und kommunalen Ver— 
tretungen, ist die Landesgesetzgebung dermalen noch ungehindert, die eigenen Staats- 
angehörigen vor den Landesfremden zu bevorzugen, also insbesondere die letzteren von dem 
Landtags⸗ und Gemeindewahlrecht auszuschließen. „An keinem Punkle kann man 
Reichsbürgerrecht und Staatsbürgerrecht schärfer auseinanderhalten als durch den 
Gegensatz zwischen Reichstagswahl und Landtagswahl; hier allein sind beide wirklich 
getrennt.“ (Laband 17147.) 
Die praktische Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 R.V. war ehedem, in den Zeiten 
„VBiel weiter in dieser Richtung wollte der preußische Entwurf der Norddeutschen Bundes— 
verfafsung vom, 15. Dezember 1800 Art. 3, tehen; er beruhle auf dem Prinzip der absoluten und 
unheschräntkten Gleichberechtigung von Landesfremden und Einheimischen. Die geltende Faffung des 
— perhündeten norddeutschen Regierungen; s. beren Vor— 
lage an den verfassungberaten den Reichstag, in überfichtlicher Zusainmenstellung min dem Entwurf 
pom 15. Dezember 186 be Binding, Staatsgrundgesehe S. 75, 78.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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