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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 529 
des Norddeutschen Bundes und der ersten Reichsjahre, eine größere als heutzutage. Die 
Bestimmung richtet sich nämlich in erster Linie gegen das Landes recht, die Landesgesetze 
zgebung; — sie verbietet der letzteren, in den angegebenen Beziehungen den Landesfremden 
ichlechter zu stellen als den Einheimischen. Art. 8 hat also die Verschiedenheit des Partikular— 
rechts und die Möglichkeit freier Betätigung der Landesgesetzgebung auf den Gebieten 
der wichtigsten bürgerlichen Rechtsverhältnisse, wie Privat⸗ und Prozeßrecht, Freizügigkeit, 
Gewerbebetrieb u. s. w., zur Voraussetzung. Es ist deutlich, daß in dem Maße, als diese 
Voraussetzung durch das immer weiter— Vordringen der kodifizierenden und unifizierenden 
Reichsgesetzgebung im Bereiche jener Materien schwand, der Art.3 gegenstandslos und 
überflüssig wurde. Nachdem durch die gesetzgeberische Taätigkeit des Reichs auf den weiten 
Gebieten des bürgerlichen, Straf- und Prozeßrechts einschließlich der Gerichtsverfassung, 
des Gewerbe⸗, Heimats- Niederlassungs⸗ und Armenrechts u. a. m. gemeines, für 
alle Deutschen im ganzen Reiche gleiches Recht hergestellt wurde, ein Recht, welches die 
Partikularrechte vollständig beseitigte, liegt es für die Landesgesetzgebung außer dem 
Bereich der Möglichkeit, insoweit überhaupt noch tätig zu werden. kann sie also auch 
nicht mehr Vorschriften erlassen, welche die Landesfremden gegenüber den Einheimischen 
dem Art. 3 zuwider differentiell behandeln (vgl. Laband 17171, 172). 
Die Frage, ob Art. 8 R.V. auch auf juristische Personen Anwendung finde, 
ist nach der herrschenden und richtigen, wiewohl nicht unbestrittenen Meinung (s. die 
Literatuͤrangaben bei G. Meyer, 8 214 Anm.s, und Lab'and 1 169) zu verneinen. 
—15. 2. Erwerb und Verlust der Reichs⸗ und Staatsangehörigkeit. 
Im Deutschen Reiche als in einem Bundesstaate herrscht wie eine doppelte Gebiets⸗ 
hoheit (s. oben 8 18) so auch eine doppelte Personalhoheit, welcher jeder Deutsche unter⸗ 
worfen ist: jeder einzelne ist Untertau und Bürger einerfeits des Reiches, andererseits 
seines Heimatsstaates, des Einzelstaates, dem er angehört. Ausnahmen von dieser Regel 
bringt hier, analog wie bei der Gebietshoheit, die Erscheinung der konsolidierten Reichs⸗ 
gewalt mit sich; die in den Gebieten ver letzteren beheimateten bezw. naturalifierten 
Personen (die elsaß⸗ lothringischen „Landesangehörigen“ — 8. h. diejenigen, die Staats- 
angehörige von Elsaß-Lothringen sein würden, wenn das Reichsland Einzelstaat wäre — 
und die in den Schutzgebieten durch Verfügung der Reichsbehörden naturalisierten Aus— 
änder) sind nur reichsangehörig, Deutsche ohne ein Landesindigenat. 
Als sich die deutschen Staaten mit Land und Leuten zum Norddeutschen Bunde, 
demnächst zum Reiche zusammenschlossen, erhielt mit Notwendigkeit jeder, de zur Zeit 
des Zusammenschlusses einem der Einzelstaaten angehörte, die Bundes— bezw. Reichs— 
angehörigkeit und behielt die letztere so lange, als er Untertan und Bürger eines — gleich⸗ 
viel, welches — Einzelstaates blieb. Von vornherein also erscheint die Reichsangehörigkeit 
als ein Rechtsverhältnis, welches mit der Zugehörigkeit zu einem der Einzelstaaten steht 
und fällt. Und dieses ist noch heute das Verhältnisder Reichs⸗ zur Staats-(d. h. 
Sin zel staats- )angehorigket: letztere ist formell das prineipale, erstere das accessorium, 
welches durch den Erwerb und Verlust der Hauptsache von Rechts wegen mitentsteht und 
ergeht. In den ersten Jahren des Norddeutschen Bundes richtete sich der Erwerb und 
Verlust der Staats und damit der Bundesangehörigkeit in Ermangelung bundesrechtlicher 
Regelung allein nach den Landesgesetzen, — ein Zwischenzustand, der durch das Bundes- 
gesetz über die Erwerbung, und den Verlust der Bundes 'und Staßts— 
angehörigkeit vom 1. Rarus7o beseitigt wurde. Dieses in der Folge auf das 
zanze Reich ausgedehnte Gesetz ist die Quelle des heute geltenden RechtsEs beruht 
. 81 des Ges.) fortdauernd auf dem Grundsatze, daß die Reichsangehörigkeit durch die 
Staats Laband Iss 18, 193 G. Meyer 88 76, 773 Zoxn J 354ff.ʒ Rehm, Der Erwerb der 
Staats- und B— in geschigtlicher Enthitung, Hirths Annalen 1002 S.187 
Sartorius, der Einfluß des Familienftandes auf die Diaatdan gehriglein Verwaltungsarchid VII 
z19 ff. — Kommenet zum R.G. v. J. Juni 1870 von Reger iso54 und Cahn (2. Aufl. 1896). 
Sneydlopädie der Rechtswifsenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 4
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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