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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887156429
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236518
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Volume count:
1.1901
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1901
Scope:
XIII, 482 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Einleitung. Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Litteratur und Methode
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

228 
II. Zivilrecht. 
gelangten, die keinen Teil des Hofstaates bildeten. So kam die oberste Leitung der 
Reichskanzlei, das Erzkanzleramt, an den Erzbischof von Mainz. Er behielt es, von 
kürzeren Unterbrechungen abgesehen, für Deutschland, während ein Erzkanzleramt für 
Italien von Konrad JII. mit dem Erzbistum Köln, ein Erzkanzleramt für Burgund gegen 
Ende des dreizehnten Jahrhunderts mit dem Erzbistum Trier verbunden wurde. Die 
Erzkanzler fungierten als solche nur bei wichtigen und bei besonders feierlichen Anlässen. 
Die eigentlichen Kanzleigeschäfte leitete der vom König ernannte Hofkanzler. Unter den 
Hofkanzlern standen die Protonotare, denen eine Anzahl von Notaren und Schreibern 
unterstellt war. Die pfalzgräfliche Kanzlei, wie sie in karolingischer Zeit entstanden war, 
fiel mit dem Hofamte des Pfalzgrafen hinweg. Dagegen erhielt der 1285 geschaffene 
oberste Hofrichter eine besondere Gerichtskanzlei. 
Die Funktionen der vier alten Hofbeamten, des Truchseß, des Marschalls, des 
ämmerers und des Schenken, wurden bei besonders feierlichen Gelegenheiten, so bei der 
Krönung, von den Inhabern der Erzämter versehen. Den täglichen Dienst am Hof 
leisteten Reichsministerialen. Zu den vier alten Hofämtern trat unter Philipp das des 
Küchenmeisters hinzu. Im Laufe der Zeit sind diese Hofämter Erbämter bestimmter 
Familien geworden. 
Die neuen AÄmter, die seit dem dreizehnten Jahrhundert am Hofe des Königs ent— 
standen, wurden der Territorialverwaltung entlehnt, ein deutliches Zeichen, daß das Reich 
als solches aufgehört hatte, die treibende Kraft für die Fortbildung des Amterwesens zu 
sein. Dahin gehören das dem Königreich Neapel und Sicilien entlehnte Amt des obersten 
Hofrichters und das an oberdeutschen Fürstenhöfen vorgebildete Amt des Hofmeisters, das 
seit Anfang des vierzehnten Jahrhunderts auch am Königshofe erscheint. Ursprünglich 
ein rein wirtschaftlicher Beamter, erlangte der Hofmeister (magister curiae) neben der 
obersten Leitung des Hofhalts wesentlichen Anteil an den Regierungsgeschäften. Unter 
Ruprecht wurde das Amt nach territorialem Vorbilde gespalten, indem die wirtschaftlichen 
Aufgaben einem Haushofmeister, die Regierungsgeschäfte einem Obersthofmeister zugewiesen 
vurden. Dieser erhielt zugleich die erste Stelle im königlichen Hofrat, einem Kollegium, 
zu welchem der König seit dem vierzehnten Jahrhundert eine Anzahl ständiger Ratgeber 
und Vertrauensmänner zusammenzufassen begann. 
Aus Italien stammt das Amt eines Hofpfalzgrafen, das in Deutschland seit 
Karl IV. vom König verliehen wird und zur Ernennung von Notaren, zur Legitimation 
unehelicher Kinder und zu anderen Akten freiwilliger Gerichtsbarkeit ermächtigt. 
Wie in fränktischer Zeit pflegte der König wichtigere Reichsangelegenheiten mit den 
geistlichen und weltlichen Großen des Reichs auf Hof- oder Reichstagen zu beraten. Die 
Grenze zwischen Hof- und Reichstagen war eine fließende. Reichstag war ein Hoftag 
von allgemeinerer Bedeutung. Bischöfe, Reichsäbte und Lehnsmannen des Königs waren 
verpflichtet, auf den Hoftagen zu erscheinen und solange zu verweilen, bis der König sie 
entließ. Die Berufung eines Hoftages und die Auswahl der Geladenen lag im Belieben 
des Königs. Eine Pflicht, die Großen um ihren Rat zu fragen oder ihn zu befolgen, 
bestand für den König anfänglich nicht. Allein seit dem zwölften Jahrhundert wurde 
aus dem Beirat der Großen allmählich ein Recht der Beschlußfassung, aus der ursprüng- 
lichen Verwaltungsmaßregel ein Grundsatz der Reichsverfassung, aus der Pflicht der Hof⸗ 
fahrt ein Recht der Reichsstandschaft, d. h. das Recht, an den Verhandlungen der Reichs- 
tage mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Dieses Recht erlangten die Kurfürsten, die 
Fürsten und Herren, aber nicht die Reichsministerialen, die namentlich in staufischer Zeit 
auf den Reichstagen erschienen waren. Seit Wilhelm von Holland sind auch Städte auf 
den Reichstagen vertreten, aber als minderberechtigte Teilnehmer, indem sie nur bei 
gewissen Anlässen, wie bei Landfriedensaufrichtungen, zugezogen werden, dagegen in 
Sachen, die sie nicht unmittelbar angehen, kein Votum haben. Auch diese beschränkte 
Reichsstandschaft erwarben nur die Reichsstädte und die bischöflichen Städte. Kraft alten 
Herkommens konnten Reichstage nur in Reichsstädten und in bischöflichen Städten statt— 
finden. Die Beschlußfassung erfolgte in der Form der gerichtlichen Urteilfindung. Seit
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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